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Gesetz zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2016/680 im Strafverfahren sowie zur Anpassung datenschutzrechtlicher Bestimmungen an die Verordnung (EU) 2016/679 (StV-DSAnpUG-EU k.a.Abk.)


Eingangsformel *



Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates das folgende Gesetz beschlossen:

---

*
Die Artikel 1, 10, 13 und 15 dieses Gesetzes dienen der Umsetzung der Richtlinie (EU) 2016/680 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. April 2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten durch die zuständigen Behörden zum Zwecke der Verhütung, Ermittlung, Aufdeckung oder Verfolgung von Straftaten oder der Strafvollstreckung sowie zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung des Rahmenbeschlusses 2008/977/JI des Rates (ABl. L 119 vom 4.5.2016, S. 89; L 127 vom 23.5.2018, S. 9).


Artikel 1 Änderung der Strafprozessordnung



Die Strafprozessordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 7. April 1987 (BGBl. I S. 1074, 1319), die zuletzt durch Artikel 10 des Gesetzes vom 15. November 2019 (BGBl. I S. 1604) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.
Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:

a)
Die Angaben zu den §§ 477 bis 480 werden wie folgt gefasst:

§ 477 Datenübermittlung von Amts wegen

§ 478 Form der Datenübermittlung

§ 479 Übermittlungsverbote und Verwendungsbeschränkungen

§ 480 Entscheidung über die Datenübermittlung".

b)
Die Angabe zum Zweiten Abschnitt des Achten Buches wird wie folgt gefasst:

„Zweiter Abschnitt Regelungen über die Datenverarbeitung".

c)
In der Angabe zu § 486 wird das Wort „Dateien" durch das Wort „Dateisysteme" ersetzt.

d)
In der Angabe zu § 487 werden die Wörter „aus einer Datei" gestrichen.

e)
Die Angabe zu § 489 wird wie folgt gefasst:

§ 489 Löschung und Einschränkung der Verarbeitung von Daten".

f)
In der Angabe zu § 490 wird das Wort „Dateien" durch das Wort „Dateisysteme" ersetzt.

g)
In der Angabe zu § 491 wird das Wort „Betroffene" durch die Wörter „betroffene Personen" ersetzt.

h)
In der Angabe zu § 494 wird das Wort „Sperrung" durch die Wörter „Einschränkung der Verarbeitung" ersetzt.

i)
In der Angabe zu § 495 wird das Wort „Betroffene" durch die Wörter „betroffene Personen" ersetzt.

j)
Die folgenden Angaben werden angefügt:

„Fünfter Abschnitt Anwendbarkeit des Bundesdatenschutzgesetzes

§ 500 Entsprechende Anwendung".

2.
§ 81f Absatz 2 wird wie folgt geändert:

a)
In Satz 3 werden die Wörter „des Betroffenen" durch die Wörter „der betroffenen Person" ersetzt.

b)
Satz 4 wird wie folgt gefasst:

„Ist der Sachverständige eine nichtöffentliche Stelle, finden die Vorschriften der Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. April 2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung) (ABl. L 119 vom 4.5.2016, S. 1; L 314 vom 22.11.2016, S. 72; L 127 vom 23.5.2018, S. 2) und des Bundesdatenschutzgesetzes auch dann Anwendung, wenn die personenbezogenen Daten nicht automatisiert verarbeitet und die Daten nicht in einem Dateisystem gespeichert sind oder gespeichert werden sollen."

3.
In § 97 Absatz 5 Satz 2 werden jeweils die Wörter „Absatz 2 Satz 3" durch die Wörter „Absatz 2 Satz 2" ersetzt.

4.
§ 100f wird wie folgt geändert:

a)
In Absatz 1 werden die Wörter „der Betroffenen" durch die Wörter „der betroffenen Personen" ersetzt.

b)
Absatz 4 wird wie folgt gefasst:


5.
§ 100g wird wie folgt geändert:

a)
Absatz 1 wird wie folgt geändert:

aa)
In Satz 1 werden in dem Satzteil nach Nummer 2 nach dem Wort „Telekommunikationsgesetzes" die Wörter „und § 2a Absatz 1 des Gesetzes über die Errichtung einer Bundesanstalt für den Digitalfunk der Behörden und Organisationen mit Sicherheitsaufgaben" eingefügt.

bb)
Satz 3 wird durch die folgenden Sätze ersetzt:

„Die Erhebung gespeicherter (retrograder) Standortdaten ist nach diesem Absatz nur unter den Voraussetzungen des Absatzes 2 zulässig. Im Übrigen ist die Erhebung von Standortdaten nur für künftig anfallende Verkehrsdaten oder in Echtzeit und nur im Fall des Satzes 1 Nummer 1 zulässig, soweit sie für die Erforschung des Sachverhalts oder die Ermittlung des Aufenthaltsortes des Beschuldigten erforderlich ist."

b)
In Absatz 5 werden die Wörter „Erbringer öffentlich zugänglicher Telekommunikationsdienste" durch die Wörter „Erbringer von Telekommunikationsdiensten" ersetzt.

6.
§ 100h wird wie folgt geändert:

a)
In Absatz 1 Satz 1 in dem Satzteil vor Nummer 1 werden die Wörter „der Betroffenen" durch die Wörter „der betroffenen Personen" ersetzt.

b)
Folgender Absatz 4 wird angefügt:

„(4) § 100d Absatz 1 und 2 gilt entsprechend."

7.
In § 100j Absatz 3 Satz 4 werden die Wörter „der Betroffene" durch die Wörter „die betroffene Person" ersetzt.

8.
In § 101 Absatz 8 Satz 3 werden die Wörter „der Betroffenen" durch die Wörter „der betroffenen Personen" und die Wörter „sie sind entsprechend zu sperren" durch die Wörter „ihre Verarbeitung ist entsprechend einzuschränken" ersetzt.

9.
In § 101b Absatz 4 Nummer 8 werden die Wörter „der Betroffenen" durch die Wörter „der betroffenen Personen" ersetzt.

10.
Dem § 110a Absatz 1 wird folgender Satz angefügt:

§ 100d Absatz 1 und 2 gilt entsprechend."

11.
In § 119 Absatz 4 Satz 2 Nummer 7 werden nach dem Wort „dem" die Wörter „oder der" eingefügt und wird die Angabe „§ 38" durch die Angabe „§ 40" ersetzt.

12.
§ 155b wird wie folgt geändert:

a)
Absatz 2 wird wie folgt geändert:

aa)
In Satz 1 werden die Wörter „und nutzen" gestrichen und werden die Wörter „des Betroffenen" durch die Wörter „der betroffenen Person" ersetzt.

bb)
Satz 2 wird wie folgt gefasst:

„Sie darf personenbezogene Daten nur verarbeiten, soweit dies für die Durchführung des Täter-Opfer-Ausgleichs oder der Schadenswiedergutmachung erforderlich ist und die betroffene Person eingewilligt hat."

b)
Absatz 3 wird wie folgt gefasst:

„(3) Ist die beauftragte Stelle eine nichtöffentliche Stelle, finden die Vorschriften der Verordnung (EU) 2016/679 und des Bundesdatenschutzgesetzes auch dann Anwendung, wenn die personenbezogenen Daten nicht automatisiert verarbeitet werden und nicht in einem Dateisystem gespeichert sind oder gespeichert werden."

13.
§ 161 wird wie folgt geändert:

a)
Nach Absatz 1 wird folgender Absatz 2 eingefügt:

„(2) Soweit in diesem Gesetz die Löschung personenbezogener Daten ausdrücklich angeordnet wird, ist § 58 Absatz 3 des Bundesdatenschutzgesetzes nicht anzuwenden."

b)
Die bisherigen Absätze 2 und 3 werden die Absätze 3 und 4.

14.
In § 163d Absatz 1 Satz 1 werden in dem Satzteil nach Nummer 2 die Wörter „einer Datei" durch die Wörter „einem Dateisystem" ersetzt.

15.
Dem § 163f Absatz 2 wird folgender Satz angefügt:

§ 100d Absatz 1 und 2 gilt entsprechend."

16.
In § 406d Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 werden die Wörter „des Betroffenen" durch die Wörter „der betroffenen Person" ersetzt.

