Tools:
Update via:
Änderung § 23 SysStabV vom 14.03.2015
Ähnliche Seiten: alle Änderungen durch Artikel 1 SysStabVÄndV am 14. März 2015 und Änderungshistorie der SysStabVHervorhebungen: alter Text, neuer Text
Verpasst?
§ 23 SysStabV a.F. (alte Fassung) in der vor dem 14.03.2015 geltenden Fassung | § 23 SysStabV n.F. (neue Fassung) in der am 14.03.2015 geltenden Fassung durch Artikel 1 V. v. 09.03.2015 BGBl. I S. 279 |
---|---|
(Text alte Fassung) § 23 (neu) | (Text neue Fassung)§ 23 Ordnungswidrigkeiten |
Ordnungswidrig im Sinne des § 95 Absatz 1 Nummer 5 Buchstabe c des Energiewirtschaftsgesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig 1. entgegen § 13 Absatz 1 Satz 1 eine Zugangsbestätigung nicht oder nicht rechtzeitig übersendet, 2. entgegen § 13 Absatz 2 nicht dafür sorgt, dass die Frequenzschutzeinstellungen den dort genannten Vorgaben entsprechen, 3. entgegen § 13 Absatz 3 Satz 1 eine Nachrüstung nicht, nicht richtig oder nicht rechtzeitig durchführen lässt, 4. entgegen § 14 Absatz 1 eine Entkupplungsschutzeinrichtung nicht, nicht richtig oder nicht rechtzeitig nachrüstet, 5. entgegen § 18 Absatz 1 einen Nachweis nicht oder nicht rechtzeitig erbringt oder 6. entgegen § 19 Absatz 2 Satz 1 einem Netzbetreiber Zugang zu einer Anlage nicht gewährt. |
Link zu dieser Seite: https://www.buzer.de/gesetz/10252/al47036-0.htm