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Gebührenverordnung für Amtshandlungen des Bundesamtes für Seeschifffahrt und Hydrographie (BSH-Gebührenverordnung - BSHGebV)
V. v. 20.07.2012 BGBl. I S. 1642 (Nr. 35); aufgehoben durch § 5 V. v. 06.07.2018 BGBl. I S. 1168
Geltung ab 26.07.2012; FNA: 9510-31 Verwaltung und allgemeine Ordnung der Seeschifffahrt
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Geltung ab 26.07.2012; FNA: 9510-31 Verwaltung und allgemeine Ordnung der Seeschifffahrt
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Eingangsformel
Das Bundesministerium für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung verordnet auf Grund
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- des § 22a Absatz 2 des Flaggenrechtsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 26. Oktober 1994 (BGBl. I S. 3140), der zuletzt durch Artikel 326 Nummer 1 der Verordnung vom 31. Oktober 2006 (BGBl. I S. 2407) geändert worden ist, im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Finanzen,
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- des § 12 Absatz 2 des Seeaufgabengesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 26. Juli 2002 (BGBl. I S. 2876), der zuletzt durch Artikel 319 Nummer 1 der Verordnung vom 31. Oktober 2006 (BGBl. I S. 2407) geändert worden ist, im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Finanzen,
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- des § 4 Absatz 2 des Binnenschifffahrtsaufgabengesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 5. Juli 2001 (BGBl. I S. 2026), der zuletzt durch Artikel 313 Nummer 1 der Verordnung vom 31. Oktober 2006 (BGBl. I S. 2407) geändert worden ist, im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Finanzen,
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- des § 2 Absatz 5 Nummer 3 des Ölschadengesetzes vom 30. September 1988 (BGBl. I S. 1770; 1995 I S. 2084), der zuletzt durch Artikel 1 Nummer 2 Buchstabe e des Gesetzes vom 12. Juli 2006 (BGBl. I S. 1461; 2008 I S. 2070) geändert worden ist, im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Finanzen,
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- des § 27 Satz 2 des Raumordnungsgesetzes vom 22. Dezember 2008 (BGBl. I S. 2986) im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Finanzen,
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- des § 135 Satz 2 des Bundesberggesetzes vom 13. August 1980 (BGBl. I S. 1310), der zuletzt durch Artikel 11 Nummer 6 des Gesetzes vom 9. Dezember 2006 (BGBl. I S. 2833) geändert worden ist, im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie,
§ 1 Anwendungsbereich
Das Bundesamt für Seeschifffahrt und Hydrographie erhebt für die Durchführung von individuell zurechenbaren öffentlichen Leistungen auf den Gebieten des Flaggenrechts, des Ausbildungs- und Befähigungswesens, der Schiffsvermessung, der Zulassung einschließlich Prüfung nautischer Systeme, Anlagen, Geräte und Instrumente, der Abwehr äußerer Gefahren auf See nach Kapitel XI-2 der Anlage zum Internationalen Übereinkommen von 1974 zum Schutz des menschlichen Lebens auf See vom 1. November 1974 (BGBl. 1979 II S. 141, 142), der Marktüberwachung von Schiffsausrüstung, des schiffsbezogenen Umweltrechts, der Aufsicht über benannte Stellen für Schiffsausrüstung, der Zulassung von Seeanlagen in der deutschen ausschließlichen Wirtschaftszone sowie des Bergrechts im Festlandsockel und des Raumordnungsrechts in der deutschen ausschließlichen Wirtschaftszone Gebühren und Auslagen nach dieser Verordnung.
Text in der Fassung des Artikels 4 Dritte Verordnung zur Änderung umweltrechtlicher Vorschriften in der Seeschifffahrt V. v. 13. August 2014 BGBl. I S. 1371 m.W.v. 21. August 2014
§ 2 Gebühren und Auslagen
(1) Die gebührenpflichtigen Tatbestände und Gebührensätze ergeben sich aus dem anliegenden Gebührenverzeichnis.
(2) Auslagen werden nach Maßgabe des § 10 Absatz 1 Nummer 2 bis 6 und 8 des Verwaltungskostengesetzes in der bis zum 14. August 2013 geltenden Fassung gesondert erhoben, sofern nicht im Gebührenverzeichnis etwas anderes bestimmt ist.
