(1) Die fachtheoretische Ausbildung umfasst mindestens 1.090 Lehrstunden. Davon entfallen mindestens 210 Lehrstunden auf den Einführungslehrgang, mindestens 320 Lehrstunden auf den Zwischenlehrgang und mindestens 540 Lehrstunden auf den Abschlusslehrgang.
(2) Die fachtheoretische Ausbildung erstreckt sich auf folgende Fachgebiete:
- 1.
- Staats- und Verfassungsrecht,
- 2.
- Verwaltungsrecht,
- 3.
- bürgerliches Recht,
- 4.
- Recht des öffentlichen Dienstes, insbesondere
- a)
- allgemeines Beamtenrecht,
- b)
- Besoldungsrecht,
- c)
- Beihilferecht,
- d)
- Reisekostenrecht,
- e)
- Arbeits- und Tarifrecht,
- f)
- Personalvertretungsrecht,
- 5.
- öffentliche Finanzwirtschaft, insbesondere
- a)
- Haushalts- und Rechnungswesen,
- b)
- Kassenrecht,
- c)
- Kosten- und Leistungsrechnung,
- d)
- Controlling,
- 6.
- Organisation der Bundesverwaltung, insbesondere
- a)
- Aufbau der Bundesverwaltung,
- b)
- innerbehördliche Organisation,
- 7.
- Informationstechnik,
- 8.
- Vergaberecht,
- 9.
- Kommunikation und Kooperation,
- 10.
- Gesundheitsmanagement.
(3) Das Bundesverwaltungsamt erstellt Lehrpläne, in denen die Lerninhalte der Fachgebiete, die Stundenzahl und die Art der zu erbringenden Leistungstests festgelegt werden. Die Lerninhalte sind nach Intensitätsstufen zu beschreiben.
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
Verordnung zur Anpassung der Vorbereitungsdienste des Bundesministeriums des Innern und für Heimat
V. v. 15.01.2025 BGBl. 2025 I Nr. 18
Verordnung zur Sicherung von Vorbereitungsdiensten des Bundesministeriums des Innern, für Bau und Heimat während der COVID-19-Pandemie
V. v. 22.07.2021 BGBl. I S. 3552
Zweite Verordnung zur Sicherung von Vorbereitungsdiensten des Bundesministeriums des Innern und für Heimat während der COVID-19-Pandemie
V. v. 15.12.2022 BGBl. I S. 2862