§ 3 - Verordnung über den Vorbereitungsdienst für den mittleren nichttechnischen Dienst in der allgemeinen und inneren Verwaltung des Bundes (MntDAIVVDV)

V. v. 18.07.2012 BGBl. I S. 1554 (Nr. 34); zuletzt geändert durch Artikel 2 V. v. 15.01.2025 BGBl. 2025 I Nr. 18
Geltung ab 01.08.2012; FNA: 2030-7-5-4 Beamte
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§ 3 Dienstbehörden, Dienstaufsicht



(1) Das Bundesverwaltungsamt ist Ausbildungsbehörde.

(2) Während der berufspraktischen Ausbildung außerhalb des Bundesverwaltungsamts (§ 7) unterstehen die Anwärterinnen und Anwärter neben der Dienstaufsicht der Präsidentin oder des Präsidenten des Bundesverwaltungsamts auch der Dienstaufsicht der Leitungen dieser Behörden.



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