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Anlage - BSH-Gebührenverordnung (BSHGebV)
V. v. 20.07.2012 BGBl. I S. 1642 (Nr. 35); aufgehoben durch § 5 V. v. 06.07.2018 BGBl. I S. 1168
Geltung ab 26.07.2012; FNA: 9510-31 Verwaltung und allgemeine Ordnung der Seeschifffahrt
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Geltung ab 26.07.2012; FNA: 9510-31 Verwaltung und allgemeine Ordnung der Seeschifffahrt
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Anlage (zu § 2 Absatz 1) Gebührenverzeichnis
Anlage hat 5 frühere Fassungen
Lfd. Nr. | Gebührentatbestand | Gebühr Euro |
I. Flaggenrecht | ||
1001 | Ausstellung von Flaggenscheinen und -zertifikaten | 75 |
1002 | Ausstellung von Bescheinigungen für beauftragte Personen | 60 |
1003 | Genehmigung zur Führung einer anderen Nationalflagge | |
1003.1 | bis einschließlich 10.000 BRZ/BRT und für mehr als ein Jahr | 1.665 |
1003.2 | mehr als 10.000 BRZ/BRT und für mehr als ein Jahr | 12.225 |
1003.3 | bis einschließlich 10.000 BRZ/BRT und für höchstens ein Jahr | 925 |
1003.4 | mehr als 10.000 BRZ/BRT und für höchstens ein Jahr | 6.225 |
1004 | Änderung der Genehmigung zur Führung einer anderen Nationalflagge ohne gleich- zeitige Eintragung in das Internationale Seeschifffahrtsregister | 75 |
1005 | Eintragung in das Internationale Seeschifffahrtsregister | 90 |
II. Bescheinigungen, Lehrgänge, Prüfungen | ||
2001 | Erteilung, Ersatzausfertigung und Umtausch von Seefunkzeugnis- sen nach SchSV sowie Befähigungszeugnissen oder Befähi- gungsnachweisen einschließlich der Verlängerung der Gültigkeit dieser Bescheinigungen nach den Teilen 2 bis 7 See-BV sowie von Anerkennungsvermerken nach § 20 bis § 22 See-BV und sonstigen Bescheinigungen für Seeleute nach § 24, § 25 und § 53 Absatz 2 See-BV (je Bescheinigung) | 25 - 145 |
2002 | Abnahme von Prüfungen nach § 31 Satz 3, § 40 Satz 3 oder § 53 Absatz 1 Nummer 2 Buchstabe b See-BV | 25 - 75 |
2003 | Zulassung von Lehrgängen nach § 20 Absatz 3, § 30 Absatz 7 Nummer 2 und 3, § 31 Nummer 1 Buchstabe b, § 33 Absatz 5, § 36 Satz 2, § 40 Nummer 1 Buchstabe b, § 44 Absatz 2, § 45 Absatz 2 Nummer 2 und Absatz 4 Nummer 2, § 46 Ab- satz 2, § 47 Nummer 3, § 48 Absatz 2, § 49 Absatz 2 Nummer 2, Absatz 4 Nummer 2 und Absatz 6 Nummer 2, § 50 Absatz 2 Num- mer 2 und Absatz 4 Nummer 2, § 51 Absatz 5, § 53 Absatz 1 Nummer 2 Buchstabe a und Absatz 5, § 54 Absatz 1 und 3, § 55 und § 64 Absatz 5 Nummer 1 See-BV | 1.500 - 4.320 |
2004 | Verlängerung der Zulassung von Lehrgängen nach Gebührentat- bestand 2003 | 300 - 1.300 |
2005 | Erteilung des Seeleute-Ausweises nach § 62 See-BV | 12,50 - 37,50 |
III. Schiffsvermessung | ||
3001 | Vermessung nach den London-Regeln (entsprechend Internationalem Schiffs- vermessungs-Übereinkommen von 1969) für Erstbauten | Grundgebühr 1.000 zuzüglich 0,7 je BRZ/BRT, (höchstens 12.000) |
3002 | Nachbauten (erster Nachbau) | 50 Prozent der Gebühr nach Nr. 3001 |
3003 | Nachbauten einer Serie | 30 Prozent der Gebühr nach Nr. 3001, mindestens 500 |
3004 | für jede Änderung der Nettoraumzahl (z. B. bei Änderung des Tiefgangs) | 200 |
3100 | Vermessung nach anderen Vorschriften für Erstbauten | 125 Prozent der Gebühr nach Nr. 3001 |
3101 | Nachbau (erster Nachbau) | 50 Prozent der Gebühr nach Nr. 3001, mindestens 800 |
