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Synopse aller Änderungen der MntDAIVVDV am 01.01.2025

Diese Gegenüberstellung vergleicht die jeweils alte Fassung (linke Spalte) mit der neuen Fassung (rechte Spalte) aller am 1. Januar 2025 durch Artikel 2 der GKrimDVDVuaÄndV geänderten Einzelnormen. Synopsen für andere Änderungstermine finden Sie in der Änderungshistorie der MntDAIVVDV.

Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

Änderung verpasst?

MntDAIVVDV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.01.2025 geltenden Fassung
MntDAIVVDV n.F. (neue Fassung)
in der am 01.01.2025 geltenden Fassung
durch Artikel 2 V. v. 15.01.2025 BGBl. 2025 I Nr. 18

Gliederung

(Textabschnitt unverändert)

Eingangsformel
Abschnitt 1 Allgemeines
    § 1 Vorbereitungsdienst
(Text alte Fassung) nächste Änderung

    § 1a Allgemeine Voraussetzung für die Zulässigkeit von Abweichungen aus Anlass der COVID-19-Pandemie
(Text neue Fassung)

    § 1a (aufgehoben)
    § 2 Ziele der Ausbildung
    § 3 Dienstbehörden, Dienstaufsicht
    § 4 Auswahlverfahren
    § 5 Bewertung der Leistungen
    § 6 Urlaub
Abschnitt 2 Ausbildung
    § 7 Aufbau und Dauer der Ausbildung
    § 8 Inhalt der fachtheoretischen Ausbildung
    § 9 Leistungstests
    § 10 Berufspraktische Ausbildung
    § 11 Inhalt der berufspraktischen Ausbildung
    § 12 Bewertungen während der berufspraktischen Ausbildung
    § 13 Zusammenfassendes Zeugnis
Abschnitt 3 Prüfungen
    § 14 Prüfungsamt
    § 15 Prüfungskommission, Prüfende
    § 16 Laufbahnprüfung
    § 17 Zwischenprüfung
    § 18 Schriftliche Abschlussprüfung
    § 19 Mündliche Abschlussprüfung
    § 20 Fernbleiben, Rücktritt
    § 21 Täuschung, Ordnungsverstoß
    § 22 Wiederholung von Prüfungen
    § 23 Bestehen der Laufbahnprüfung, Abschlussnote
    § 24 Abschlusszeugnis
    § 25 Prüfungsakten, Einsichtnahme
Abschnitt 4 Schlussvorschriften
    § 26 Übergangsvorschriften
    § 27 Inkrafttreten, Außerkrafttreten
    Schlussformel
(heute geltende Fassung) 
vorherige Änderung nächste Änderung

§ 1a Allgemeine Voraussetzung für die Zulässigkeit von Abweichungen aus Anlass der COVID-19-Pandemie




§ 1a (aufgehoben)


vorherige Änderung nächste Änderung

Von den bis zum 31. Dezember 2024 befristeten Sonderregelungen dieser Verordnung darf nur Gebrauch gemacht werden, wenn dies wegen der zur Bewältigung der COVID-19-Pandemie getroffenen Maßnahmen notwendig ist.



 
(heute geltende Fassung) 

§ 4 Auswahlverfahren


(1) Über die Einstellung entscheidet das Bundesverwaltungsamt auf der Grundlage eines Auswahlverfahrens, in dem festgestellt wird, ob die Bewerberinnen und Bewerber nach ihren Kenntnissen, Fähigkeiten und persönlichen Eigenschaften für den mittleren nichttechnischen Verwaltungsdienst geeignet sind. Das Auswahlverfahren wird von einer Auswahlkommission durchgeführt und besteht aus einem schriftlichen und einem mündlichen Teil. Mit Zustimmung des Bundesministeriums des Innern und für Heimat kann anstelle des Bundesverwaltungsamts eine andere Behörde über die Einstellung entscheiden.

