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Änderung § 14 MntDAIVVDV vom 25.03.2020
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§ 14 MntDAIVVDV a.F. (alte Fassung) in der vor dem 25.03.2020 geltenden Fassung | § 14 MntDAIVVDV n.F. (neue Fassung) in der am 25.03.2020 geltenden Fassung durch Artikel 4 V. v. 22.07.2021 BGBl. I S. 3552 |
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(Textabschnitt unverändert) § 14 Prüfungsamt | |
Für die Organisation und Durchführung der Zwischenprüfung und der Abschlussprüfung richtet das Bundesverwaltungsamt ein Prüfungsamt ein, das insbesondere 1. Prüfungskommissionen für die Zwischenprüfung und die Abschlussprüfung einrichtet und deren Mitglieder bestellt, 2. Bewertungsmaßstäbe entwickelt und sicherstellt, dass diese bei allen Anwärterinnen und Anwärtern in gleicher Weise angelegt werden, 3. die Aufgaben für die Zwischenprüfung und die schriftliche Abschlussprüfung bestimmt, 4. die bei den Prüfungen zulässigen Hilfsmittel festlegt, | |
(Text alte Fassung) 5. über Prüfungserleichterungen bei Beeinträchtigungen entscheidet, | (Text neue Fassung) 5. über die Gewährung eines Nachteilsausgleichs bei Anwärterinnen und Anwärtern mit Beeinträchtigungen, die die Umsetzung der nachzuweisenden Kenntnisse einschränken, entscheidet, |
6. über die Zulassung zur schriftlichen und mündlichen Abschlussprüfung entscheidet, 7. die Entscheidungen der Prüfungskommissionen vollzieht und 8. die Zeugnisse für die Zwischenprüfung und die Abschlusszeugnisse erstellt. |
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