3102 | Nachbauten einer Serie | 30 Prozent der Gebühr nach Nr. 3001, mindestens 500 |
3103 | Ermittlung der Netto-Tonnage nach Panama-Kanal-Vorschrift (Erstbau) | 695 |
3104 | Ermittlung der Netto-Tonnage nach Panama-Kanal-Vorschrift (Nachbau) | 350 |
3105 | Vermessung nach EG-Verordnung für Fischereifahrzeuge mit einer Rumpflänge von weniger als 15 m | 150 |
3300 | Vermessung nach dem vereinfachten Verfahren für Sportfahrzeuge (Raumvermes- sung) | 445 |
3301 | Vermessung nach dem vereinfachten Verfahren für Sportfahrzeuge (ausschließlich Längenvermessung) | 100 |
3800 | Ausstellung eines Schiffs-, Behältermessbriefes oder einer Laderaumbescheini- gung für die - Vermessung nach den London-Regeln (Nr. 3001) - Vermessung nach anderen Vorschriften (Nr. 3100) | 150 |
3801 | Ausstellung eines Schiffsmessbriefes oder einer Bescheinigung - für die Vermessung nach EG-Verordnung für Fischereifahrzeuge (Nr. 3105) - für die Vermessung nach dem vereinfachten Verfahren für Sportfahrzeuge (Nr. 3300 und 3301) - für die Eintragung in das Schiffbauregister - über das Messergebnis oder ein vorläufiges Messergebnis | 115 |
3802 | Erstellung von Zweitschriften oder Änderungen von Messbriefen und Bescheini- gungen | 100 |
IV. Nautische Systeme, Anlagen, Geräte, Instrumente und Funkausrüstung | ||
Vorbemerkungen | ||
1. Prüfungen nach EN 60945 (Umwelt und EMV) sind vom Antragsteller bei ge- eigneten Laboren gesondert zu beauftragen. Sie sind im jeweiligen Kostensatz nicht enthalten. | ||
2. Bei den in Anhang 2 mit *) gekennzeichneten Prüfungen sind ggf. weitere externe Prüfungen erforderlich, die nicht im jeweiligen Kostensatz enthalten sind. | ||
3. Bei gemeinsamer Prüfung kombinierter Systeme kann die Summe der Einzel- positionen um bis zu 30 Prozent reduziert werden. | ||
4. Für die Prüfung insbesondere von Zusatzfunktionen, Änderungen, Erweiterun- gen, Teilprüfungen können aufwandsabhängig zwischen 10 Prozent und 90 Prozent der jeweiligen Positionen angesetzt werden. | ||
4001 | Gerätekategorie A (siehe Anhang 2) | 300 - 900 |
4002 | Gerätekategorie B (siehe Anhang 2) | 500 - 2.500 |
4003 | Gerätekategorie C (siehe Anhang 2) | 2.000 - 6.000 |
4004 | Gerätekategorie D (siehe Anhang 2) | 4.000 - 9.000 |
4005 | Gerätekategorie E (siehe Anhang 2) | 8.000 - 14.000 |
4006 | Gerätekategorie F (siehe Anhang 2) | 13.000 - 25.000 |
4801 | Planprüfung der Aufstellung/Anbringung der Navigations- und Funkausrüstung, Erteilung von Ausnahmegenehmigungen in diesem Zusammenhang | nach Zeitaufwand |
4802 | Prüfung der Aufstellung/Anbringung und Funktion der Navigations- und Funk- ausrüstung, Erteilung von Ausnahmegenehmigungen in diesem Zusammenhang (Katalog der Prüfobjekte siehe Anhang 1) | nach Zeitaufwand |
4803 | Anerkennung und Überprüfung von Betrieben, die Funktionsprüfungen an Bord durchführen | nach Zeitaufwand |
V. Ballastwasserbehandlungssysteme | ||
5001 | Zulassung eines Ballastwasser-Behandlungssystems oder eines Prototyps mit aktiven Substanzen (Verfahren nach den Richtlinien G8 und G9 zum Ballast- wasser-Übereinkommen) | |
5001.1 | mit Beteiligung anderer Behörden | 130.310 |
5001.2 | mit Beteiligung anerkannter Einrichtungen oder akkreditierter Labore | nach Zeitaufwand; die Kosten für anerkannte Einrichtungen oder akkreditierte Labore werden als Auslagen gesondert erhoben. |