(2) Zum Auswahlverfahren wird zugelassen, wer nach den eingereichten Unterlagen die in der Ausschreibung bestimmten Voraussetzungen erfüllt. Übersteigt die Zahl der geeigneten Bewerberinnen und Bewerber das Dreifache der Zahl der Ausbildungsplätze, kann die Zahl der am Auswahlverfahren Teilnehmenden beschränkt werden, jedoch sind mindestens dreimal so viele Bewerberinnen und Bewerber zuzulassen, wie Ausbildungsplätze angeboten werden. In diesem Fall wird zugelassen, wer nach den eingereichten Unterlagen am besten geeignet ist. Daneben werden schwerbehinderte und diesen gleichgestellte behinderte Menschen sowie ehemalige Soldatinnen auf Zeit und Soldaten auf Zeit mit Eingliederungs- oder Zulassungsschein zum Auswahlverfahren zugelassen, wenn sie die in der Ausschreibung genannten Voraussetzungen erfüllen. Die §§ 7 und 8 des Bundesgleichstellungsgesetzes sind zu berücksichtigen.

(3) Wer zum Auswahlverfahren nicht zugelassen wird oder daran erfolglos teilgenommen hat, erhält eine schriftliche Mitteilung über die Ablehnung. Die Bewerbungsunterlagen sind zurückzusenden oder zu vernichten.

(4) Die Auswahlkommission besteht aus:

vorherige Änderung nächste Änderung

1. einer Beamtin oder einem Beamten des höheren nichttechnischen Verwaltungsdienstes des Bundes als Vorsitzender oder Vorsitzendem,

2. einer Beamtin oder einem Beamten des höheren oder gehobenen nichttechnischen Verwaltungsdienstes des Bundes
und

3.
einer Beamtin oder einem Beamten des gehobenen oder mittleren nichttechnischen Verwaltungsdienstes des Bundes.



1. einer Beamtin oder einem Beamten des höheren oder gehobenen nichttechnischen Verwaltungsdienstes des Bundes als Vorsitzender oder Vorsitzendem und

2.
einer Beamtin oder einem Beamten des gehobenen oder mittleren nichttechnischen Verwaltungsdienstes des Bundes.

Je Auswahlkommission kann eine Tarifbeschäftigte oder ein Tarifbeschäftigter anstelle einer Beamtin oder eines Beamten zum Mitglied bestellt werden, wenn sie oder er über vergleichbare Kenntnisse verfügt. Mitglieder und Ersatzmitglieder der Auswahlkommission werden von der Einstellungsbehörde für die Dauer von drei Jahren bestellt. Wiederbestellung ist zulässig.

vorherige Änderung nächste Änderung

(4a) Die Einstellungsbehörde kann festlegen, dass die Auswahlkommission bis zum 31. Dezember 2024 - abweichend von Absatz 4 Satz 1 - nur aus folgenden Mitgliedern besteht:

1. einer Beamtin oder einem Beamten des höheren nichttechnischen Verwaltungsdienstes des Bundes oder des gehobenen nichttechnischen Verwaltungsdienstes des Bundes als Vorsitzender oder Vorsitzendem und

2. einer Beamtin oder einem Beamten des gehobenen nichttechnischen Verwaltungsdienstes des Bundes oder des mittleren nichttechnischen Verwaltungsdienstes des Bundes.



 
(5) Die Mitglieder der Auswahlkommission sind unabhängig und nicht weisungsgebunden.

(6) Die Auswahlkommission entscheidet mit Stimmenmehrheit. Eine Stimmenthaltung ist nicht zulässig.

(7) Bei Bedarf können mehrere Auswahlkommissionen eingerichtet werden. In diesem Fall ist sicherzustellen, dass alle Kommissionen die gleichen Auswahlmaßstäbe anlegen.