Text in der Fassung des Artikels 2 Gesetz zur Strukturreform des Gebührenrechts des Bundes G. v. 7. August 2013 BGBl. I S. 3154; zuletzt geändert durch Artikel 2 Abs. 1 G. v. 14.12.2016 BGBl. I S. 2879 m.W.v. 15. August 2013
§ 3 Gebührenbemessung
§ 3 hat 1 frühere Fassung
(1) Werden Gebühren nach der Schiffsgröße erhoben, so sind die im amtlichen Schiffsmessbrief ausgewiesene Bruttoraumzahl (BRZ) oder ausgewiesenen Bruttoregistertonnen (BRT) zugrunde zu legen.
(2) Für die Berechnung der Gebühren nach Zeitaufwand gemäß der Anlage zu § 2 Absatz 1 wird folgender Stundensatz angewendet:
Beamte des höheren Dienstes oder vergleichbare Tarifbeschäftigte 68 Euro,
Beamte des gehobenen Dienstes oder vergleichbare Tarifbeschäftigte 55 Euro,
Beamte oder vergleichbare Tarifbeschäftigte, soweit nicht vorgenannt, 43 Euro.
Für jede angefangene Viertelstunde ist ein Viertel dieses Stundensatzes zu berechnen.
(3) Erfordert eine individuell zurechenbare öffentliche Leistung ein Tätigwerden außerhalb der allgemeinen Dienstzeit, so werden folgende Zuschläge erhoben:
- 1.
- für Arbeiten an gesetzlichen Feiertagen 0.00 Uhr bis 24.00 Uhr, am 24. und 31. Dezember ab 12.00 Uhr 100 Prozent,
- 2.
- für Sonntagsarbeit von Samstag 12.00 Uhr bis Sonntag 24.00 Uhr 50 Prozent,
- 3.
- für Nachtarbeit, soweit nicht bereits Zuschläge für Sonn- und Feiertagsarbeit erhoben werden, von 17.00 Uhr bis 7.00 Uhr 25 Prozent
(4) Bei individuell zurechenbaren öffentlichen Leistungen, die nach Zeitaufwand berechnet werden, umfasst die Dauer der individuell zurechenbaren öffentlichen Leistung auch die Reisezeit, eine vom Gebührenschuldner verursachte Wartezeit sowie die Zeit für Vor- und Nachbereitung.
(5) Die Gebühr nach Nummer 3001 des Gebührenverzeichnisses wird auf volle Euro aufgerundet.
Text in der Fassung des Artikels 2 Gesetz zur Strukturreform des Gebührenrechts des Bundes G. v. 7. August 2013 BGBl. I S. 3154; zuletzt geändert durch Artikel 2 Abs. 1 G. v. 14.12.2016 BGBl. I S. 2879 m.W.v. 15. August 2013
§ 4 Übergangsregelung
Auf Verfahren, die den Übergangsregelungen nach § 17 Absatz 1 bis 4 der Seeanlagenverordnung vom 23. Januar 1997 (BGBl. I S. 57), die zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung vom 15. Januar 2012 (BGBl. I S. 112) geändert worden ist, unterliegen, ist die Gebührennummer 6051 der Anlage zu § 1 Absatz 2 der Kostenverordnung für Amtshandlungen des Bundesamtes für Seeschifffahrt und Hydrographie vom 20. Dezember 2001 (BGBl. I S. 4081), die durch Artikel 2 der Verordnung vom 19. September 2005 (BGBl. I S. 2787) geändert worden ist, in der am 25. Juli 2012 geltenden Fassung weiter anzuwenden. Auf Planfeststellungsbeschlüsse oder Plangenehmigungen von Seeanlagen nach § 1 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 und 2 der Seeanlagenverordnung, die vor Inkrafttreten dieser Verordnung erlassen worden sind, ist die Gebührennummer 6041 der Anlage zu § 2 Absatz 1 hinsichtlich der zweiten Teilgebühr anzuwenden, sofern sie nach Inkrafttreten dieser Verordnung entstanden ist.
§ 5 Inkrafttreten, Außerkrafttreten
§ 5 ändert mWv. 26. Juli 2012 BSHKostV
Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung*) in Kraft. Gleichzeitig tritt die Kostenverordnung für Amtshandlungen des Bundesamtes für Seeschifffahrt und Hydrographie vom 20. Dezember 2001 (BGBl. I S. 4081), die durch Artikel 2 der Verordnung vom 19. September 2005 (BGBl. I S. 2787) geändert worden ist, außer Kraft.
