Tools:
Update via:
§ 11 - Schuldnerverzeichnisführungsverordnung (SchuFV)
V. v. 26.07.2012 BGBl. I S. 1654 (Nr. 36); zuletzt geändert durch Artikel 11 G. v. 20.11.2019 BGBl. I S. 1724
Geltung ab 01.01.2013; FNA: 310-4-13 Zivilprozess, Zwangsversteigerung und Zwangsverwaltung
| |
Geltung ab 01.01.2013; FNA: 310-4-13 Zivilprozess, Zwangsversteigerung und Zwangsverwaltung
| |
§ 11 Zugang zur Einsicht in das Schuldnerverzeichnis
(1) Die Landesregierungen stellen sicher, dass nach § 5 Einsichtsberechtigte eine Registrierung nach § 7 Absatz 5 bei jedem Amtsgericht veranlassen können.
(2) 1Die Landesregierungen ermöglichen durch geeignete technische und organisatorische Maßnahmen, dass registrierte Nutzer in jedem Amtsgericht Einsicht in das elektronische Schuldnerverzeichnis nehmen können. 2Die Einsichtsberechtigten können verlangen, dass ihnen ein Ausdruck ihrer Datenabfrage überlassen wird.
Link zu dieser Seite: https://www.buzer.de/gesetz/10256/a177223.htm