17.
§ 406e Absatz 3 Satz 3 wird wie folgt gefasst:

§ 480 Absatz 1 Satz 3 und 4 gilt entsprechend."

18.
In § 475 Absatz 1 Satz 1 wird nach dem Wort „kann" das Komma gestrichen und werden die Wörter „der Vorschrift des § 406e," durch die Wörter „des § 57 des Bundesdatenschutzgesetzes" ersetzt.

19.
§ 476 Absatz 8 wird wie folgt gefasst:

„(8) Ist der Empfänger eine nichtöffentliche Stelle, finden die Vorschriften der Verordnung (EU) 2016/679 und des Bundesdatenschutzgesetzes auch dann Anwendung, wenn die personenbezogenen Daten nicht automatisiert verarbeitet werden und nicht in einem Dateisystem gespeichert sind oder gespeichert werden."

20.
Die §§ 477 bis 480 werden wie folgt gefasst:

§ 477 Datenübermittlung von Amts wegen

(1) Von Amts wegen dürfen personenbezogene Daten aus Strafverfahren Strafverfolgungsbehörden und Strafgerichten für Zwecke der Strafverfolgung sowie den zuständigen Behörden und Gerichten für Zwecke der Verfolgung von Ordnungswidrigkeiten übermittelt werden, soweit diese Daten aus der Sicht der übermittelnden Stelle hierfür erforderlich sind.

(2) Eine von Amts wegen erfolgende Übermittlung personenbezogener Daten aus Strafverfahren ist auch zulässig, wenn die Kenntnis der Daten aus der Sicht der übermittelnden Stelle erforderlich ist für

1.
die Vollstreckung von Strafen oder von Maßnahmen im Sinne des § 11 Absatz 1 Nummer 8 des Strafgesetzbuches oder für die Vollstreckung oder Durchführung von Erziehungsmaßregeln oder von Zuchtmitteln im Sinne des Jugendgerichtsgesetzes,

2.
den Vollzug von freiheitsentziehenden Maßnahmen oder

3.
Entscheidungen in Strafsachen, insbesondere über die Strafaussetzung zur Bewährung oder deren Widerruf, oder in Bußgeld- oder Gnadensachen.

§ 478 Form der Datenübermittlung

Auskünfte nach den §§ 474 bis 476 und Datenübermittlungen von Amts wegen nach § 477 können auch durch Überlassung von Kopien aus den Akten erfolgen.

§ 479 Übermittlungsverbote und Verwendungsbeschränkungen

(1) Die Übermittlung personenbezogener Daten ist unzulässig, wenn ihr Zwecke des Strafverfahrens, auch die Gefährdung des Untersuchungszwecks in einem anderen Strafverfahren, oder besondere bundesgesetzliche oder landesgesetzliche Verwendungsregelungen entgegenstehen.

(2) Ist eine Maßnahme nach diesem Gesetz nur bei Verdacht bestimmter Straftaten zulässig, so gilt für die Verwendung der auf Grund einer solchen Maßnahme erlangten Daten in anderen Strafverfahren § 161 Absatz 3 entsprechend. Darüber hinaus dürfen verwertbare personenbezogene Daten, die durch eine Maßnahme der nach Satz 1 bezeichneten Art erlangt worden sind, ohne Einwilligung der von der Maßnahme betroffenen Personen nur verwendet werden

1.
zu Zwecken der Gefahrenabwehr, soweit sie dafür durch eine entsprechende Maßnahme nach den für die zuständige Stelle geltenden Gesetzen erhoben werden könnten,

2.
zur Abwehr einer Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit einer Person oder für die Sicherheit oder den Bestand des Bundes oder eines Landes oder für bedeutende Vermögenswerte, wenn sich aus den Daten im Einzelfall jeweils konkrete Ansätze zur Abwehr einer solchen Gefahr erkennen lassen,

3.
für Zwecke, für die eine Übermittlung nach § 18 des Bundesverfassungsschutzgesetzes zulässig ist, sowie

4.
nach Maßgabe des § 476.

§ 100i Absatz 2 Satz 2 und § 108 Absatz 2 und 3 bleiben unberührt.

(3) Die Verwendung von durch eine Maßnahme nach den §§ 100b, 100c oder 100g Absatz 2, auch in Verbindung mit § 100g Absatz 1 oder 3 Satz 2, erlangten personenbezogenen Daten ist ohne die Einwilligung der von der Maßnahme betroffenen Person neben den in Absatz 2 Satz 1 genannten Zwecken nur zulässig:

1.
bei durch eine Maßnahme nach den §§ 100b oder 100c erlangten personenbezogenen Daten, auch solchen nach § 100d Absatz 5 Satz 1 zweiter Halbsatz, nur zur Abwehr einer im Einzelfall bestehenden Lebensgefahr, einer dringenden Gefahr für Leib oder Freiheit einer Person oder für die Sicherheit oder den Bestand des Bundes oder eines Landes oder einer dringenden Gefahr für Gegenstände von bedeutendem Wert, die der Versorgung der Bevölkerung dienen, die von kulturell herausragendem Wert sind oder die in § 305 Absatz 1 des Strafgesetzbuches genannt sind,

2.
bei verwertbaren, durch eine Maßnahme nach den §§ 100b oder 100c erlangten personenbezogenen Daten neben den in Nummer 1 genannten Zwecken auch zur Abwehr einer im Einzelfall bestehenden dringenden Gefahr für sonstige bedeutende Vermögenswerte und

3.
bei verwertbaren, durch eine Maßnahme nach § 100g Absatz 2, auch in Verbindung mit § 100g Absatz 1 Satz 3 oder Absatz 3 Satz 2, erlangten personenbezogenen Daten nur zur Abwehr von konkreten Gefahren für Leib, Leben oder Freiheit einer Person oder für den Bestand des Bundes oder eines Landes (§ 113c Absatz 1 Nummer 2 des Telekommunikationsgesetzes).

Sind die Daten im Falle des Satzes 1 zur Abwehr der Gefahr oder für eine vorgerichtliche oder gerichtliche Überprüfung der zur Gefahrenabwehr getroffenen Maßnahmen nicht mehr erforderlich, so sind Aufzeichnungen über diese Daten von der für die Gefahrenabwehr zuständigen Stelle unverzüglich zu löschen. Die Löschung ist aktenkundig zu machen. Soweit die Löschung lediglich für eine etwaige vorgerichtliche oder gerichtliche Überprüfung zurückgestellt ist, dürfen die Daten nur für diesen Zweck verwendet werden; ihre Verarbeitung ist entsprechend einzuschränken.

(4) Wenn in den Fällen der §§ 474 bis 476

1.
der Angeklagte freigesprochen, die Eröffnung des Hauptverfahrens abgelehnt oder das Verfahren eingestellt wurde oder

2.
die Verurteilung nicht in ein Führungszeugnis für Behörden aufgenommen wird und seit der Rechtskraft der Entscheidung mehr als zwei Jahre verstrichen sind,

dürfen Auskünfte aus den Akten und Akteneinsicht an nichtöffentliche Stellen nur gewährt werden, wenn ein rechtliches Interesse an der Kenntnis der Information glaubhaft gemacht ist und der frühere Beschuldigte kein schutzwürdiges Interesse an der Versagung hat.

(5) Die Verantwortung für die Zulässigkeit der Übermittlung trägt die übermittelnde Stelle. Abweichend hiervon trägt in den Fällen der §§ 474 bis 476 der Empfänger die Verantwortung für die Zulässigkeit der Übermittlung, sofern dieser eine öffentliche Stelle oder ein Rechtsanwalt ist. Die übermittelnde Stelle prüft in diesem Falle nur, ob das Übermittlungsersuchen im Rahmen der Aufgaben des Empfängers liegt, es sei denn, dass ein besonderer Anlass zu einer weitergehenden Prüfung der Zulässigkeit der Übermittlung vorliegt.

(6) § 32f Absatz 5 Satz 2 und 3 gilt mit folgenden Maßgaben entsprechend:

1.
Eine Verwendung der nach den §§ 474 und 475 erlangten personenbezogenen Daten für andere Zwecke ist zulässig, wenn dafür Auskunft oder Akteneinsicht gewährt werden dürfte und im Falle des § 475 die Stelle, die Auskunft oder Akteneinsicht gewährt hat, zustimmt;

2.
eine Verwendung der nach § 477 erlangten personenbezogenen Daten für andere Zwecke ist zulässig, wenn dafür eine Übermittlung nach § 477 erfolgen dürfte.