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- *)
- Anm. d. Red.: Die Verkündung erfolgte am 25. Juli 2012.
Schlussformel
Der Bundesminister für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung
Peter Ramsauer
Peter Ramsauer
Anlage (zu § 2 Absatz 1) Gebührenverzeichnis
Anlage hat 5 frühere Fassungen
Lfd. Nr. | Gebührentatbestand | Gebühr Euro |
I. Flaggenrecht | ||
1001 | Ausstellung von Flaggenscheinen und -zertifikaten | 75 |
1002 | Ausstellung von Bescheinigungen für beauftragte Personen | 60 |
1003 | Genehmigung zur Führung einer anderen Nationalflagge | |
1003.1 | bis einschließlich 10.000 BRZ/BRT und für mehr als ein Jahr | 1.665 |
1003.2 | mehr als 10.000 BRZ/BRT und für mehr als ein Jahr | 12.225 |
1003.3 | bis einschließlich 10.000 BRZ/BRT und für höchstens ein Jahr | 925 |
1003.4 | mehr als 10.000 BRZ/BRT und für höchstens ein Jahr | 6.225 |
1004 | Änderung der Genehmigung zur Führung einer anderen Nationalflagge ohne gleich- zeitige Eintragung in das Internationale Seeschifffahrtsregister | 75 |
1005 | Eintragung in das Internationale Seeschifffahrtsregister | 90 |
II. Bescheinigungen, Lehrgänge, Prüfungen | ||
2001 | Erteilung, Ersatzausfertigung und Umtausch von Seefunkzeugnis- sen nach SchSV sowie Befähigungszeugnissen oder Befähi- gungsnachweisen einschließlich der Verlängerung der Gültigkeit dieser Bescheinigungen nach den Teilen 2 bis 7 See-BV sowie von Anerkennungsvermerken nach § 20 bis § 22 See-BV und sonstigen Bescheinigungen für Seeleute nach § 24, § 25 und § 53 Absatz 2 See-BV (je Bescheinigung) | 25 - 145 |
2002 | Abnahme von Prüfungen nach § 31 Satz 3, § 40 Satz 3 oder § 53 Absatz 1 Nummer 2 Buchstabe b See-BV | 25 - 75 |
2003 | Zulassung von Lehrgängen nach § 20 Absatz 3, § 30 Absatz 7 Nummer 2 und 3, § 31 Nummer 1 Buchstabe b, § 33 Absatz 5, § 36 Satz 2, § 40 Nummer 1 Buchstabe b, § 44 Absatz 2, § 45 Absatz 2 Nummer 2 und Absatz 4 Nummer 2, § 46 Ab- satz 2, § 47 Nummer 3, § 48 Absatz 2, § 49 Absatz 2 Nummer 2, Absatz 4 Nummer 2 und Absatz 6 Nummer 2, § 50 Absatz 2 Num- mer 2 und Absatz 4 Nummer 2, § 51 Absatz 5, § 53 Absatz 1 Nummer 2 Buchstabe a und Absatz 5, § 54 Absatz 1 und 3, § 55 und § 64 Absatz 5 Nummer 1 See-BV | 1.500 - 4.320 |
2004 | Verlängerung der Zulassung von Lehrgängen nach Gebührentat- bestand 2003 | 300 - 1.300 |
2005 | Erteilung des Seeleute-Ausweises nach § 62 See-BV | 12,50 - 37,50 |
III. Schiffsvermessung | ||
3001 | Vermessung nach den London-Regeln (entsprechend Internationalem Schiffs- vermessungs-Übereinkommen von 1969) für Erstbauten | Grundgebühr 1.000 zuzüglich 0,7 je BRZ/BRT, (höchstens 12.000) |
3002 | Nachbauten (erster Nachbau) | 50 Prozent der Gebühr nach Nr. 3001 |
3003 | Nachbauten einer Serie | 30 Prozent der Gebühr nach Nr. 3001, mindestens 500 |
3004 | für jede Änderung der Nettoraumzahl (z. B. bei Änderung des Tiefgangs) | 200 |
3100 | Vermessung nach anderen Vorschriften für Erstbauten | 125 Prozent der Gebühr nach Nr. 3001 |
3101 | Nachbau (erster Nachbau) | 50 Prozent der Gebühr nach Nr. 3001, mindestens 800 |
3102 | Nachbauten einer Serie | 30 Prozent der Gebühr nach Nr. 3001, mindestens 500 |
3103 | Ermittlung der Netto-Tonnage nach Panama-Kanal-Vorschrift (Erstbau) | 695 |
