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Änderung § 1a MntDAIVVDV vom 01.01.2025

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Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

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§ 1a MntDAIVVDV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.01.2025 geltenden Fassung
§ 1a MntDAIVVDV n.F. (neue Fassung)
in der am 01.01.2025 geltenden Fassung
durch Artikel 2 V. v. 15.01.2025 BGBl. 2025 I Nr. 18
(heute geltende Fassung) 
 

(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 1a Allgemeine Voraussetzung für die Zulässigkeit von Abweichungen aus Anlass der COVID-19-Pandemie


(Text neue Fassung)

§ 1a (aufgehoben)


vorherige Änderung

Von den bis zum 31. Dezember 2024 befristeten Sonderregelungen dieser Verordnung darf nur Gebrauch gemacht werden, wenn dies wegen der zur Bewältigung der COVID-19-Pandemie getroffenen Maßnahmen notwendig ist.



 
(heute geltende Fassung) 
 

 
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