§ 480 Entscheidung über die Datenübermittlung

(1) Über die Übermittlungen nach den §§ 474 bis 477 entscheidet im vorbereitenden Verfahren und nach rechtskräftigem Abschluss des Verfahrens die Staatsanwaltschaft, im Übrigen der Vorsitzende des mit der Sache befassten Gerichts. Die Staatsanwaltschaft ist auch nach Erhebung der öffentlichen Klage befugt, personenbezogene Daten zu übermitteln. Die Staatsanwaltschaft kann die Behörden des Polizeidienstes, die die Ermittlungen geführt haben oder führen, ermächtigen, in den Fällen des § 475 Akteneinsicht und Auskünfte zu erteilen. Gegen deren Entscheidung kann die Entscheidung der Staatsanwaltschaft eingeholt werden. Die Übermittlung personenbezogener Daten zwischen Behörden des Polizeidienstes oder eine entsprechende Akteneinsicht ist ohne Entscheidung nach Satz 1 zulässig, sofern keine Zweifel an der Zulässigkeit der Übermittlung oder der Akteneinsicht bestehen.

(2) Aus beigezogenen Akten, die nicht Aktenbestandteil sind, dürfen Übermittlungen nur mit Zustimmung der Stelle erfolgen, um deren Akten es sich handelt; Gleiches gilt für die Akteneinsicht. In den Fällen der §§ 474 bis 476 sind Auskünfte und Akteneinsicht nur zulässig, wenn der Antragsteller die Zustimmung nachweist.

(3) In den Fällen des § 475 kann gegen die Entscheidung der Staatsanwaltschaft nach Absatz 1 gerichtliche Entscheidung durch das nach § 162 zuständige Gericht beantragt werden. Die §§ 297 bis 300, 302, 306 bis 309, 311a und 473a gelten entsprechend. Die Entscheidung des Gerichts ist unanfechtbar, solange die Ermittlungen noch nicht abgeschlossen sind. Diese Entscheidungen werden nicht mit Gründen versehen, soweit durch deren Offenlegung der Untersuchungszweck gefährdet werden könnte.

(4) Die übermittelnde Stelle hat die Übermittlung und deren Zweck aktenkundig zu machen."

21.
In § 481 Absatz 3 wird die Angabe „§ 478" durch die Angabe „§ 480" ersetzt.

22.
Die Überschrift des Zweiten Abschnitts des Achten Buches wird wie folgt gefasst:

„Zweiter Abschnitt Regelungen über die Datenverarbeitung".

23.
§ 483 wird wie folgt geändert:

a)
Absatz 1 wird wie folgt gefasst:

„(1) Gerichte, Strafverfolgungsbehörden einschließlich Vollstreckungsbehörden, Bewährungshelfer, Aufsichtsstellen bei Führungsaufsicht und die Gerichtshilfe dürfen personenbezogene Daten in Dateisystemen verarbeiten, soweit dies für Zwecke des Strafverfahrens erforderlich ist. Die Polizei darf unter der Voraussetzung des Satzes 1 personenbezogene Daten auch in einem Informationssystem verarbeiten, welches nach Maßgabe eines anderen Gesetzes errichtet ist. Für dieses Informationssystem wird mindestens festgelegt:

1.
die Kennzeichnung der personenbezogenen Daten durch die Bezeichnung

a)
des Verfahrens, in dem die Daten erhoben wurden,

b)
der Maßnahme, wegen der die Daten erhoben wurden, sowie der Rechtsgrundlage der Erhebung und

c)
der Straftat, zu deren Aufklärung die Daten erhoben wurden,

2.
die Zugriffsberechtigungen,

3.
die Fristen zur Prüfung, ob gespeicherte Daten zu löschen sind sowie die Speicherungsdauer der Daten."

b)
In Absatz 3 werden die Wörter „einer Datei" durch die Wörter „einem Dateisystem" ersetzt und werden die Wörter „und Nutzung" gestrichen.

24.
§ 484 wird wie folgt geändert:

a)
In Absatz 1 werden in dem Satzteil nach Nummer 5 die Wörter „Dateien speichern, verändern und nutzen" durch die Wörter „Dateisystemen verarbeiten" ersetzt.

b)
Absatz 2 wird wie folgt geändert:

aa)
In Satz 1 werden die Wörter „Dateien nur speichern, verändern und nutzen" durch die Wörter „Dateisystemen nur verarbeiten" ersetzt.

bb)
In Satz 2 werden die Wörter „Speicherung, Veränderung und Nutzung" durch das Wort „Verarbeitung" und die Wörter „der Betroffene" durch die Wörter „die betroffene Person" ersetzt.

c)
In Absatz 3 Satz 2 wird das Wort „Dateien" durch das Wort „Dateisystemen" ersetzt.

d)
In Absatz 4 wird jeweils das Wort „Verwendung" durch das Wort „Verarbeitung" und werden die Wörter „in Dateien" durch das Wort „von" ersetzt.

25.
§ 485 wird wie folgt gefasst:

a)
In Satz 1 werden die Wörter „Dateien speichern, verändern und nutzen" durch die Wörter „Dateisystemen verarbeiten" ersetzt.

b)
Satz 4 wird wie folgt gefasst:

§ 483 Absatz 1 Satz 2 und Absatz 3 ist entsprechend anwendbar."

26.
§ 486 wird wie folgt gefasst:

§ 486 Gemeinsame Dateisysteme

Die personenbezogenen Daten können für die in den §§ 483 bis 485 genannten Stellen in gemeinsamen Dateisystemen gespeichert werden. Dies gilt für Fälle des § 483 Absatz 1 Satz 2, auch in Verbindung mit § 485 Satz 4, entsprechend."

27.
§ 487 wird wie folgt geändert:

a)
In der Überschrift werden die Wörter „aus einer Datei" gestrichen.

b)
In Absatz 1 Satz 2 wird die Angabe „§ 477 Absatz 2" durch die Wörter „§ 479 Absatz 1 und 2" ersetzt.

c)
Absatz 2 wird wie folgt gefasst:

„(2) Außerdem kann, unbeschadet des § 57 des Bundesdatenschutzgesetzes, Auskunft erteilt werden, soweit nach den Vorschriften dieses Gesetzes Akteneinsicht oder Auskunft aus den Akten gewährt werden könnte. Entsprechendes gilt für Mitteilungen nach den §§ 477 und 481 Absatz 1 Satz 2 sowie für andere besondere gesetzliche Bestimmungen, die die Übermittlung personenbezogener Daten aus Strafverfahren anordnen oder erlauben."

28.
§ 488 wird wie folgt geändert:

a)
In Absatz 1 Satz 1 werden die Wörter „der Betroffenen" durch die Wörter „der betroffenen Personen" ersetzt.

b)
Absatz 2 wird wie folgt geändert:

aa)
Satz 1 wird durch die folgenden Sätze ersetzt:

„Bei der Festlegung zur Einrichtung eines automatisierten Abrufverfahrens haben die beteiligten Stellen zu gewährleisten, dass die Zulässigkeit des Abrufverfahrens kontrolliert werden kann. Hierzu haben sie Folgendes schriftlich festzulegen:

1.
den Anlass und den Zweck des Abrufverfahrens,

2.
die Dritten, an die übermittelt wird,

3.
die Art der zu übermittelnden Daten und

4.
die nach § 64 des Bundesdatenschutzgesetzes erforderlichen technischen und organisatorischen Maßnahmen."

bb)
In dem neuen Satz 3 wird das Wort „Diese" durch die Wörter „Die Festlegung" ersetzt.

c)
Absatz 3 wird wie folgt geändert:

aa)
In Satz 3 werden die Wörter „zumindest durch geeignete Stichprobenverfahren" gestrichen.

bb)
Die Sätze 4 und 5 werden wie folgt gefasst:

„Im Rahmen der Protokollierung nach § 76 des Bundesdatenschutzgesetzes hat sie ergänzend zu den dort in Absatz 2 aufgeführten Daten die abgerufenen Daten, die Kennung der abrufenden Stelle und das Aktenzeichen des Empfängers zu protokollieren. Die Protokolldaten sind nach zwölf Monaten zu löschen."

d)
Folgender Absatz 4 wird angefügt:

„(4) Die Absätze 2 und 3 gelten für das automatisierte Anfrage- und Auskunftsverfahren entsprechend."

