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Änderung § 2 BSHGebV vom 15.08.2013
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§ 2 BSHGebV a.F. (alte Fassung) in der vor dem 15.08.2013 geltenden Fassung | § 2 BSHGebV n.F. (neue Fassung) in der am 15.08.2013 geltenden Fassung durch Artikel 2 Abs. 166 G. v. 07.08.2013 BGBl. I S. 3154 |
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(Textabschnitt unverändert) § 2 Gebühren und Auslagen | |
(1) Die gebührenpflichtigen Tatbestände und Gebührensätze ergeben sich aus dem anliegenden Gebührenverzeichnis. | |
(Text alte Fassung) (2) Auslagen werden nach Maßgabe des § 10 Absatz 1 Nummer 2 bis 6 und 8 des Verwaltungskostengesetzes gesondert erhoben, sofern nicht im Gebührenverzeichnis etwas anderes bestimmt ist. | (Text neue Fassung) (2) Auslagen werden nach Maßgabe des § 10 Absatz 1 Nummer 2 bis 6 und 8 des Verwaltungskostengesetzes in der bis zum 14. August 2013 geltenden Fassung gesondert erhoben, sofern nicht im Gebührenverzeichnis etwas anderes bestimmt ist. |
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