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Änderung § 9 MntDAIVVDV vom 25.03.2020

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§ 9 MntDAIVVDV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 25.03.2020 geltenden Fassung
§ 9 MntDAIVVDV n.F. (neue Fassung)
in der am 01.01.2023 geltenden Fassung
durch Artikel 4 V. v. 15.12.2022 BGBl. I S. 2862
(Textabschnitt unverändert)

§ 9 Leistungstests


(1) Während der fachtheoretischen Ausbildung sind folgende Leistungstests zu erbringen:

1. im Einführungslehrgang zwei schriftliche Leistungstests,

2. im Zwischenlehrgang drei schriftliche Leistungstests,

3. im Abschlusslehrgang

a) fünf schriftliche Leistungstests und

b) zwei schriftliche oder mündliche Leistungstests.

Die Inhalte der Leistungstests berücksichtigen die Schwerpunktsetzung in der Zwischenprüfung und in der Abschlussprüfung.

(Text alte Fassung)

 
(Text neue Fassung)

(1a) Bis zum 31. Dezember 2024 können schriftliche Leistungstests mit Unterstützung durch Informationstechnik durchgeführt werden.

(1b) Das Bundesverwaltungsamt kann festlegen, dass bis zum 31. Dezember 2024 - abweichend von Absatz 1 Satz 1 - weniger Leistungstests zu absolvieren sind.

(2) Leistungstests werden mindestens eine Woche im Voraus angekündigt.

(3) Wer an einem Leistungstest nicht teilnehmen kann, erhält Gelegenheit, ihn nachzuholen. Wird der Leistungstest ohne wichtigen Grund nicht bis zum ersten Tag der schriftlichen Abschlussprüfung (§ 18) erbracht, gilt er als mit null Rangpunkten bewertet.




 
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