29.
§ 489 wird wie folgt gefasst:

§ 489 Löschung und Einschränkung der Verarbeitung von Daten

(1) Zu löschen sind, unbeschadet der anderen, in § 75 Absatz 2 des Bundesdatenschutzgesetzes genannten Gründe für die Pflicht zur Löschung,

1.
die nach § 483 gespeicherten Daten mit der Erledigung des Verfahrens, soweit ihre Speicherung nicht nach den §§ 484 und 485 zulässig ist,

2.
die nach § 484 gespeicherten Daten, soweit die dortigen Voraussetzungen nicht mehr vorliegen und ihre Speicherung nicht nach § 485 zulässig ist, und

3.
die nach § 485 gespeicherten Daten, sobald ihre Speicherung zur Vorgangsverwaltung nicht mehr erforderlich ist.

(2) Als Erledigung des Verfahrens gilt die Erledigung bei der Staatsanwaltschaft oder, sofern die öffentliche Klage erhoben wurde, bei Gericht. Ist eine Strafe oder eine sonstige Sanktion angeordnet worden, so ist der Abschluss der Vollstreckung oder der Erlass maßgeblich. Wird das Verfahren eingestellt und hindert die Einstellung die Wiederaufnahme der Verfolgung nicht, so ist das Verfahren mit Eintritt der Verjährung als erledigt anzusehen.

(3) Der Verantwortliche prüft nach festgesetzten Fristen, ob gespeicherte Daten zu löschen sind. Die Frist zur Überprüfung der Notwendigkeit der Speicherung nach § 75 Absatz 4 des Bundesdatenschutzgesetzes beträgt für die nach § 484 gespeicherten Daten

1.
bei Beschuldigten, die zur Tatzeit das achtzehnte Lebensjahr vollendet hatten, zehn Jahre,

2.
bei Jugendlichen fünf Jahre,

3.
in den Fällen des rechtskräftigen Freispruchs, der unanfechtbaren Ablehnung der Eröffnung des Hauptverfahrens und der nicht nur vorläufigen Verfahrenseinstellung drei Jahre,

4.
bei nach § 484 Absatz 1 gespeicherten Daten zu Personen, die zur Tatzeit nicht strafmündig waren, zwei Jahre.

(4) Der Verantwortliche kann in der Errichtungsanordnung nach § 490 kürzere Prüffristen festlegen.

(5) Die Fristen nach Absatz 3 beginnen mit dem Tag, an dem das letzte Ereignis eingetreten ist, das zur Speicherung der Daten geführt hat, jedoch nicht vor

1.
Entlassung der betroffenen Person aus einer Justizvollzugsanstalt oder

2.
Beendigung einer mit Freiheitsentziehung verbundenen Maßregel der Besserung und Sicherung.

(6) § 58 Absatz 3 Satz 1 Nummer 1 und 3 des Bundesdatenschutzgesetzes gilt für die Löschung nach Absatz 1 entsprechend. Darüber hinaus ist an Stelle der Löschung personenbezogener Daten deren Verarbeitung einzuschränken, soweit die Daten für laufende Forschungsarbeiten benötigt werden. Die Verarbeitung personenbezogener Daten ist ferner einzuschränken, soweit sie nur zu Zwecken der Datensicherung oder der Datenschutzkontrolle gespeichert sind. Daten, deren Verarbeitung nach den Sätzen 1 oder 2 eingeschränkt ist, dürfen nur zu dem Zweck verwendet werden, für den ihre Löschung unterblieben ist. Sie dürfen auch verwendet werden, soweit dies zur Behebung einer bestehenden Beweisnot unerlässlich ist.

(7) Anstelle der Löschung der Daten sind die Datenträger an ein Staatsarchiv abzugeben, soweit besondere archivrechtliche Regelungen dies vorsehen."

30.
§ 490 wird wie folgt geändert:

a)
In der Überschrift wird das Wort „Dateien" durch das Wort „Dateisysteme" ersetzt.

b)
Satz 1 wird wie folgt geändert:

aa)
In dem Satzteil vor Nummer 1 werden die Wörter „Die speichernde Stelle" durch die Wörter „Der Verantwortliche" und die Wörter „jede automatisierte Datei" durch die Wörter „jedes automatisierte Dateisystem" ersetzt.

bb)
In den Nummern 1 und 2 werden jeweils die Wörter „der Datei" durch die Wörter „des Dateisystems" ersetzt.

cc)
In den Nummern 3 und 6 werden jeweils die Wörter „der Datei" durch die Wörter „dem Dateisystem" ersetzt.

c)
In Satz 2 wird das Wort „Dateien" durch das Wort „Dateisysteme" ersetzt und werden vor dem Punkt die Wörter „, und Informationssysteme gemäß § 483 Absatz 1 Satz 2" eingefügt.

31.
§ 491 wird wie folgt gefasst:

§ 491 Auskunft an betroffene Personen

(1) Ist die betroffene Person bei einem gemeinsamen Dateisystem nicht in der Lage, den Verantwortlichen festzustellen, so kann sie sich zum Zweck der Auskunft nach § 57 des Bundesdatenschutzgesetzes an jede beteiligte speicherungsberechtigte Stelle wenden. Über die Erteilung einer Auskunft entscheidet die ersuchte speicherungsberechtigte Stelle im Einvernehmen mit dem Verantwortlichen.

(2) Für den Auskunftsanspruch betroffener Personen gilt § 57 des Bundesdatenschutzgesetzes."

32.
In § 492 Absatz 4a Satz 2 werden die Wörter „den Betroffenen" durch die Wörter „die betroffene Person" ersetzt.

33.
§ 493 wird wie folgt geändert:

a)
Absatz 2 Satz 1 wird wie folgt gefasst:

„Bei der Festlegung zur Einrichtung eines automatisierten Abrufverfahrens gilt § 488 Absatz 2 Satz 1 und 2 entsprechend."

b)
Absatz 3 Satz 3 und 4 wird wie folgt gefasst:

„Im Rahmen der Protokollierung nach § 76 des Bundesdatenschutzgesetzes hat sie ergänzend zu den dort in Absatz 2 aufgeführten Daten die abgerufenen Daten, die Kennung der abrufenden Stelle und das Aktenzeichen des Empfängers zu protokollieren. Die Protokolldaten sind nach sechs Monaten zu löschen."

34.
§ 494 wird wie folgt geändert:

a)
In der Überschrift wird das Wort „Sperrung" durch die Wörter „Einschränkung der Verarbeitung" ersetzt.

b)
Die Absätze 1 und 2 werden wie folgt gefasst:

„(1) In den Fällen des § 58 Absatz 1 und des § 75 Absatz 1 des Bundesdatenschutzgesetzes teilt der Verantwortliche insbesondere der Registerbehörde die Unrichtigkeit unverzüglich mit; der Verantwortliche trägt die Verantwortung für die Richtigkeit und Aktualität der Daten.

(2) Die Daten sind zu löschen, sobald sich aus dem Bundeszentralregister ergibt, dass in dem Strafverfahren, aus dem die Daten übermittelt worden sind, eine nach § 20 des Bundeszentralregistergesetzes mitteilungspflichtige gerichtliche Entscheidung oder Verfügung der Strafverfolgungsbehörde ergangen ist. Wird der Beschuldigte rechtskräftig freigesprochen, die Eröffnung des Hauptverfahrens gegen ihn unanfechtbar abgelehnt oder das Verfahren nicht nur vorläufig eingestellt, so sind die Daten zwei Jahre nach der Erledigung des Verfahrens zu löschen, es sei denn, vor Eintritt der Löschungsfrist wird ein weiteres Verfahren zur Eintragung in das Verfahrensregister mitgeteilt. In diesem Fall bleiben die Daten gespeichert, bis für alle Eintragungen die Löschungsvoraussetzungen vorliegen. Die Staatsanwaltschaft teilt der Registerbehörde unverzüglich den Eintritt der Löschungsvoraussetzungen oder den Beginn der Löschungsfrist nach Satz 2 mit."

c)
In Absatz 3 wird die Angabe „Abs. 7 und 8" durch die Angabe „Absatz 7" ersetzt.

d)
Absatz 4 wird wie folgt geändert:

aa)
In Nummer 3 werden die Wörter „der Datei" durch die Wörter „dem Dateisystem" ersetzt.

bb)
In Nummer 5 wird die Angabe „§ 9" durch die Wörter „den §§ 64, 71 und 72" ersetzt.