5002 | Zulassung eines sonstigen Ballastwasser-Behandlungssystems oder eines Pro- totyps (Verfahren nach der Richtlinie G8 zum Ballastwasser-Übereinkommen) | |
5002.1 | mit Beteiligung anderer Behörden | 84.645 |
5002.2 | mit Beteiligung anerkannter Einrichtungen oder akkreditierter Labore | nach Zeitaufwand; die Kosten für anerkannte Einrichtungen oder akkreditierte Labore werden als Auslagen gesondert erhoben. |
5003 | Zulassung von Systemen mit veränderter Durchflussrate („Skalierung") | 4.100 - 10.100 |
5004 | Zulassung technischer Änderungen an einem zugelassenen Ballastwasser- Behandlungssystem | 500 - 8.050 |
5005 | Anerkennung einer alternativen Ballastwasser-Behandlungsmethode nach der Anlage Regel B-3 Abs. 7 des Ballastwasser-Übereinkommens | nach Zeitaufwand |
5006 | Änderung eines Zulassungszeugnisses für ein Ballastwasser-Behandlungssystem | 560 |
5007 | Teilleistung einer Zulassung, insbesondere Prüfung von Zusatzfunktionen, Erweiterungen, Teilprüfungen | 10 - 90 Prozent der Gebühr nach Nr. 5001 oder Nr. 5002 |
VI. Festlandsockel/Ausschließliche Wirtschaftszone | ||
6001 | Genehmigung einer Forschungshandlung im Zusammenhang mit Sprengungen | 1.820 - 2.720 |
6002 | Genehmigung einer Forschungshandlung im Zusammenhang in allen übrigen Fällen außer Sprengungen | 580 - 870 |
6003 | Genehmigung zur Errichtung einer Leitung | 74.520 - 111.780 |
6004 | Genehmigung zum Betrieb einer Leitung | 8.900 - 13.340 |
6005 | Prüfung im Falle eines festgestellten Rechtsverstoßes | 565 - 695 |
6006 | Genehmigung zur Verlegung eines Unterwasserkabels | 74.520 - 111.780 |
6007 | Genehmigung zum Betrieb eines Unterwasserkabels | 8.900 - 13.340 |
6008 | Nachträgliche Änderung der Genehmigung | 1.110 - 1.670 Die Gebühr nach Nr. 6006 bis 6008 erhöht sich um 685 - 1.025, wenn die Genehmigung mit Nebenbestimmungen verbunden ist. |
6040 | Planfeststellungsbeschluss oder Plangenehmigung von Seenanlagen nach § 1 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 und 2 SeeAnlV ohne Vorbehalt der Freigabe | 116.350 - 174.530 |
6041 | Planfeststellungsbeschluss oder Plangenehmigung von Seeanlagen nach § 1 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 und 2 SeeAnlV mit Vorbehalt der Freigabe | 1. Teilgebühr nach Nr. 6040 2. Teilgebühr 165.815 + 0,2 Prozent der Investitions- summe, höchstens 1.200.000 |
6042 | Genehmigung des Betriebs von Seeanlagen nach § 1 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 und 2 SeeAnlV | 8.900 - 13.340 |
6043 | Planfeststellungsverfahren: Ablehnung des Antrags | 890 - 1.340 |
6044 | Planfeststellung oder -genehmigung einer wesentlichen Änderung einer See- anlage nach § 1 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 und 2 SeeAnlV | 8.900 - 13.340 |
6045 | Aufhebung des Planfeststellungsbeschlusses | 890 - 1.340 |
6050 | Genehmigung zur Errichtung von Seeanlagen nach § 1 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 und 4 SeeAnlV | 40.750 - 61.130 |
6051 | Genehmigung des Betriebs von Seeanlagen nach § 1 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 und 4 SeeAnlV | 7.260 - 10.900 |
6052 | Nachträgliche Aufnahme, Änderung oder Ergänzung von Auflagen einer Geneh- migung | 4.675 - 7.015 |
6053 | Versagung einer Genehmigung | 895 - 1.345 |