(heute geltende Fassung) 

§ 7 Aufbau und Dauer der Ausbildung


(1) Die Ausbildung gliedert sich in eng verzahnte fachtheoretische Abschnitte (Lehrgänge) und berufspraktische Abschnitte (Praktika). Bei der berufspraktischen Ausbildung wird das Bundesverwaltungsamt durch Behörden des Bundes und der Kommunen unterstützt.

vorherige Änderung nächste Änderung

(1a) Bis zum 31. Dezember 2024 können für einzelne oder alle Lehrveranstaltungen digitale Lehrformate genutzt werden.

(2)
Die Ausbildung gliedert sich in folgende Abschnitte:



(2) Für einzelne oder alle Lehrveranstaltungen können digitale Lehrformate genutzt werden.

(3)
Die Ausbildung gliedert sich in folgende Abschnitte:


| Ausbildungsabschnitt | Behörde | Dauer

1 | Einführungslehrgang | Bundesverwal-
tungsamt | 2 Monate

2 | Praktikum I | Bundesbehörde | 5 Monate

3 | Zwischenlehrgang | Bundesverwal-
tungsamt | 3 Monate

4 | Praktikum II | Kommunal-
behörde | 3 Monate

5 | Praktikum III | Bundesbehörde | 6 Monate

6 | Abschlusslehrgang | Bundesverwal-
tungsamt | 5 Monate

vorherige Änderung nächste Änderung


(3)
Das Bundesverwaltungsamt kann festlegen, dass bis zum 31. Dezember 2024 das Praktikum II - abweichend von Absatz 2 - in einer Bundesbehörde absolviert wird.

(4) Das Bundesverwaltungsamt kann mit Zustimmung des Bundesministeriums des Innern und für Heimat festlegen, dass bis zum 31. Dezember 2024 die Ausbildungsabschnitte - abweichend von Absatz 2 -

1. anders gegliedert werden,

2. in einer anderen Abfolge durchgeführt werden und

3. eine andere Dauer haben.





(4)
Das Bundesverwaltungsamt kann festlegen, dass das Praktikum II - abweichend von Absatz 3 - in einer Bundesbehörde absolviert wird.

(heute geltende Fassung) 

§ 8 Inhalt der fachtheoretischen Ausbildung


(1) Die fachtheoretische Ausbildung umfasst mindestens 1.090 Lehrstunden. Davon entfallen mindestens 210 Lehrstunden auf den Einführungslehrgang, mindestens 320 Lehrstunden auf den Zwischenlehrgang und mindestens 540 Lehrstunden auf den Abschlusslehrgang.

vorherige Änderung nächste Änderung

(1a) Das Bundesverwaltungsamt kann festlegen, dass bis zum 31. Dezember 2024 die Lehrstunden - abweichend von Absatz 1 Satz 2 - anders auf die Ausbildungsabschnitte verteilt werden.



 
(2) Die fachtheoretische Ausbildung erstreckt sich auf folgende Fachgebiete:

1. Staats- und Verfassungsrecht,

2. Verwaltungsrecht,

3. bürgerliches Recht,

4. Recht des öffentlichen Dienstes, insbesondere

a) allgemeines Beamtenrecht,

b) Besoldungsrecht,

c) Beihilferecht,

d) Reisekostenrecht,

e) Arbeits- und Tarifrecht,

f) Personalvertretungsrecht,

5. öffentliche Finanzwirtschaft, insbesondere

a) Haushalts- und Rechnungswesen,

b) Kassenrecht,

c) Kosten- und Leistungsrechnung,

d) Controlling,

6. Organisation der Bundesverwaltung, insbesondere

a) Aufbau der Bundesverwaltung,

b) innerbehördliche Organisation,

7. Informationstechnik,

8. Vergaberecht,

9. Kommunikation und Kooperation,

10. Gesundheitsmanagement.

(3) Das Bundesverwaltungsamt erstellt Lehrpläne, in denen die Lerninhalte der Fachgebiete, die Stundenzahl und die Art der zu erbringenden Leistungstests festgelegt werden. Die Lerninhalte sind nach Intensitätsstufen zu beschreiben.



