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Änderung § 3 BSHGebV vom 15.08.2013
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§ 3 BSHGebV a.F. (alte Fassung) in der vor dem 15.08.2013 geltenden Fassung | § 3 BSHGebV n.F. (neue Fassung) in der am 15.08.2013 geltenden Fassung durch Artikel 2 Abs. 166 G. v. 07.08.2013 BGBl. I S. 3154 |
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(Textabschnitt unverändert) § 3 Gebührenbemessung | |
(1) Werden Gebühren nach der Schiffsgröße erhoben, so sind die im amtlichen Schiffsmessbrief ausgewiesene Bruttoraumzahl (BRZ) oder ausgewiesenen Bruttoregistertonnen (BRT) zugrunde zu legen. (2) Für die Berechnung der Gebühren nach Zeitaufwand gemäß der Anlage zu § 2 Absatz 1 wird folgender Stundensatz angewendet: Beamte des höheren Dienstes oder vergleichbare Tarifbeschäftigte 68 Euro, Beamte des gehobenen Dienstes oder vergleichbare Tarifbeschäftigte 55 Euro, Beamte oder vergleichbare Tarifbeschäftigte, soweit nicht vorgenannt, 43 Euro. Für jede angefangene Viertelstunde ist ein Viertel dieses Stundensatzes zu berechnen. | |
(Text alte Fassung) (3) Erfordert eine Amtshandlung ein Tätigwerden außerhalb der allgemeinen Dienstzeit, so werden folgende Zuschläge erhoben: | (Text neue Fassung) (3) Erfordert eine individuell zurechenbare öffentliche Leistung ein Tätigwerden außerhalb der allgemeinen Dienstzeit, so werden folgende Zuschläge erhoben: |
1. für Arbeiten an gesetzlichen Feiertagen 0.00 Uhr bis 24.00 Uhr, am 24. und 31. Dezember ab 12.00 Uhr 100 Prozent, 2. für Sonntagsarbeit von Samstag 12.00 Uhr bis Sonntag 24.00 Uhr 50 Prozent, 3. für Nachtarbeit, soweit nicht bereits Zuschläge für Sonn- und Feiertagsarbeit erhoben werden, von 17.00 Uhr bis 7.00 Uhr 25 Prozent der Gebühr nach § 2 Absatz 1. | |
(4) Bei Amtshandlungen, die nach Zeitaufwand berechnet werden, umfasst die Dauer der Amtshandlung auch die Reisezeit, eine vom Gebührenschuldner verursachte Wartezeit sowie die Zeit für Vor- und Nachbereitung. | (4) Bei individuell zurechenbaren öffentlichen Leistungen, die nach Zeitaufwand berechnet werden, umfasst die Dauer der individuell zurechenbaren öffentlichen Leistung auch die Reisezeit, eine vom Gebührenschuldner verursachte Wartezeit sowie die Zeit für Vor- und Nachbereitung. |
(5) Die Gebühr nach Nummer 3001 des Gebührenverzeichnisses wird auf volle Euro aufgerundet. |
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