3104 | Ermittlung der Netto-Tonnage nach Panama-Kanal-Vorschrift (Nachbau) | 350 |
3105 | Vermessung nach EG-Verordnung für Fischereifahrzeuge mit einer Rumpflänge von weniger als 15 m | 150 |
3300 | Vermessung nach dem vereinfachten Verfahren für Sportfahrzeuge (Raumvermes- sung) | 445 |
3301 | Vermessung nach dem vereinfachten Verfahren für Sportfahrzeuge (ausschließlich Längenvermessung) | 100 |
3800 | Ausstellung eines Schiffs-, Behältermessbriefes oder einer Laderaumbescheini- gung für die - Vermessung nach den London-Regeln (Nr. 3001) - Vermessung nach anderen Vorschriften (Nr. 3100) | 150 |
3801 | Ausstellung eines Schiffsmessbriefes oder einer Bescheinigung - für die Vermessung nach EG-Verordnung für Fischereifahrzeuge (Nr. 3105) - für die Vermessung nach dem vereinfachten Verfahren für Sportfahrzeuge (Nr. 3300 und 3301) - für die Eintragung in das Schiffbauregister - über das Messergebnis oder ein vorläufiges Messergebnis | 115 |
3802 | Erstellung von Zweitschriften oder Änderungen von Messbriefen und Bescheini- gungen | 100 |
IV. Nautische Systeme, Anlagen, Geräte, Instrumente und Funkausrüstung | ||
Vorbemerkungen | ||
1. Prüfungen nach EN 60945 (Umwelt und EMV) sind vom Antragsteller bei ge- eigneten Laboren gesondert zu beauftragen. Sie sind im jeweiligen Kostensatz nicht enthalten. | ||
2. Bei den in Anhang 2 mit *) gekennzeichneten Prüfungen sind ggf. weitere externe Prüfungen erforderlich, die nicht im jeweiligen Kostensatz enthalten sind. | ||
3. Bei gemeinsamer Prüfung kombinierter Systeme kann die Summe der Einzel- positionen um bis zu 30 Prozent reduziert werden. | ||
4. Für die Prüfung insbesondere von Zusatzfunktionen, Änderungen, Erweiterun- gen, Teilprüfungen können aufwandsabhängig zwischen 10 Prozent und 90 Prozent der jeweiligen Positionen angesetzt werden. | ||
4001 | Gerätekategorie A (siehe Anhang 2) | 300 - 900 |
4002 | Gerätekategorie B (siehe Anhang 2) | 500 - 2.500 |
4003 | Gerätekategorie C (siehe Anhang 2) | 2.000 - 6.000 |
4004 | Gerätekategorie D (siehe Anhang 2) | 4.000 - 9.000 |
4005 | Gerätekategorie E (siehe Anhang 2) | 8.000 - 14.000 |
4006 | Gerätekategorie F (siehe Anhang 2) | 13.000 - 25.000 |
4801 | Planprüfung der Aufstellung/Anbringung der Navigations- und Funkausrüstung, Erteilung von Ausnahmegenehmigungen in diesem Zusammenhang | nach Zeitaufwand |
4802 | Prüfung der Aufstellung/Anbringung und Funktion der Navigations- und Funk- ausrüstung, Erteilung von Ausnahmegenehmigungen in diesem Zusammenhang (Katalog der Prüfobjekte siehe Anhang 1) | nach Zeitaufwand |
4803 | Anerkennung und Überprüfung von Betrieben, die Funktionsprüfungen an Bord durchführen | nach Zeitaufwand |
V. Ballastwasserbehandlungssysteme | ||
5001 | Zulassung eines Ballastwasser-Behandlungssystems oder eines Prototyps mit aktiven Substanzen (Verfahren nach den Richtlinien G8 und G9 zum Ballast- wasser-Übereinkommen) | |
5001.1 | mit Beteiligung anderer Behörden | 130.310 |
5001.2 | mit Beteiligung anerkannter Einrichtungen oder akkreditierter Labore | nach Zeitaufwand; die Kosten für anerkannte Einrichtungen oder akkreditierte Labore werden als Auslagen gesondert erhoben. |
5002 | Zulassung eines sonstigen Ballastwasser-Behandlungssystems oder eines Pro- totyps (Verfahren nach der Richtlinie G8 zum Ballastwasser-Übereinkommen) | |
