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Änderung § 8 MntDAIVVDV vom 25.03.2020
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§ 8 MntDAIVVDV a.F. (alte Fassung) in der vor dem 25.03.2020 geltenden Fassung | § 8 MntDAIVVDV n.F. (neue Fassung) in der am 01.01.2023 geltenden Fassung durch Artikel 4 V. v. 15.12.2022 BGBl. I S. 2862 |
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(Textabschnitt unverändert) § 8 Inhalt der fachtheoretischen Ausbildung | |
(1) Die fachtheoretische Ausbildung umfasst mindestens 1.090 Lehrstunden. Davon entfallen mindestens 210 Lehrstunden auf den Einführungslehrgang, mindestens 320 Lehrstunden auf den Zwischenlehrgang und mindestens 540 Lehrstunden auf den Abschlusslehrgang. | |
(Text alte Fassung) | (Text neue Fassung) (1a) Das Bundesverwaltungsamt kann festlegen, dass bis zum 31. Dezember 2024 die Lehrstunden - abweichend von Absatz 1 Satz 2 - anders auf die Ausbildungsabschnitte verteilt werden. |
(2) Die fachtheoretische Ausbildung erstreckt sich auf folgende Fachgebiete: 1. Staats- und Verfassungsrecht, 2. Verwaltungsrecht, 3. bürgerliches Recht, 4. Recht des öffentlichen Dienstes, insbesondere a) allgemeines Beamtenrecht, b) Besoldungsrecht, c) Beihilferecht, d) Reisekostenrecht, e) Arbeits- und Tarifrecht, f) Personalvertretungsrecht, 5. öffentliche Finanzwirtschaft, insbesondere a) Haushalts- und Rechnungswesen, b) Kassenrecht, c) Kosten- und Leistungsrechnung, d) Controlling, 6. Organisation der Bundesverwaltung, insbesondere a) Aufbau der Bundesverwaltung, b) innerbehördliche Organisation, 7. Informationstechnik, 8. Vergaberecht, 9. Kommunikation und Kooperation, 10. Gesundheitsmanagement. (3) Das Bundesverwaltungsamt erstellt Lehrpläne, in denen die Lerninhalte der Fachgebiete, die Stundenzahl und die Art der zu erbringenden Leistungstests festgelegt werden. Die Lerninhalte sind nach Intensitätsstufen zu beschreiben. |
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