35.
§ 495 wird wie folgt geändert:

a)
In der Überschrift wird das Wort „Betroffene" durch die Wörter „betroffene Personen" ersetzt.

b)
Satz 1 wird wie folgt gefasst:

„Der betroffenen Person ist entsprechend § 57 des Bundesdatenschutzgesetzes Auskunft aus dem Verfahrensregister zu erteilen; § 491 Absatz 2 gilt entsprechend."

c)
In Satz 3 werden die Wörter „der Betroffene" durch die Wörter „die betroffene Person" ersetzt.

36.
In § 496 Absatz 3 wird das Wort „Dateien" durch das Wort „Dateisysteme" ersetzt.

37.
Dem Achten Buch wird folgender Fünfter Abschnitt angefügt:

„Fünfter Abschnitt Anwendbarkeit des Bundesdatenschutzgesetzes

§ 500 Entsprechende Anwendung

(1) Soweit öffentliche Stellen der Länder im Anwendungsbereich dieses Gesetzes personenbezogene Daten verarbeiten, ist Teil 3 des Bundesdatenschutzgesetzes entsprechend anzuwenden.

(2) Absatz 1 gilt

1.
nur, soweit nicht in diesem Gesetz etwas anderes bestimmt ist, und

2.
nur mit der Maßgabe, dass die Landesbeauftragte oder der Landesbeauftragte an die Stelle der oder des Bundesbeauftragten tritt."


Artikel 2 Änderung des Einführungsgesetzes zur Strafprozessordnung


Artikel 2 wird in 1 Vorschrift zitiert und ändert mWv. 26. November 2019 EGStPO § 17 (neu)

Dem Einführungsgesetz zur Strafprozessordnung in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 312-1, veröffentlichten bereinigten Fassung, das zuletzt durch Artikel 9 des Gesetzes vom 15. November 2019 (BGBl. I S. 1604) geändert worden ist, wird folgender § 17 angefügt:

 
„§ 17 Übergangsregelung zum Gesetz zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2016/680 im Strafverfahren sowie zur Anpassung datenschutzrechtlicher Bestimmungen an die Verordnung (EU) 2016/679 und zu § 76 des Bundesdatenschutzgesetzes vom 30. Juni 2017

(1) Für vor dem 6. Mai 2016 eingerichtete automatisierte Verarbeitungssysteme sind die durch das Gesetz zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2016/680 im Strafverfahren sowie zur Anpassung datenschutzrechtlicher Bestimmungen an die Verordnung (EU) 2016/679 vom 20. November 2019 (BGBl. I S. 1724) neu gefassten Vorgaben zur Protokollierung in den §§ 488 und 493 der Strafprozessordnung sowie in § 76 des Bundesdatenschutzgesetzes vom 30. Juni 2017 (BGBl. I S. 2097) erst ab dem 6. Mai 2023 anzuwenden. Bis zum 5. Mai 2023 sind für vor dem 6. Mai 2016 eingerichtete automatisierte Abrufverfahren die Vorschriften zur Protokollierung des § 488 Absatz 3 der Strafprozessordnung in der bis zum Inkrafttreten des Gesetzes zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2016/680 im Strafverfahren sowie zur Anpassung datenschutzrechtlicher Bestimmungen an die Verordnung (EU) 2016/679 geltenden Fassung anzuwenden.

(2) Für die IT-Anwendungen der Staatsanwaltschaften und Gerichte zur Verarbeitung und Verwaltung von Verfahrensdaten (Fachverfahren) tritt an die Stelle des 6. Mai 2023 in Absatz 1 Satz 1 der 6. Mai 2026 und an die Stelle des 5. Mai 2023 in Absatz 1 Satz 2 der 5. Mai 2026."


Artikel 3 Änderung des Einführungsgesetzes zum Gerichtsverfassungsgesetz


Artikel 3 wird in 1 Vorschrift zitiert und ändert mWv. 26. November 2019 EGGVG § 13, § 14, § 18, § 19, § 20, § 21, § 21a (neu), § 22

Das Einführungsgesetz zum Gerichtsverfassungsgesetz in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 300-1, veröffentlichten bereinigten Fassung, das zuletzt durch Artikel 5 Absatz 1 des Gesetzes vom 8. Oktober 2017 (BGBl. I S. 3546) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.
§ 13 wird wie folgt geändert:

a)
Absatz 1 wird wie folgt geändert:

aa)
In Nummer 2 werden die Wörter „der Betroffene" durch die Wörter „die betroffene Person" ersetzt.

bb)
In Nummer 3 werden die Wörter „des Betroffenen" durch die Wörter „der betroffenen Person", wird das Wort „er" durch das Wort „sie" und das Wort „seine" durch das Wort „ihre" ersetzt.

cc)
Im Satzteil nach Nummer 5 Buchstabe b werden die Wörter „der Betroffene ihm" durch die Wörter „die betroffene Person ihr" ersetzt.

b)
Absatz 2 wird wie folgt geändert:

aa)
In Satz 1 werden die Wörter „des Betroffenen" durch die Wörter „der betroffenen Person" ersetzt.

bb)
In Satz 2 wird das Wort „verwendet" durch das Wort „verarbeitet" ersetzt.

2.
§ 14 wird wie folgt geändert:

a)
Absatz 1 wird wie folgt geändert:

aa)
In Nummer 4 Buchstabe a werden die Wörter „der Betroffene wegen seines" durch die Wörter „die betroffene Person wegen ihres" ersetzt.

bb)
In Nummer 5 Buchstabe a und den Nummern 6 und 7 werden jeweils die Wörter „der Betroffene" durch die Wörter „die betroffene Person" ersetzt.

b)
In Absatz 2 Satz 2 werden die Wörter „des Betroffenen" durch die Wörter „der betroffenen Person" und wird jeweils das Wort „ihm" durch das Wort „ihr" ersetzt.

3.
In § 18 Absatz 1 werden jeweils die Wörter „des Betroffenen" durch die Wörter „der betroffenen Person" ersetzt.

4.
§ 19 wird wie folgt geändert:

a)
Absatz 1 wird wie folgt geändert:

aa)
In Satz 1 wird das Wort „verwendet" durch das Wort „verarbeitet" ersetzt.

bb)
In Satz 2 wird das Wort „Verwendung" durch das Wort „Verarbeitung" ersetzt.

b)
In Absatz 2 Satz 3 wird das Wort „Verwendung" durch das Wort „Verarbeitung" ersetzt.

5.
§ 20 wird wie folgt geändert:

a)
In Absatz 1 Satz 2 werden die Wörter „den Betroffenen" durch die Wörter „die betroffene Person" ersetzt.

b)
In Absatz 3 werden die Wörter „des Betroffenen" durch die Wörter „der betroffenen Person" ersetzt.

6.
§ 21 wird wie folgt geändert:

a)
Absatz 1 wird wie folgt geändert:

aa)
In Satz 1 werden die Wörter „Dem Betroffenen" durch die Wörter „Der betroffenen Person" ersetzt.

bb)
In Satz 3 werden die Wörter „der Betroffene" durch die Wörter „die betroffene Person" ersetzt.

b)
Absatz 2 Satz 1 wird wie folgt gefasst:

„Die betroffene Person ist gleichzeitig mit der Übermittlung personenbezogener Daten über den Inhalt und den Empfänger zu unterrichten."

c)
In Absatz 4 werden jeweils die Wörter „des Betroffenen" durch die Wörter „der betroffenen Person" ersetzt.

d)
Folgender Absatz 6 wird angefügt:

„(6) Die Absätze 1 bis 5 gelten nicht im Anwendungsbereich der Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. April 2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung) (ABl. L 119 vom 4.5.2016, S. 1; L 314 vom 22.11.2016, S. 72; L 127 vom 23.5.2018, S. 2)."

