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§ 9 - Verordnung über den Vorbereitungsdienst für den mittleren nichttechnischen Dienst in der allgemeinen und inneren Verwaltung des Bundes (MntDAIVVDV)

V. v. 18.07.2012 BGBl. I S. 1554 (Nr. 34); zuletzt geändert durch Artikel 2 V. v. 15.01.2025 BGBl. 2025 I Nr. 18
Geltung ab 01.08.2012; FNA: 2030-7-5-4 Beamte
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§ 9 Leistungstests



(1) Während der fachtheoretischen Ausbildung sind folgende Leistungstests zu erbringen:

1.
im Einführungslehrgang zwei schriftliche Leistungstests,

2.
im Zwischenlehrgang drei schriftliche Leistungstests,

3.
im Abschlusslehrgang

a)
fünf schriftliche Leistungstests und

b)
zwei schriftliche oder mündliche Leistungstests.

Die Inhalte der Leistungstests berücksichtigen die Schwerpunktsetzung in der Zwischenprüfung und in der Abschlussprüfung.

(2) Schriftliche Leistungstests können mit Unterstützung durch Informationstechnik durchgeführt werden.

(3) Leistungstests werden mindestens eine Woche im Voraus angekündigt.

(4) Wer an einem Leistungstest nicht teilnehmen kann, erhält Gelegenheit, ihn nachzuholen. Wird der Leistungstest ohne wichtigen Grund nicht bis zum ersten Tag der schriftlichen Abschlussprüfung (§ 18) erbracht, gilt er als mit null Rangpunkten bewertet.





 

Frühere Fassungen von § 9 MntDAIVVDV

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 01.01.2025 (24.01.2025)Artikel 2 Verordnung zur Anpassung der Vorbereitungsdienste des Bundesministeriums des Innern und für Heimat
vom 15.01.2025 BGBl. 2025 I Nr. 18
aktuell vorher 01.01.2023Artikel 4 Zweite Verordnung zur Sicherung von Vorbereitungsdiensten des Bundesministeriums des Innern und für Heimat während der COVID-19-Pandemie
vom 15.12.2022 BGBl. I S. 2862
aktuell vorher 25.03.2020 (19.08.2021)Artikel 4 Verordnung zur Sicherung von Vorbereitungsdiensten des Bundesministeriums des Innern, für Bau und Heimat während der COVID-19-Pandemie
vom 22.07.2021 BGBl. I S. 3552
aktuellvor 25.03.2020 (19.08.2021)Urfassung

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 

Zitierungen von § 9 MntDAIVVDV

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 9 MntDAIVVDV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in MntDAIVVDV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Verordnung zur Anpassung der Vorbereitungsdienste des Bundesministeriums des Innern und für Heimat
V. v. 15.01.2025 BGBl. 2025 I Nr. 18
Artikel 2 GKrimDVDVuaÄndV Änderung der Verordnung über den Vorbereitungsdienst für den mittleren nichttechnischen Dienst in der allgemeinen und inneren Verwaltung des Bundes
... Absatz 4 wird aufgehoben. 5. § 8 Absatz 1a wird aufgehoben. 6. § 9 wird wie folgt geändert: a) Die Absätze 1a und 1b werden durch folgenden ...

Verordnung zur Sicherung von Vorbereitungsdiensten des Bundesministeriums des Innern, für Bau und Heimat während der COVID-19-Pandemie
V. v. 22.07.2021 BGBl. I S. 3552
Artikel 4 BMIVDAnpV Änderung der Verordnung über die Ausbildung und Prüfung für den mittleren nichttechnischen Dienst in der allgemeinen und inneren Verwaltung des Bundes
... Absatz 1 Satz 2 - anders auf die Ausbildungsabschnitte verteilt werden." 7. Nach § 9 Absatz 1 werden die folgenden Absätze 1a und 1b eingefügt: „(1a) Bis zum 31. ...

Zweite Verordnung zur Sicherung von Vorbereitungsdiensten des Bundesministeriums des Innern und für Heimat während der COVID-19-Pandemie
V. v. 15.12.2022 BGBl. I S. 2862
Artikel 4 2. BMIVDAnpV Änderung der Verordnung über den Vorbereitungsdienst für den mittleren nichttechnischen Dienst in der allgemeinen und inneren Verwaltung des Bundes
... durch die Angabe „31. Dezember 2024" ersetzt. 4. In § 8 Absatz 1a und § 9 Absatz 1a und 1b wird jeweils die Angabe „31. Dezember 2022" durch die Angabe „31. Dezember ...