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Änderung § 2 SysStabV vom 17.09.2016

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§ 2 SysStabV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 17.09.2016 geltenden Fassung
§ 2 SysStabV n.F. (neue Fassung)
in der am 17.09.2016 geltenden Fassung
durch Artikel 2 V. v. 14.09.2016 BGBl. I S. 2147
(heute geltende Fassung) 
(Textabschnitt unverändert)

§ 2 Sachlicher Anwendungsbereich


(1) Diese Verordnung gilt für die Nachrüstung von Anlagen zur Erzeugung von Strom aus solarer Strahlungsenergie

1. im Niederspannungsnetz mit einer installierten maximalen Leistung

a) von mehr als 10 Kilowatt, die nach dem 31. August 2005 und vor dem 1. Januar 2012 in Betrieb genommen wurden, sowie

b) von mehr als 100 Kilowatt, die nach dem 30. April 2001 und vor dem 1. Januar 2012 in Betrieb genommen wurden,

2. im Mittelspannungsnetz mit einer installierten maximalen Leistung von mehr als 30 Kilowatt, die nach dem 30. April 2001 und vor dem 1. Januar 2009 in Betrieb genommen wurden.

(2) 1 Diese Verordnung ist nach Maßgabe von Satz 2 außerdem anzuwenden auf die Nachrüstung von:

1. KWK-Anlagen

a) mit einer installierten maximalen elektrischen Leistung von mehr als 5.000 Kilowatt,

b) mit einer installierten maximalen elektrischen Leistung von mehr als 100 Kilowatt bis einschließlich 5.000 Kilowatt, die nach dem 31. Dezember 1999 in Betrieb genommen wurden,

2. Anlagen zur Erzeugung von Strom aus Windenergie mit einer installierten maximalen Leistung von mehr als 450 Kilowatt,

3. Anlagen zur Erzeugung von Strom aus fester Biomasse mit einer installierten maximalen Leistung von mehr als 100 Kilowatt,

(Text alte Fassung)

4. Anlagen zur Erzeugung von Strom aus gasförmiger und flüssiger Biomasse, einschließlich Biomethan, mit einer installierten maximalen Leistung von mehr als 100 Kilowatt, die nach dem 31. Dezember 1999 in Betrieb genommen wurden,

(Text neue Fassung)

4. Anlagen zur Erzeugung von Strom aus gasförmiger und flüssiger Biomasse, einschließlich Biomethan und Deponie-, Klär- sowie Grubengas, mit einer installierten maximalen Leistung von mehr als 100 Kilowatt, die nach dem 31. Dezember 1999 in Betrieb genommen wurden,

5. Anlagen zur Erzeugung von Strom aus Wasserkraft mit einer installierten maximalen Leistung von mehr als 100 Kilowatt.

2 Satz 1 ist anzuwenden für die Nachrüstung von Anlagen

1. im Höchstspannungsnetz, wenn die Anlagen vor dem 1. September 2004 in Betrieb genommen wurden,

2. im Hochspannungsnetz, wenn die Anlagen vor dem 1. September 2004 in Betrieb genommen wurden,

3. im Mittelspannungsnetz, wenn die Anlagen vor dem 1. Januar 2009 in Betrieb genommen wurden, und

4. im Niederspannungsnetz, wenn die Anlagen vor dem 1. Juli 2012 in Betrieb genommen wurden.



(heute geltende Fassung) 

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