(heute geltende Fassung) 

§ 9 Leistungstests


(1) Während der fachtheoretischen Ausbildung sind folgende Leistungstests zu erbringen:

1. im Einführungslehrgang zwei schriftliche Leistungstests,

2. im Zwischenlehrgang drei schriftliche Leistungstests,

3. im Abschlusslehrgang

a) fünf schriftliche Leistungstests und

b) zwei schriftliche oder mündliche Leistungstests.

Die Inhalte der Leistungstests berücksichtigen die Schwerpunktsetzung in der Zwischenprüfung und in der Abschlussprüfung.

vorherige Änderung nächste Änderung

(1a) Bis zum 31. Dezember 2024 können schriftliche Leistungstests mit Unterstützung durch Informationstechnik durchgeführt werden.

(1b) Das Bundesverwaltungsamt kann festlegen, dass bis zum 31. Dezember 2024 - abweichend von Absatz 1 Satz 1 - weniger
Leistungstests zu absolvieren sind.

(2) Leistungstests
werden mindestens eine Woche im Voraus angekündigt.

(3)
Wer an einem Leistungstest nicht teilnehmen kann, erhält Gelegenheit, ihn nachzuholen. Wird der Leistungstest ohne wichtigen Grund nicht bis zum ersten Tag der schriftlichen Abschlussprüfung (§ 18) erbracht, gilt er als mit null Rangpunkten bewertet.



(2) Schriftliche Leistungstests können mit Unterstützung durch Informationstechnik durchgeführt werden.

(3)
Leistungstests werden mindestens eine Woche im Voraus angekündigt.

(4)
Wer an einem Leistungstest nicht teilnehmen kann, erhält Gelegenheit, ihn nachzuholen. Wird der Leistungstest ohne wichtigen Grund nicht bis zum ersten Tag der schriftlichen Abschlussprüfung (§ 18) erbracht, gilt er als mit null Rangpunkten bewertet.

(heute geltende Fassung) 

§ 19 Mündliche Abschlussprüfung


(1) In der mündlichen Abschlussprüfung haben die Anwärterinnen und Anwärter die in den in § 8 Absatz 2 genannten Fachgebieten erworbenen Kenntnisse nachzuweisen.

vorherige Änderung nächste Änderung

(1a) Mit Zustimmung des Bundesministeriums des Innern und für Heimat kann das Bundesverwaltungsamt festlegen, dass bis zum 31. Dezember 2024 auf die Durchführung der mündlichen Abschlussprüfung verzichtet wird, wenn nicht gewährleistet werden kann, dass die Durchführung ohne Verstöße gegen ordnungsrechtliche Vorgaben zur Bewältigung der COVID-19-Pandemie erfolgt.



 
(2) 1 Zur mündlichen Abschlussprüfung wird zugelassen, wer in mindestens drei Klausuren der schriftlichen Abschlussprüfung mindestens fünf Rangpunkte und insgesamt eine Durchschnittsrangpunktzahl von mindestens 5 erreicht hat. 2 Den Anwärterinnen und Anwärtern wird rechtzeitig schriftlich mitgeteilt, ob sie zur mündlichen Abschlussprüfung zugelassen werden oder nicht.

(3) 1 Die Dauer der mündlichen Abschlussprüfung darf 30 Minuten je Anwärterin oder Anwärter nicht unterschreiten und soll 40 Minuten nicht überschreiten. 2 Bei Gruppenprüfungen sollen nicht mehr als fünf Anwärterinnen und Anwärter gleichzeitig geprüft werden.

