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§ 21 - Verordnung über den Vorbereitungsdienst für den mittleren nichttechnischen Dienst in der allgemeinen und inneren Verwaltung des Bundes (MntDAIVVDV)
V. v. 18.07.2012 BGBl. I S. 1554 (Nr. 34); zuletzt geändert durch Artikel 4 V. v. 15.12.2022 BGBl. I S. 2862
Geltung ab 01.08.2012; FNA: 2030-7-5-4 Beamte
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Geltung ab 01.08.2012; FNA: 2030-7-5-4 Beamte
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§ 21 Täuschung, Ordnungsverstoß
(1) Anwärterinnen und Anwärtern, die bei einer Prüfung oder einem Prüfungsteil täuschen, eine Täuschung versuchen oder daran mitwirken oder sonst gegen die Ordnung verstoßen, soll die Fortsetzung der Prüfung unter dem Vorbehalt einer abweichenden Entscheidung des Prüfungsamts oder der Prüfungskommission gestattet werden. Bei einem erheblichen Verstoß können sie von der weiteren Teilnahme an der Prüfung ausgeschlossen werden.
(2) Über das Vorliegen und die Folgen einer Täuschung, eines Täuschungsversuchs, eines Mitwirkens daran oder eines sonstigen Ordnungsverstoßes während einer Prüfung oder eines Prüfungsteils entscheidet das Prüfungsamt. Die Entscheidung während der mündlichen Prüfung trifft die Prüfungskommission. § 15 Absatz 2 und 3 gilt entsprechend.
(3) Das Prüfungsamt oder die Prüfungskommission kann je nach Schwere des Verstoßes die Wiederholung der Prüfung oder eines Prüfungsteils anordnen, den betreffenden Teil der Prüfung mit null Rangpunkten bewerten, die Prüfung insgesamt für nicht bestanden erklären oder die Laufbahnprüfung für endgültig nicht bestanden erklären.
(4) Wird eine Täuschung erst nach Beendigung einer Prüfung oder eines Prüfungsteils festgestellt, sind die Absätze 2 und 3 entsprechend anzuwenden. Wird eine Täuschung erst nach Abschluss der Laufbahnprüfung festgestellt, kann das Prüfungsamt die Laufbahnprüfung innerhalb von fünf Jahren nach dem Tag der mündlichen Abschlussprüfung für nicht bestanden erklären.
(5) Die Betroffenen sind vor der Entscheidung nach den Absätzen 2 bis 4 anzuhören.
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