Bundesrecht - tagaktuell konsolidiert - alle Fassungen seit 2006
Vorschriftensuche
 

Änderung § 9 SKPersStruktAnpG vom 01.01.2025

Ähnliche Seiten: alle Änderungen durch Artikel 10 SVReformG am 1. Januar 2025 und Änderungshistorie des SKPersStruktAnpG

Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

Änderung verpasst?

§ 9 SKPersStruktAnpG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.01.2025 geltenden Fassung
§ 9 SKPersStruktAnpG n.F. (neue Fassung)
in der am 01.01.2025 geltenden Fassung
durch Artikel 10 G. v. 20.08.2021 BGBl. I S. 3932; zuletzt geändert durch Artikel 15 G. v. 18.12.2024 BGBl. 2024 I Nr. 423

(Textabschnitt unverändert)

§ 9 Freistellung vom militärischen Dienst


(Text alte Fassung)

Für Berufsoldatinnen und Berufssoldaten, die wegen Überschreitens der für Offiziere in Verwendungen als Flugzeugführer oder Waffensystemoffizier in strahlgetriebenen Kampfflugzeugen festgesetzten besonderen Altersgrenze (§ 45 Absatz 2 Nummer 6 des Soldatengesetzes) bis zum 31. Dezember 2017 in den Ruhestand versetzt werden sollen, gilt § 39 des Soldatenversorgungsgesetzes mit der Maßgabe, dass auf Antrag mit der Durchführung von Maßnahmen der schulischen und beruflichen Bildung bis zu drei Jahren vor dem Dienstzeitende unter Freistellung vom militärischen Dienst begonnen werden kann, wenn dies zur Verringerung der Zahl der Soldatinnen und Soldaten erforderlich ist.

(Text neue Fassung)

Für Berufsoldatinnen und Berufssoldaten, die wegen Überschreitens der für Offiziere in Verwendungen als Flugzeugführer oder Waffensystemoffizier in strahlgetriebenen Kampfflugzeugen festgesetzten besonderen Altersgrenze (§ 45 Absatz 2 Nummer 6 des Soldatengesetzes) bis zum 31. Dezember 2017 in den Ruhestand versetzt werden sollen, gilt § 54 des Soldatenversorgungsgesetzes mit der Maßgabe, dass auf Antrag mit der Durchführung von Maßnahmen der schulischen und beruflichen Bildung bis zu drei Jahren vor dem Dienstzeitende unter Freistellung vom militärischen Dienst begonnen werden kann, wenn dies zur Verringerung der Zahl der Soldatinnen und Soldaten erforderlich ist.