5002.1 | mit Beteiligung anderer Behörden | 84.645 |
5002.2 | mit Beteiligung anerkannter Einrichtungen oder akkreditierter Labore | nach Zeitaufwand; die Kosten für anerkannte Einrichtungen oder akkreditierte Labore werden als Auslagen gesondert erhoben. |
5003 | Zulassung von Systemen mit veränderter Durchflussrate („Skalierung") | 4.100 - 10.100 |
5004 | Zulassung technischer Änderungen an einem zugelassenen Ballastwasser- Behandlungssystem | 500 - 8.050 |
5005 | Anerkennung einer alternativen Ballastwasser-Behandlungsmethode nach der Anlage Regel B-3 Abs. 7 des Ballastwasser-Übereinkommens | nach Zeitaufwand |
5006 | Änderung eines Zulassungszeugnisses für ein Ballastwasser-Behandlungssystem | 560 |
5007 | Teilleistung einer Zulassung, insbesondere Prüfung von Zusatzfunktionen, Erweiterungen, Teilprüfungen | 10 - 90 Prozent der Gebühr nach Nr. 5001 oder Nr. 5002 |
VI. Festlandsockel/Ausschließliche Wirtschaftszone | ||
6001 | Genehmigung einer Forschungshandlung im Zusammenhang mit Sprengungen | 1.820 - 2.720 |
6002 | Genehmigung einer Forschungshandlung im Zusammenhang in allen übrigen Fällen außer Sprengungen | 580 - 870 |
6003 | Genehmigung zur Errichtung einer Leitung | 74.520 - 111.780 |
6004 | Genehmigung zum Betrieb einer Leitung | 8.900 - 13.340 |
6005 | Prüfung im Falle eines festgestellten Rechtsverstoßes | 565 - 695 |
6006 | Genehmigung zur Verlegung eines Unterwasserkabels | 74.520 - 111.780 |
6007 | Genehmigung zum Betrieb eines Unterwasserkabels | 8.900 - 13.340 |
6008 | Nachträgliche Änderung der Genehmigung | 1.110 - 1.670 Die Gebühr nach Nr. 6006 bis 6008 erhöht sich um 685 - 1.025, wenn die Genehmigung mit Nebenbestimmungen verbunden ist. |
6040 | Planfeststellungsbeschluss oder Plangenehmigung von Seenanlagen nach § 1 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 und 2 SeeAnlV ohne Vorbehalt der Freigabe | 116.350 - 174.530 |
6041 | Planfeststellungsbeschluss oder Plangenehmigung von Seeanlagen nach § 1 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 und 2 SeeAnlV mit Vorbehalt der Freigabe | 1. Teilgebühr nach Nr. 6040 2. Teilgebühr 165.815 + 0,2 Prozent der Investitions- summe, höchstens 1.200.000 |
6042 | Genehmigung des Betriebs von Seeanlagen nach § 1 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 und 2 SeeAnlV | 8.900 - 13.340 |
6043 | Planfeststellungsverfahren: Ablehnung des Antrags | 890 - 1.340 |
6044 | Planfeststellung oder -genehmigung einer wesentlichen Änderung einer See- anlage nach § 1 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 und 2 SeeAnlV | 8.900 - 13.340 |
6045 | Aufhebung des Planfeststellungsbeschlusses | 890 - 1.340 |
6050 | Genehmigung zur Errichtung von Seeanlagen nach § 1 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 und 4 SeeAnlV | 40.750 - 61.130 |
6051 | Genehmigung des Betriebs von Seeanlagen nach § 1 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 und 4 SeeAnlV | 7.260 - 10.900 |
6052 | Nachträgliche Aufnahme, Änderung oder Ergänzung von Auflagen einer Geneh- migung | 4.675 - 7.015 |
6053 | Versagung einer Genehmigung | 895 - 1.345 |
