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§ 14 - Verordnung über den Vorbereitungsdienst für den mittleren nichttechnischen Dienst in der allgemeinen und inneren Verwaltung des Bundes (MntDAIVVDV)
V. v. 18.07.2012 BGBl. I S. 1554 (Nr. 34); zuletzt geändert durch Artikel 4 V. v. 15.12.2022 BGBl. I S. 2862
Geltung ab 01.08.2012; FNA: 2030-7-5-4 Beamte
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Geltung ab 01.08.2012; FNA: 2030-7-5-4 Beamte
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§ 14 Prüfungsamt
Für die Organisation und Durchführung der Zwischenprüfung und der Abschlussprüfung richtet das Bundesverwaltungsamt ein Prüfungsamt ein, das insbesondere
- 1.
- Prüfungskommissionen für die Zwischenprüfung und die Abschlussprüfung einrichtet und deren Mitglieder bestellt,
- 2.
- Bewertungsmaßstäbe entwickelt und sicherstellt, dass diese bei allen Anwärterinnen und Anwärtern in gleicher Weise angelegt werden,
- 3.
- die Aufgaben für die Zwischenprüfung und die schriftliche Abschlussprüfung bestimmt,
- 4.
- die bei den Prüfungen zulässigen Hilfsmittel festlegt,
- 5.
- über die Gewährung eines Nachteilsausgleichs bei Anwärterinnen und Anwärtern mit Beeinträchtigungen, die die Umsetzung der nachzuweisenden Kenntnisse einschränken, entscheidet,
- 6.
- über die Zulassung zur schriftlichen und mündlichen Abschlussprüfung entscheidet,
- 7.
- die Entscheidungen der Prüfungskommissionen vollzieht und
- 8.
- die Zeugnisse für die Zwischenprüfung und die Abschlusszeugnisse erstellt.
Text in der Fassung des Artikels 4 Verordnung zur Sicherung von Vorbereitungsdiensten des Bundesministeriums des Innern, für Bau und Heimat während der COVID-19-Pandemie V. v. 22. Juli 2021 BGBl. I S. 3552 m.W.v. 25. März 2020
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Frühere Fassungen von § 14 MntDAIVVDV
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
vergleichen mit | mWv (verkündet) | neue Fassung durch |
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aktuell vorher | 25.03.2020 (19.08.2021) | Artikel 4 Verordnung zur Sicherung von Vorbereitungsdiensten des Bundesministeriums des Innern, für Bau und Heimat während der COVID-19-Pandemie vom 22.07.2021 BGBl. I S. 3552 |
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
Zitierungen von § 14 MntDAIVVDV
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 14 MntDAIVVDV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
MntDAIVVDV selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
Zitate in Änderungsvorschriften
Verordnung zur Sicherung von Vorbereitungsdiensten des Bundesministeriums des Innern, für Bau und Heimat während der COVID-19-Pandemie
V. v. 22.07.2021 BGBl. I S. 3552
Artikel 4 BMIVDAnpV Änderung der Verordnung über die Ausbildung und Prüfung für den mittleren nichttechnischen Dienst in der allgemeinen und inneren Verwaltung des Bundes
... im Praktikum II mit den in Absatz 1 genannten Inhalten vertraut zu machen." 9. § 14 Nummer 5 wird wie folgt gefasst: „5. über die Gewährung eines ...
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