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Änderung § 1 SysStabV vom 17.09.2016

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Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

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§ 1 SysStabV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 17.09.2016 geltenden Fassung
§ 1 SysStabV n.F. (neue Fassung)
in der am 17.09.2016 geltenden Fassung
durch Artikel 2 V. v. 14.09.2016 BGBl. I S. 2147
(heute geltende Fassung) 
 
(Textabschnitt unverändert)

§ 1 Zweck der Verordnung


(Text alte Fassung)

Zweck dieser Verordnung ist es, eine Gefährdung der Systemstabilität des Elektrizitätsversorgungsnetzes durch Anlagen zur Erzeugung von Strom aus erneuerbaren Energien und aus Kraft-Wärme-Kopplung bei Über- und Unterfrequenzen zu vermeiden.

(Text neue Fassung)

Zweck dieser Verordnung ist es, eine Gefährdung der Systemstabilität des Elektrizitätsversorgungsnetzes durch Anlagen zur Erzeugung von Strom aus erneuerbaren Energien, Grubengas und aus Kraft-Wärme-Kopplung bei Über- und Unterfrequenzen zu vermeiden.

(heute geltende Fassung)