6054 | Genehmigung einer wesentlichen Änderung einer Seeanlage nach § 1 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 und 4 SeeAnlV | 4.675 - 7.015 |
6056 | Erteilung einer Sonderbetreibererlaubnis | 850 - 1.270 |
6057 | Vollziehung der Übertragung des Planfeststellungsbeschlusses, der Plangeneh- migung oder der erteilten Genehmigung auf einen anderen Inhaber/Betreiber | 475 - 715 |
VII. Haftungsbescheinigungen | ||
7001 | Ausstellung von Haftungsbescheinigungen je Bescheinigung | 60 |
VIII. Gefahrenabwehr auf dem Schiff | ||
8001 | Genehmigung der Aufstellung eines Alarmsystems zur Gefahrenabwehr auf dem Schiff | nach Zeitaufwand |
8002 | Bescheinigung der Konformität eines Alarmsystems zur Gefahrenabwehr auf dem Schiff | 705 |
8003 | Genehmigung von Plänen oder Änderungen von Plänen zur Gefahrenabwehr auf dem Schiff | nach Zeitaufwand |
8003a | Genehmigung eines Zusatzes zum Plan zur Gefahrenabwehr auf dem Schiff im Hinblick auf den Einsatz von privaten bewaff- neten Wachpersonen von nach § 31 Absatz 1 der Gewerbeord- nung zugelassenen Bewachungs- unternehmen auf Seeschiffen | 235 |
8004 | Ausstellung des internationalen oder vorläufigen internationalen Zeugnisses über die Gefahrenabwehr an Bord | 60 |
8005 | Ausstellung des Dokuments zur lückenlosen Stammdatendokumentation | 55 |
8006 | Befreiung von der Meldepflicht | 320 |
8007 | Anerkennung eines Unternehmens als anerkannte Stelle zur Gefahrenabwehr (RSO) | 2.500 - 10.240 |
IX. Marktüberwachung | ||
9010 | Anerkennung einer benannten Stelle | 3.070 - 9.070 |
9100 | Erstmalige Feststellung der Eignung durch das BSH | 2.000 - 5.000 |
X. Schiffsbezogenes Umweltrecht | ||
10001 | Befreiung nach § 9 Abs. 2 Satz 3 SeeUmwVerhV | 535 |
10002 | Zulassung einer Ausnahme nach § 15 Abs. 3 SeeUmwVerhV | 400 |
10003 | Zulassung eines emissionsmindernden, nicht technischen Verfahrens nach § 13 Abs. 5 SeeUmwVerhV | nach Zeitaufwand |
Text in der Fassung des Artikels 6 Fünfzehnte Schiffssicherheitsanpassungsverordnung V. v. 25. September 2015 BGBl. I S. 1664 m.W.v. 9. Oktober 2015
Anhang 1 zur Anlage Katalog Geräte Bordprüfung
Anhang 1 wird in 1 Vorschrift zitiert
Gerätebezeichnung |
Automatisches Schiffsidentifizierungssystem (AIS) |
Anzeiger der Propellerdrehzahl und -steigung |
Bahnführungs- oder integriertes Navigationssystem |
CHAYKA-Ausrüstung |
DGLONASS-Ausrüstung |
DGPS-Ausrüstung |
Echolotanlage Klasse I oder III |
Echolotanlage Klasse II oder IV |
Elektronisches Seekartendarstellungs- und -informationssystem (ECDIS) |
Fahrtmessanlage |
Funkanlagen |
Gerät zum Anzeigen der Geschwindigkeit und der zurückgelegten Distanz |
GLONASS-Ausrüstung |
GPS-Ausrüstung |
GPS-/GLONASS-Anlagen, kombiniert |
Integriertes Brückensystem |
Kreiselkompassanlage oder Kursgeber |
Kursregelungssystem |
LORAN-C-Ausrüstung |
Magnetkompasse der Klasse A oder B |
Nachtsichtgeräte |
Navigationslichter und Manövriersignalanlagen |
Peilfunkanlage |
Peilfunkanlage oder einer Funkausrüstung für Zielfahrt auf 2182 kHz |
Plotthilfen |
Radaranlage |
Radarreflektor |
Radartransponder für Suche und Rettung (9 GHz) |
Rastersystem zur Darstellung von Seekarten (RCDS) |
Ruderlagenanzeiger |
Schallsignalanlagen und -empfangsanlagen |
Schiffsdatenschreiber |
Seefunkstelle mit einer Funkanlage |
Selbststeueranlage |
