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§ 7 - Verordnung über den Vorbereitungsdienst für den mittleren nichttechnischen Dienst in der allgemeinen und inneren Verwaltung des Bundes (MntDAIVVDV)

V. v. 18.07.2012 BGBl. I S. 1554 (Nr. 34); zuletzt geändert durch Artikel 4 V. v. 15.12.2022 BGBl. I S. 2862
Geltung ab 01.08.2012; FNA: 2030-7-5-4 Beamte
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§ 7 Aufbau und Dauer der Ausbildung



(1) Die Ausbildung gliedert sich in eng verzahnte fachtheoretische Abschnitte (Lehrgänge) und berufspraktische Abschnitte (Praktika). Bei der berufspraktischen Ausbildung wird das Bundesverwaltungsamt durch Behörden des Bundes und der Kommunen unterstützt.

(1a) Bis zum 31. Dezember 2024 können für einzelne oder alle Lehrveranstaltungen digitale Lehrformate genutzt werden.

(2) Die Ausbildung gliedert sich in folgende Abschnitte:

 AusbildungsabschnittBehördeDauer
1EinführungslehrgangBundesverwal-
tungsamt
2 Monate
2Praktikum I Bundesbehörde5 Monate
3ZwischenlehrgangBundesverwal-
tungsamt
3 Monate
4Praktikum II Kommunal-
behörde
3 Monate
5Praktikum III Bundesbehörde6 Monate
6AbschlusslehrgangBundesverwal-
tungsamt
5 Monate


(3) Das Bundesverwaltungsamt kann festlegen, dass bis zum 31. Dezember 2024 das Praktikum II - abweichend von Absatz 2 - in einer Bundesbehörde absolviert wird.

(4) Das Bundesverwaltungsamt kann mit Zustimmung des Bundesministeriums des Innern und für Heimat festlegen, dass bis zum 31. Dezember 2024 die Ausbildungsabschnitte - abweichend von Absatz 2 -

1.
anders gegliedert werden,

2.
in einer anderen Abfolge durchgeführt werden und

3.
eine andere Dauer haben.





 

Frühere Fassungen von § 7 MntDAIVVDV

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 01.01.2023Artikel 4 Zweite Verordnung zur Sicherung von Vorbereitungsdiensten des Bundesministeriums des Innern und für Heimat während der COVID-19-Pandemie
vom 15.12.2022 BGBl. I S. 2862
aktuell vorher 25.03.2020 (19.08.2021)Artikel 4 Verordnung zur Sicherung von Vorbereitungsdiensten des Bundesministeriums des Innern, für Bau und Heimat während der COVID-19-Pandemie
vom 22.07.2021 BGBl. I S. 3552
aktuellvor 25.03.2020 (19.08.2021)Urfassung

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 

Zitierungen von § 7 MntDAIVVDV

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 7 MntDAIVVDV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in MntDAIVVDV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 3 MntDAIVVDV Dienstbehörden, Dienstaufsicht
... Während der berufspraktischen Ausbildung außerhalb des Bundesverwaltungsamts (§ 7 ) unterstehen die Anwärterinnen und Anwärter neben der Dienstaufsicht der ...
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Verordnung zur Sicherung von Vorbereitungsdiensten des Bundesministeriums des Innern, für Bau und Heimat während der COVID-19-Pandemie
V. v. 22.07.2021 BGBl. I S. 3552
Artikel 4 BMIVDAnpV Änderung der Verordnung über die Ausbildung und Prüfung für den mittleren nichttechnischen Dienst in der allgemeinen und inneren Verwaltung des Bundes
... des Bundes oder des mittleren nichttechnischen Verwaltungsdienstes des Bundes." 5. § 7 wird wie folgt geändert: a) Nach Absatz 1 wird folgender Absatz 1a ...

Zweite Verordnung zur Sicherung von Vorbereitungsdiensten des Bundesministeriums des Innern und für Heimat während der COVID-19-Pandemie
V. v. 15.12.2022 BGBl. I S. 2862
Artikel 4 2. BMIVDAnpV Änderung der Verordnung über den Vorbereitungsdienst für den mittleren nichttechnischen Dienst in der allgemeinen und inneren Verwaltung des Bundes
... Dezember 2022" durch die Angabe „31. Dezember 2024" ersetzt. 3. § 7 wird wie folgt geändert: a) In den Absätzen 1a und 3 wird jeweils die Angabe ...