6054 | Genehmigung einer wesentlichen Änderung einer Seeanlage nach § 1 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 und 4 SeeAnlV | 4.675 - 7.015 |
6056 | Erteilung einer Sonderbetreibererlaubnis | 850 - 1.270 |
6057 | Vollziehung der Übertragung des Planfeststellungsbeschlusses, der Plangeneh- migung oder der erteilten Genehmigung auf einen anderen Inhaber/Betreiber | 475 - 715 |
VII. Haftungsbescheinigungen | ||
7001 | Ausstellung von Haftungsbescheinigungen je Bescheinigung | 60 |
VIII. Gefahrenabwehr auf dem Schiff | ||
8001 | Genehmigung der Aufstellung eines Alarmsystems zur Gefahrenabwehr auf dem Schiff | nach Zeitaufwand |
8002 | Bescheinigung der Konformität eines Alarmsystems zur Gefahrenabwehr auf dem Schiff | 705 |
8003 | Genehmigung von Plänen oder Änderungen von Plänen zur Gefahrenabwehr auf dem Schiff | nach Zeitaufwand |
8003a | Genehmigung eines Zusatzes zum Plan zur Gefahrenabwehr auf dem Schiff im Hinblick auf den Einsatz von privaten bewaff- neten Wachpersonen von nach § 31 Absatz 1 der Gewerbeord- nung zugelassenen Bewachungs- unternehmen auf Seeschiffen | 235 |
8004 | Ausstellung des internationalen oder vorläufigen internationalen Zeugnisses über die Gefahrenabwehr an Bord | 60 |
8005 | Ausstellung des Dokuments zur lückenlosen Stammdatendokumentation | 55 |
8006 | Befreiung von der Meldepflicht | 320 |
8007 | Anerkennung eines Unternehmens als anerkannte Stelle zur Gefahrenabwehr (RSO) | 2.500 - 10.240 |
IX. Marktüberwachung | ||
9010 | Anerkennung einer benannten Stelle | 3.070 - 9.070 |
9100 | Erstmalige Feststellung der Eignung durch das BSH | 2.000 - 5.000 |
X. Schiffsbezogenes Umweltrecht | ||
10001 | Befreiung nach § 9 Abs. 2 Satz 3 SeeUmwVerhV | 535 |
10002 | Zulassung einer Ausnahme nach § 15 Abs. 3 SeeUmwVerhV | 400 |
10003 | Zulassung eines emissionsmindernden, nicht technischen Verfahrens nach § 13 Abs. 5 SeeUmwVerhV | nach Zeitaufwand |
Text in der Fassung des Artikels 6 Fünfzehnte Schiffssicherheitsanpassungsverordnung V. v. 25. September 2015 BGBl. I S. 1664 m.W.v. 9. Oktober 2015
Frühere Fassungen von Anlage BSHGebV
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
vergleichen mit | mWv (verkündet) | neue Fassung durch |
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aktuell vorher | 09.10.2015 | Artikel 6 Fünfzehnte Schiffssicherheitsanpassungsverordnung vom 25.09.2015 BGBl. I S. 1664 |
aktuell vorher | 21.08.2014 | Artikel 4 Dritte Verordnung zur Änderung umweltrechtlicher Vorschriften in der Seeschifffahrt vom 13.08.2014 BGBl. I S. 1371 |
aktuell vorher | 01.06.2014 | § 65 Seeleute-Befähigungsverordnung (See-BV) vom 08.05.2014 BGBl. I S. 460 |
aktuell vorher | 01.08.2013 | Artikel 2 Verordnung zur Änderung der See-Eigensicherungsverordnung und der Gebührenverordnung für Amtshandlungen des Bundesamtes für Seeschifffahrt und Hydrographie vom 29.07.2013 BGBl. I S. 2812 |
aktuell vorher | 01.01.2013 | Artikel 2 Verordnung zur Änderung der Flaggenrechtsverordnung und der Gebührenverordnung für Amtshandlungen des Bundesamtes für Seeschifffahrt und Hydrographie vom 28.12.2012 BGBl. I S. 3003 |
aktuell | vor 01.01.2013 | Urfassung |
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
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