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Änderung § 1 SysStabV vom 17.09.2016
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§ 1 SysStabV a.F. (alte Fassung) in der vor dem 17.09.2016 geltenden Fassung | § 1 SysStabV n.F. (neue Fassung) in der am 17.09.2016 geltenden Fassung durch Artikel 2 V. v. 14.09.2016 BGBl. I S. 2147 |
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(Textabschnitt unverändert) § 1 Zweck der Verordnung | |
(Text alte Fassung) Zweck dieser Verordnung ist es, eine Gefährdung der Systemstabilität des Elektrizitätsversorgungsnetzes durch Anlagen zur Erzeugung von Strom aus erneuerbaren Energien und aus Kraft-Wärme-Kopplung bei Über- und Unterfrequenzen zu vermeiden. | (Text neue Fassung) Zweck dieser Verordnung ist es, eine Gefährdung der Systemstabilität des Elektrizitätsversorgungsnetzes durch Anlagen zur Erzeugung von Strom aus erneuerbaren Energien, Grubengas und aus Kraft-Wärme-Kopplung bei Über- und Unterfrequenzen zu vermeiden. |
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