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Änderung § 9 MntDAIVVDV vom 25.03.2020
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§ 9 MntDAIVVDV a.F. (alte Fassung) in der vor dem 25.03.2020 geltenden Fassung | § 9 MntDAIVVDV n.F. (neue Fassung) in der am 01.01.2025 geltenden Fassung durch Artikel 2 V. v. 15.01.2025 BGBl. 2025 I Nr. 18 |
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(Textabschnitt unverändert) § 9 Leistungstests | |
(1) Während der fachtheoretischen Ausbildung sind folgende Leistungstests zu erbringen: 1. im Einführungslehrgang zwei schriftliche Leistungstests, 2. im Zwischenlehrgang drei schriftliche Leistungstests, 3. im Abschlusslehrgang a) fünf schriftliche Leistungstests und b) zwei schriftliche oder mündliche Leistungstests. Die Inhalte der Leistungstests berücksichtigen die Schwerpunktsetzung in der Zwischenprüfung und in der Abschlussprüfung. | |
(Text alte Fassung) (2) Leistungstests werden mindestens eine Woche im Voraus angekündigt. (3) Wer an einem Leistungstest nicht teilnehmen kann, erhält Gelegenheit, ihn nachzuholen. Wird der Leistungstest ohne wichtigen Grund nicht bis zum ersten Tag der schriftlichen Abschlussprüfung (§ 18) erbracht, gilt er als mit null Rangpunkten bewertet. | (Text neue Fassung) (2) Schriftliche Leistungstests können mit Unterstützung durch Informationstechnik durchgeführt werden. (3) Leistungstests werden mindestens eine Woche im Voraus angekündigt. (4) Wer an einem Leistungstest nicht teilnehmen kann, erhält Gelegenheit, ihn nachzuholen. Wird der Leistungstest ohne wichtigen Grund nicht bis zum ersten Tag der schriftlichen Abschlussprüfung (§ 18) erbracht, gilt er als mit null Rangpunkten bewertet. |
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