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Änderung § 7 ResG vom 27.06.2020

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§ 7 ResG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 27.06.2020 geltenden Fassung
§ 7 ResG n.F. (neue Fassung)
in der am 27.06.2020 geltenden Fassung
durch Artikel 189 V. v. 19.06.2020 BGBl. I S. 1328
(Textabschnitt unverändert)

§ 7 Sachmittel und Entschädigungen


(1) Für die Wahrnehmung des Ehrenamts erforderliche Sachmittel und Dienstkleidung können unentgeltlich bereitgestellt werden.

(2) Soweit der Haushaltsplan Mittel zur Verfügung stellt, können gewährt werden

1. für den zeitlichen Aufwand eine Entschädigung von bis zu 160 Euro je Kalendermonat und

2. Aufwandsentschädigungen, soweit aus dem Reservewehrdienstverhältnis finanzielle Aufwendungen entstehen, deren Übernahme der Soldatin oder dem Soldaten nicht zugemutet werden kann; pauschale Aufwandsentschädigungen sind nur zulässig, wenn auf Grund tatsächlicher Anhaltspunkte oder Erhebungen nachvollziehbar ist, dass und in welcher Höhe funktionsbezogene finanzielle Aufwendungen typischerweise entstehen.

(Text alte Fassung)

(3) Entschädigungen nach Absatz 2 Nummer 1 und pauschale Entschädigungen nach Absatz 2 Nummer 2 legt das Bundesministerium der Verteidigung im Einvernehmen mit dem Bundesministerium des Innern fest.

(Text neue Fassung)

(3) Entschädigungen nach Absatz 2 Nummer 1 und pauschale Entschädigungen nach Absatz 2 Nummer 2 legt das Bundesministerium der Verteidigung im Einvernehmen mit dem Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat fest.


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