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§ 15 - Verordnung über den Vorbereitungsdienst für den mittleren nichttechnischen Dienst in der allgemeinen und inneren Verwaltung des Bundes (MntDAIVVDV)

V. v. 18.07.2012 BGBl. I S. 1554 (Nr. 34); zuletzt geändert durch Artikel 4 V. v. 15.12.2022 BGBl. I S. 2862
Geltung ab 01.08.2012; FNA: 2030-7-5-4 Beamte
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§ 15 Prüfungskommission, Prüfende



(1) Eine Prüfungskommission besteht aus:

1.
einer Beamtin oder einem Beamten des höheren Verwaltungsdienstes als Vorsitzender oder Vorsitzendem und

2.
zwei Beamtinnen oder Beamten des gehobenen Dienstes in der allgemeinen und inneren Verwaltung des Bundes als Beisitzenden.

Eine oder einer der Beisitzenden kann Tarifbeschäftigte oder Tarifbeschäftigter sein, sofern sie oder er über vergleichbare Kenntnisse verfügt. Die Mitglieder und Ersatzmitglieder werden für höchstens drei Jahre bestellt. Wiederbestellung ist zulässig.

(2) Die Mitglieder der Prüfungskommission sind in dieser Funktion unabhängig und nicht weisungsgebunden.

(3) Die Prüfungskommission entscheidet mit Stimmenmehrheit. Eine Stimmenthaltung ist nicht zulässig.

(4) Jede Klausur wird von zwei Prüfenden bewertet. Das Prüfungsamt legt fest, wer Erstprüferin oder Erstprüfer und wer Zweitprüferin oder Zweitprüfer ist. Die Zweitprüferin oder der Zweitprüfer darf Kenntnis von der Bewertung der Erstprüferin oder des Erstprüfers haben. Weichen die Bewertungen voneinander ab, ist zunächst eine Einigung zwischen den Prüfenden anzustreben; einigen sich die Prüfenden nicht, entscheidet die Prüfungskommission mit Stimmenmehrheit.



 

Zitierungen von § 15 MntDAIVVDV

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 15 MntDAIVVDV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in MntDAIVVDV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 21 MntDAIVVDV Täuschung, Ordnungsverstoß
... während der mündlichen Prüfung trifft die Prüfungskommission. § 15 Absatz 2 und 3 gilt entsprechend. (3) Das Prüfungsamt oder die ...