7.
Nach § 21 wird folgender § 21a eingefügt:

„§ 21a

Bei verfahrensübergreifenden Mitteilungen von Amts wegen im Sinne dieses Abschnitts gelten für Rechte und Pflichten nach den Artikeln 12 bis 15 und 19 Satz 2 der Verordnung (EU) 2016/679 die Bestimmungen des § 21 Absatz 3 bis 5 entsprechend. Rechte nach den Artikeln 18 und 21 der Verordnung (EU) 2016/679 bestehen bei verfahrensübergreifenden Mitteilungen von Amts wegen im Sinne dieses Abschnitts nicht. Die Sätze 1 und 2 gelten entsprechend für Bestimmungen des Artikels 5 der Verordnung (EU) 2016/679, soweit sie den Rechten und Pflichten nach den in den Sätzen 1 und 2 genannten Artikeln der Verordnung (EU) 2016/679 entsprechen."

8.
§ 22 wird wie folgt geändert:

a)
In Absatz 1 Satz 2 werden die Wörter „dem Betroffenen" durch die Wörter „der betroffenen Person" ersetzt.

b)
In Absatz 3 Satz 3 wird das Wort „Verwendung" durch das Wort „Verarbeitung" ersetzt.


Artikel 4 Änderung des Bundesverfassungsgerichtsgesetzes


Artikel 4 wird in 6 Vorschriften zitiert und ändert mWv. 26. November 2019 BVerfGG § 35a, § 35b, § 35c

Das Bundesverfassungsgerichtsgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. August 1993 (BGBl. I S. 1473), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 8. Oktober 2017 (BGBl. I S. 3546) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.
§ 35a wird wie folgt geändert:

a)
Die Wörter „die Vorschriften des Bundesdatenschutzgesetzes" werden durch die Wörter „die allgemeinen datenschutzrechtlichen Vorschriften" ersetzt.

b)
Die folgenden Sätze werden angefügt:

„Übermittelt das Bundesverfassungsgericht einer öffentlichen Stelle auf deren Ersuchen personenbezogenen Daten, so trägt die öffentliche Stelle die Verantwortung für die Zulässigkeit der Übermittlung. In diesem Fall prüft das Bundesverfassungsgericht nur, ob das Übermittlungsersuchen im Rahmen der Aufgaben der ersuchenden Stelle liegt, es sei denn, dass besonderer Anlass zur Prüfung der Zulässigkeit der Übermittlung besteht."

2.
§ 35b wird wie folgt geändert:

a)
Absatz 1 Satz 1 wird durch die folgenden Sätze ersetzt:

„Auskunft aus oder Einsicht in Akten des Bundesverfassungsgerichts kann gewährt werden

1.
öffentlichen Stellen, soweit dies für Zwecke der Rechtspflege erforderlich ist oder die in § 23 Absatz 1 Nummer 2 bis 5 des Bundesdatenschutzgesetzes genannten Voraussetzungen vorliegen oder soweit dies zur Durchführung wissenschaftlicher Forschung erforderlich ist, das wissenschaftliche Interesse an der Durchführung des Forschungsvorhabens das Interesse des Betroffenen an dem Ausschluss der Zweckänderung erheblich überwiegt und der Zweck der Forschung auf andere Weise nicht oder nur mit unverhältnismäßigem Aufwand erreicht werden kann,

2.
Privatpersonen und anderen nichtöffentlichen Stellen einschließlich früherer Beteiligter nach Abschluss ihres Verfahrens, soweit sie ein berechtigtes Interesse darlegen und die datenschutzrechtlichen Belange Dritter gewahrt bleiben.

Einer Unterrichtung des Betroffenen von der Übermittlung seiner Daten bedarf es nicht; die Erteilung der Auskunft und die Gewährung der Akteneinsicht sind in der Akte zu vermerken."

b)
In Absatz 2 wird die Angabe „Absatz 1 Nr. 1" durch die Wörter „Absatz 1 Satz 1 Nummer 1" und die Angabe „Absatz 1 Nr. 2" durch die Wörter „Absatz 1 Satz 1 Nummer 2" ersetzt.

3.
In § 35c wird das Wort „nutzen" durch das Wort „verarbeiten" ersetzt.


Artikel 5 Änderung der Vorsorgeregister-Verordnung


Artikel 5 wird in 1 Vorschrift zitiert und ändert mWv. 26. November 2019 VRegV § 2, § 4, § 6, § 8, § 9, § 10

Die Vorsorgeregister-Verordnung vom 21. Februar 2005 (BGBl. I S. 318), die zuletzt durch Artikel 3 des Gesetzes vom 17. Juli 2017 (BGBl. I S. 2426) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.
In § 2 Absatz 2 Satz 2 werden nach dem Wort „Datensicherheit" die Wörter „nach den Artikeln 24, 25 und 32 der Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. April 2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung) (ABl. L 119 vom 4.5.2016, S. 1; L 314 vom 22.11.2016, S. 72; L 127 vom 23.5.2018, S. 2)" eingefügt.

2.
§ 4 Satz 2 wird wie folgt gefasst:

„Artikel 14 der Verordnung (EU) 2016/679 bleibt unberührt."

3.
In § 6 Absatz 1 Satz 1 werden die Wörter „nach § 10 Abs. 2 des Bundesdatenschutzgesetzes" durch die Wörter „zu den technischen und organisatorischen Maßnahmen zur Gewährleistung des Datenschutzes und der Datensicherheit nach den Artikeln 24, 25 und 32 der Verordnung (EU) 2016/679" ersetzt.

4.
§ 8 wird aufgehoben.

5.
§ 9 wird § 8.

6.
§ 10 wird § 9 und in Satz 2 wird die Angabe „9" durch die Angabe „8" ersetzt.


Artikel 6 Änderung der Testamentsregister-Verordnung


Artikel 6 wird in 1 Vorschrift zitiert und ändert mWv. 26. November 2019 ZTRV § 8, § 12

Die Testamentsregister-Verordnung vom 11. Juli 2011 (BGBl. I S. 1386), die zuletzt durch Artikel 6 Absatz 1 des Gesetzes vom 1. Juni 2017 (BGBl. I S. 1396) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.
In § 8 Absatz 4 werden die Wörter „(§ 19 des Bundesdatenschutzgesetzes)" durch die Wörter „nach den datenschutzrechtlichen Vorschriften" ersetzt.

2.
§ 12 wird wie folgt geändert:

a)
Absatz 1 wird aufgehoben.

b)
Absatz 2 wird Absatz 1 und in Satz 2 werden die Wörter „den Anforderungen von Absatz 1" durch die Wörter „den datenschutzrechtlichen Anforderungen" ersetzt.

c)
Absatz 3 wird Absatz 2 und wie folgt gefasst:

„(2) Die Registerbehörde erstellt ein Sicherheitskonzept, in welchem die einzelnen technischen und organisatorischen Maßnahmen festgelegt werden, die den Datenschutz und die Datensicherheit sowie die Umsetzung der Vorgaben dieser Verordnung gewährleisten."


Artikel 7 Änderung der Rechtsanwaltsverzeichnis- und -postfachverordnung


Artikel 7 wird in 1 Vorschrift zitiert und ändert mWv. 26. November 2019 RAVPV § 18

In § 18 Absatz 2 Satz 3 der Rechtsanwaltsverzeichnis- und -postfachverordnung vom 23. September 2016 (BGBl. I S. 2167), die durch Artikel 19 des Gesetzes vom 12. Mai 2017 (BGBl. I S. 1121) geändert worden ist, werden die Wörter „die für dessen Führung verantwortliche Stelle" durch die Wörter „den für dessen Führung Verantwortlichen" ersetzt.