(4) 1 Die Prüfungskommission bewertet die Leistungen. 2 Auf Vorschlag der Fachprüferin oder des Fachprüfers bewertet die Prüfungskommission einvernehmlich die Prüfungsleistung des jeweiligen Fachgebiets. 3 Das Ergebnis der mündlichen Abschlussprüfung wird aus dem Durchschnitt der Bewertungen für die einzelnen Fachgebiete gebildet.

(5) 1 Die mündliche Abschlussprüfung ist nicht öffentlich. 2 Angehörige des Prüfungsamts können unabhängig vom Einverständnis der Anwärterinnen und Anwärter anwesend sein. 3 Das Prüfungsamt kann Vertreterinnen und Vertretern des Bundesministeriums des Innern und für Heimat und des Bundesverwaltungsamts, die mit der Ausbildung befasst sind, die Anwesenheit allgemein oder im Einzelfall gestatten. 4 In Ausnahmefällen kann auch anderen mit der Ausbildung befassten Personen die Anwesenheit gestattet werden, wenn die Anwärterin oder der Anwärter dem nicht widerspricht. 5 Es sollen nicht mehr als fünf Zuhörerinnen und Zuhörer zugelassen werden. 6 Zuhörerinnen und Zuhörer dürfen während der Prüfung keine Aufzeichnungen machen. 7 Bei den Beratungen der Prüfungskommission dürfen nur deren Mitglieder anwesend sein.

(6) 1 Über die mündliche Abschlussprüfung fertigt die oder der Vorsitzende der Prüfungskommission ein Protokoll an, aus dem die wesentlichen Umstände der Prüfung und die Bewertung hervorgehen. 2 Das Protokoll ist von allen Mitgliedern der Prüfungskommission zu bestätigen.

(7) Die mündliche Abschlussprüfung muss bis zum Ende des Vorbereitungsdienstes abgeschlossen sein.



(heute geltende Fassung) 

§ 23 Bestehen der Laufbahnprüfung, Abschlussnote


(1) Die Laufbahnprüfung ist bestanden, wenn in der mündlichen Abschlussprüfung eine Durchschnittsrangpunktzahl von mindestens 5 und im Gesamtergebnis eine Rangpunktzahl der Laufbahnprüfung von mindestens 5 erreicht worden ist.

(2) Die Rangpunktzahl der Laufbahnprüfung wird von der oder dem Vorsitzenden der Prüfungskommission im Anschluss an die mündliche Abschlussprüfung ermittelt. Sie wird aus den Durchschnittsrangpunktzahlen der Zwischenprüfung, der fachtheoretischen Ausbildung und der berufspraktischen Ausbildung sowie aus den Bewertungen der Klausuren der schriftlichen Abschlussprüfung und aus der Bewertung der mündlichen Abschlussprüfung errechnet; diese sind wie folgt zu gewichten:

1. die fachtheoretische Ausbildung mit 10 Prozent,

2. die berufspraktische Ausbildung mit 10 Prozent,

3. die Zwischenprüfung mit 5 Prozent,

4. jede Klausur der schriftlichen Abschlussprüfung mit 10 Prozent,

5. die mündliche Abschlussprüfung mit 25 Prozent.

Ist die Laufbahnprüfung bestanden, wird die Rangpunktzahl der Laufbahnprüfung für die Ermittlung der Abschlussnote bei Nachkommawerten ab 50 aufgerundet und bei kleineren Nachkommawerten abgerundet.

vorherige Änderung

(2a) Ist festgelegt worden, dass auf die mündliche Abschlussprüfung verzichtet wird, so wird bei der Berechnung der Rangpunktzahl der Laufbahnprüfung die Bewertung der mündlichen Abschlussprüfung ersetzt durch das arithmetische Mittel aus den Bewertungen aller in der Ausbildung erbrachten Leistungen.



 
(3) Die oder der Vorsitzende der Prüfungskommission teilt den Anwärterinnen und Anwärtern die erreichten Rangpunkte mit und erläutert die Bewertungen auf Wunsch kurz mündlich.