Sprechfunkanlage |
Steuerkurstransmitter |
Suchscheinwerfer |
System zur Identifizierung und Routenverfolgung über große Entfernungen |
Wendeanzeiger |
Anhang 2 zur Anlage Zuordnung von Geräten zu Aufwandskategorien
Anhang 2 wird in 1 Vorschrift zitiert
Kategorie A |
Haltbarkeit und Beständigkeit unter Umweltbedingungen in Sonderfällen (aus EN/IEC 60945: Festigkeit gegen Spannungs- und Frequenzvariationen, Verpo- lungsfestigkeit, Prüfung auf Gefährdung durch elektrische Spannung) |
optische Übertragungseinrichtung für Reflexions- oder Projektionskompass |
Bestimmung des magnetischen Mindestabstandes |
Schallgeräusche und Signale (unter EN/IEC 60945-Aspekt) |
Prüfung der allgemeinen Anforderungen nach EN/IEC 60945 Kap. 6 |
Peileinrichtung |
Kategorie B |
Radarreflektor*) |
zusätzlicher Transceiver*) |
zusätzliche Antenne*) |
Brückenwachalarmanlage BNWAS (Bridge Navigational Alarm System) |
Ruderlagenanzeiger, Drehzahlmesser, Steigungsanzeiger und Schubanzeiger tragbares UKW Gerät*) |
Flugfunkgerät*) |
NAVTEX Empfänger*) |
Sichtgerät (Monitor) für elektronische Seekartensysteme (ECDIS); Farbverifika- tion |
Monitorprüfung (Displaystandard) |
Kategorie C |
Radartransponder (SART)*) |
Schallsignalanlage, Schallsignalempfangsanlage, Manövriersignalanlage |
lichttechnische Prüfung einer Leuchte an oder in Rettungsmitteln |
GW/KW Anlage mit DSC Empfänger*) |
Sat.-Kommunikationsanlage (z. B. Inmarsat)*) |
Wendeanzeiger |
Tagsignal-/Suchscheinwerfer |
Navigationsleuchten, Signalleuchten (zukünftig: je geprüfte Leuchte statt je Se- rie)*) |
VHF Anlage mit DSC Empfänger*) |
Satelliten-Seenotfunkbake (EPIRB)*) |
Schnittstellen nautischer Systeme, Anlagen und Geräte (sofern über die Grund- funktion hinausgehend) |
Zusatzgerät zur Navigations- oder Funkausrüstung oder sonstiges Gerät (z. B. Schnittstellenkonverter, Buffer, Protokollwandler) nach Aufwand |
Nachtsichtanlage |
Kategorie D |
Small Craft Radar*) |
Class B „CS" AIS Mobilstation*) |
DGPS Beacon Empfänger |
ECS (Class C) |
Autopilot ohne magnetischen Kursinformationsgeber |
Kategorie E |
Magnetkompass für Binnenschiffe, elektronisch |
Rettungsboot-, Bereitschaftsbootkompass |
Prüfung des GPS-Moduls im AIS Class A |
AIS AtoN (Vollausbau gem. Norm)*) |
Magnet-Regelkompass, Magnet-Steuerkompass und Reservekompass |
Kursgeber (Transmitting Heading Device) (THD) |
Chart-Radar*) |
AIS Basisstation*) |
ARPA (zukünftig RADAR Tracking CAT 1) |
AIS on Radar |
Autopilot mit magnetischem Kursinformationsgeber |
ATA (zukünftig RADAR Tracking CAT 2, CAT 3) ( mit 4101.4) |
Kategorie F |
Echolotanlage |
Anlage zur Fahrtmessung (Fahrtmessanlage) (SDME) |
Radar IMO/MED*) |
Integriertes Navigationssystem (abhängig von zugrunde liegenden Systemkom- penenten sowie Kat I, II, III)*) |
Radar national (soweit nicht auf bereits zugelassenen IMO Radaranlagen basie- rend)*) |
Bahnführungssystem |
Kreiselkompassanlage |
Schiffsdatenschreiber VDR und SVDR*) |
ECDIS*) |
ECS (Class A, B) |
Class A AIS Mobilstation*) |
Navigationsanlage zur Bestimmung der Position GPS, LORAN, GLONASS |
Die Zuordnung zu Aufwandskategorien erfolgt vorbehaltlich von etwaigen Teil- oder Mehrleistungen. |
Link zu dieser Seite: https://www.buzer.de/gesetz/10255/index.htm