Artikel 8 Änderung des Rechtsdienstleistungsgesetzes


Artikel 8 wird in 1 Vorschrift zitiert und ändert mWv. 26. November 2019 RDG § 18



Artikel 9 Änderung der Rechtsdienstleistungsverordnung


Artikel 9 wird in 1 Vorschrift zitiert und ändert mWv. 26. November 2019 RDV § 8, § 9

Die Rechtsdienstleistungsverordnung vom 19. Juni 2008 (BGBl. I S. 1069), die zuletzt durch Artikel 7 des Gesetzes vom 12. Mai 2017 (BGBl. I S. 1121) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.
In § 8 Absatz 2 Satz 2 werden die Wörter „die Daten dabei und während der Veröffentlichung unversehrt, vollständig und aktuell bleiben sowie jederzeit ihrem Ursprung nach zugeordnet werden können" durch die Wörter „die Herkunft der Daten jederzeit nachvollziehbar ist" ersetzt.

2.
§ 9 Absatz 2 Satz 2 wird wie folgt gefasst:

„Verantwortlich für die Zulässigkeit des Abrufs ist die abrufende Behörde."


Artikel 10 Änderung der Zivilprozessordnung


Artikel 10 wird in 2 Vorschriften zitiert und ändert mWv. 26. November 2019 ZPO § 755, § 802d, § 802k, § 802l, § 850k, § 882f, § 882g, § 882h, § 882i (neu), § 947

Die Zivilprozessordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 5. Dezember 2005 (BGBl. I S. 3202; 2006 I S. 431; 2007 I S. 1781), die zuletzt durch Artikel 5 Absatz 26 des Gesetzes vom 21. Juni 2019 (BGBl. I S. 846) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.
In der Inhaltsübersicht wird nach der Angabe zu § 882h folgende Angabe eingefügt:

§ 882i Rechte der Betroffenen".

2.
In § 755 Absatz 3 und § 802d Absatz 1 Satz 3 wird jeweils das Wort „nutzen" durch das Wort „verarbeiten" ersetzt.

3.
§ 802k wird wie folgt geändert:

a)
In Absatz 3 Satz 3 werden die Wörter „die jeweiligen datenschutzrechtlichen Bestimmungen" durch die Wörter „die datenschutzrechtlichen Vorschriften" und wird das Wort „anzuwenden" durch die Wörter „zu beachten" ersetzt.

b)
Folgender Absatz 5 wird angefügt:

„(5) Macht eine betroffene Person das Auskunftsrecht nach Artikel 15 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. April 2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung) (ABl. L 119 vom 4.5.2016, S. 1; L 314 vom 22.11.2016, S. 72; L 127 vom 23.5.2018, S. 2) in Bezug auf personenbezogene Daten geltend, die in den von den zentralen Vollstreckungsgerichten nach Absatz 1 verwalteten Vermögensverzeichnissen enthalten sind, so sind der betroffenen Person im Hinblick auf die Empfänger, denen die personenbezogenen Daten offengelegt worden sind oder noch offengelegt werden, nur die Kategorien berechtigter Empfänger mitzuteilen. Das Widerspruchsrecht gemäß Artikel 21 der Verordnung (EU) 2016/679 findet in Bezug auf die personenbezogenen Daten, die in den von den zentralen Vollstreckungsgerichten nach Absatz 1 verwalteten Vermögensverzeichnissen enthalten sind, keine Anwendung."

4.
In § 802l Absatz 2 Satz 1 werden die Wörter „zu sperren" durch die Wörter „deren Verarbeitung einzuschränken" ersetzt.

5.
In § 850k Absatz 8 Satz 5 werden die Wörter „Erhebung, Verarbeitung und Nutzung" durch das Wort „Verarbeitung" ersetzt.

6.
In § 882f Absatz 1 Satz 2 wird das Wort „verwendet" durch das Wort „verarbeitet" ersetzt.

7.
In § 882g Absatz 7 Satz 1 wird die Angabe „§ 38" durch die Angabe „§ 40" ersetzt und werden die Wörter „und Nutzung" gestrichen.

8.
§ 882h Absatz 3 wird wie folgt geändert:

a)
In Satz 3 Nummer 4 wird das Wort „Datenverwendung" durch das Wort „Datenverarbeitung" ersetzt.

b)
In Satz 4 wird das Wort „verwendet" durch das Wort „verarbeitet" ersetzt.

9.
Nach § 882h wird folgender § 882i eingefügt:

§ 882i Rechte der Betroffenen

(1) Das Auskunftsrecht nach Artikel 15 Absatz 1 und das Recht auf Erhalt einer Kopie nach Artikel 15 Absatz 3 der Verordnung (EU) 2016/679 wird in Bezug auf die personenbezogenen Daten, die im Schuldnerverzeichnis und in den an das zentrale Vollstreckungsgericht übermittelten Anordnungen der Eintragung in das Schuldnerverzeichnis enthalten sind, dadurch gewährt, dass die betroffene Person Einsicht in das Schuldnerverzeichnis über die zentrale und länderübergreifende Abfrage im Internet nach § 882h Absatz 1 Satz 2 nehmen kann. Eine Information der betroffenen Person über konkrete Empfänger, gegenüber denen die in Satz 1 genannten personenbezogenen Daten offengelegt werden, erfolgt nur insoweit, als Daten zu diesen Empfängern nach den Vorschriften für Zwecke der Datenschutzkontrolle zu speichern sind.

(2) Hinsichtlich der im Schuldnerverzeichnis enthaltenen personenbezogenen Daten kann das Recht auf Berichtigung nach Artikel 16 der Verordnung (EU) 2016/679 nur unter den Voraussetzungen ausgeübt werden, die in § 882e für Löschungen von Eintragungen oder die Änderung fehlerhafter Eintragungen vorgesehen sind.

(3) Das Widerspruchsrecht gemäß Artikel 21 der Verordnung (EU) 2016/679 gilt nicht in Bezug auf die personenbezogenen Daten, die im Schuldnerverzeichnis und in den an das zentrale Vollstreckungsgericht übermittelten Anordnungen der Eintragung in das Schuldnerverzeichnis enthalten sind."

10.
In § 947 Absatz 2 Satz 2 werden die Wörter „zu sperren oder zu löschen" durch die Wörter „zu löschen oder ist deren Verarbeitung einzuschränken" ersetzt.


Artikel 11 Änderung der Schuldnerverzeichnisführungsverordnung


Artikel 11 ändert mWv. 26. November 2019 SchuFV § 6, § 9, § 10

Die Schuldnerverzeichnisführungsverordnung vom 26. Juli 2012 (BGBl. I S. 1654), die zuletzt durch Artikel 5 Absatz 16 des Gesetzes vom 21. Juni 2019 (BGBl. I S. 846) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.
In § 6 Absatz 4 Satz 2 wird das Wort „Datenschutzkontrolle" durch das Wort „Datenschutzaufsicht" ersetzt.

2.
In § 9 Absatz 1 Satz 1 wird das Wort „verwendet" durch das Wort „verarbeitet" ersetzt.

3.
§ 10 wird wie folgt geändert:

a)
In den Absätzen 1 und 2 wird jeweils das Wort „Datenverwendung" durch das Wort „Datenverarbeitung" ersetzt.

b)
In Absatz 4 Satz 4 wird das Wort „Sperrung" durch die Wörter „Einschränkung der Verarbeitung" ersetzt.


Artikel 12 Änderung der Schuldnerverzeichnisabdruckverordnung


Artikel 12 ändert mWv. 26. November 2019 SchuVAbdrV § 1, § 4, § 6, § 16, § 17, § 18

Die Schuldnerverzeichnisabdruckverordnung vom 26. Juli 2012 (BGBl. I S. 1658), die durch Artikel 7 des Gesetzes vom 21. November 2016 (BGBl. I S. 2591) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.
§ 1 Absatz 3 wird wie folgt geändert:

a)
In Nummer 3 werden die Wörter „und Nutzung" gestrichen.

b)
In Nummer 4 werden die Wörter „oder nutzt" gestrichen.

2.
§ 4 wird wie folgt geändert:

a)
In Absatz 1 werden die Wörter „erhoben und" gestrichen.

b)
In Absatz 2 Satz 2 werden die Wörter „dazu erhoben, verarbeitet und genutzt" durch das Wort „verarbeitet" ersetzt.

3.
In § 6 Absatz 2 in dem Satzteil vor Nummer 1 werden die Wörter „der anzuwendenden Vorschriften der Datenschutzgesetze" durch die Wörter „der datenschutzrechtlichen Vorschriften" ersetzt.

4.
In § 16 Absatz 2 Satz 2 Nummer 2 werden die Wörter „erhoben, verarbeitet und genutzt" durch das Wort „verarbeitet" ersetzt.

5.
§ 17 Satz 1 wird wie folgt gefasst:

„Der Bezieher von Abdrucken, der Einzelauskünfte im automatisierten Abrufverfahren erteilt (Auskunftsstelle), hat gemäß den Artikeln 24, 25 und 32 der Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. April 2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung) (ABl. L 119 vom 4.5.2016, S. 1; L 314 vom 22.11.2016, S. 72; L 127 vom 23.5.2018, S. 2) geeignete technische und organisatorische Maßnahmen zu treffen."

6.
§ 18 Absatz 1 Satz 1 wird wie folgt geändert:

a)
In Nummer 1 wird das Wort „verwendet" durch das Wort „verarbeitet" ersetzt.

b)
In Nummer 3 werden die Wörter „genutzt, insbesondere weitergegeben" durch das Wort „verarbeitet" ersetzt.

c)
In Nummer 5 werden die Wörter „und Nutzung" gestrichen.


Artikel 13 Änderung der Verordnung über den Betrieb des Zentralen Staatsanwaltschaftlichen Verfahrensregisters


Artikel 13 wird in 2 Vorschriften zitiert und ändert mWv. 26. November 2019 ZStVBetrV § 5, § 9

Die Verordnung über den Betrieb des Zentralen Staatsanwaltschaftlichen Verfahrensregisters vom 23. September 2005 (BGBl. I S. 2885), die zuletzt durch Artikel 2 Absatz 5 des Gesetzes vom 16. Juni 2017 (BGBl. I S. 1634) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.
§ 5 wird wie folgt gefasst:

§ 5 Berichtigung, Löschung und Einschränkung der Verarbeitung

Die Berichtigung, Löschung und Einschränkung der Verarbeitung der gespeicherten Daten bestimmen sich nach § 494 Absatz 1 bis 3 der Strafprozessordnung."

2.
§ 9 wird wie folgt gefasst:

§ 9 Auskunft an betroffene Personen

(1) Für den Auskunftsanspruch betroffener Personen gilt § 57 des Bundesdatenschutzgesetzes.

(2) Über die Erteilung der Auskunft entscheidet die Registerbehörde im Einvernehmen mit der Stelle, welche die in die Auskunft aufzunehmenden personenbezogenen Daten mitgeteilt hat.

(3) Wird gemäß § 57 Absatz 4 des Bundesdatenschutzgesetzes von der Auskunft abgesehen, so wird dem Antragsteller mitgeteilt, dass keine Daten verarbeitet werden, über die Auskunft erteilt werden kann. Der Antragsteller ist unabhängig davon, ob Verfahren gegen ihn geführt werden, auf diese Regelung und auf die Rechtsschutzmöglichkeit des § 57 Absatz 7 Satz 2 des Bundesdatenschutzgesetzes hinzuweisen."


Artikel 14 Änderung des Strafvollzugsgesetzes


Artikel 14 wird in 1 Vorschrift zitiert und ändert mWv. 26. November 2019 StVollzG § 86, § 88, § 130, § 166, § 167, § 171, § 179, § 180, § 181, § 182, § 183, § 184, § 185, § 186, § 187

Das Strafvollzugsgesetz vom 16. März 1976 (BGBl. I S. 581, 2088; 1977 I S. 436), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 19. Juni 2019 (BGBl. I S. 840) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.
Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:

a)
In der Angabe zu dem Fünften Abschnitt werden nach dem Wort „Datenschutz" die Wörter „beim Vollzug von Ordnungs-, Sicherungs-, Zwangs- und Erzwingungshaft" eingefügt.

b)
Die Angabe zu dem Fünften Titel des Fünften Abschnitts wird wie folgt gefasst:

„Fünfter Titel Datenschutz beim Vollzug von Ordnungs-, Sicherungs-, Zwangs- und Erzwingungshaft".

c)
In der Angabe zu § 180 werden die Wörter „und Nutzung" gestrichen.

d)
Die Angaben zu den §§ 181 und 182 werden wie folgt gefasst:

§ 181 Zweckbindung bei Übermittlungen

§ 182 Schutz besonderer Kategorien personenbezogener Daten".

e)
In der Angabe zu § 183 wird das Wort „Dateien" durch das Wort „Dateisystemen" ersetzt.

f)
In der Angabe zu § 184 wird das Wort „Sperrung" durch die Wörter „Einschränkung der Verarbeitung" ersetzt.

g)
In der Angabe zu § 185 werden die Wörter „den Betroffenen" durch die Wörter „die betroffene Person" ersetzt.

h)
Der Angabe zu § 186 werden die Wörter „und zur Wahrnehmung der Aufgaben des Europäischen Ausschusses zur Verhütung von Folter und unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung oder Strafe" angefügt.

i)
Die Angabe zu § 187 wird wie folgt gefasst:

§ 187 (weggefallen)".

2.
§ 86 Absatz 2 Satz 3 wird wie folgt gefasst:

„Die nach Absatz 1 erhobenen Daten dürfen nur für die in Absatz 1 und § 87 Absatz 2 genannten Zwecke und zur Verhinderung oder Verfolgung von Straftaten sowie zur Verhinderung oder Verfolgung von Ordnungswidrigkeiten, durch welche die Sicherheit oder Ordnung der Anstalt gefährdet werden, verarbeitet werden."

3.
In § 88 Absatz 2 Nummer 2 werden die Wörter „bei Nacht" durch die Wörter „auch mit optisch-elektronischen Einrichtungen" ersetzt.

4.
In § 130 werden die Wörter „(§§ 3 bis 119, 120 bis 126 sowie 179 bis 187)" durch die Wörter „(§§ 3 bis 119 sowie 120 bis 126)" ersetzt.

5.
§ 166 Absatz 2 wird wie folgt gefasst:

„(2) § 186 Absatz 1 gilt entsprechend."

6.
In der Überschrift des Fünften Abschnitts werden nach dem Wort „Datenschutz" die Wörter „beim Vollzug von Ordnungs-, Sicherungs-, Zwangs- und Erzwingungshaft" eingefügt.

7.
In § 167 Satz 1 werden die Wörter „(§§ 2 bis 121, 179 bis 187)" durch die Angabe „(§§ 2 bis 121)" ersetzt.

8.
In § 171 werden die Wörter „(§§ 3 bis 49, 51 bis 121, 179 bis 187)" durch die Wörter „(§§ 3 bis 49 sowie 51 bis 121)" ersetzt.

9.
Die Überschrift des Fünften Titels wird wie folgt gefasst:

„Fünfter Titel Datenschutz beim Vollzug von Ordnungs-, Sicherungs-, Zwangs- und Erzwingungshaft".

10.
§ 179 wird wie folgt geändert:

a)
In Absatz 1 wird das Wort „Freiheitsstrafe" durch die Wörter „Haft nach § 171" ersetzt.

b)
Absatz 2 wird durch die folgenden Absätze 2 und 2a ersetzt:

„(2) Personenbezogene Daten sind bei der betroffenen Person zu erheben. Ohne ihre Mitwirkung dürfen sie nur erhoben werden,

1.
wenn eine Rechtsvorschrift dies vorsieht oder zwingend voraussetzt oder

2.
wenn

a)
die zu erfüllende Aufgabe ihrer Art nach eine Erhebung bei anderen Personen oder Stellen erforderlich macht oder

b)
die Erhebung bei der betroffenen Person einen unverhältnismäßigen Aufwand erfordern würde

und keine Anhaltspunkte dafür bestehen, dass überwiegende schutzwürdige Interessen der betroffenen Person beeinträchtigt werden.

(2a) Werden personenbezogene Daten bei der betroffenen Person auf Grund einer Rechtsvorschrift erhoben, die zur Auskunft verpflichtet, oder ist die Erteilung der Auskunft Voraussetzung für die Gewährung von Rechtsvorteilen, so ist die betroffene Person hierauf, sonst auf die Freiwilligkeit ihrer Angaben hinzuweisen. Soweit nach den Umständen des Einzelfalls erforderlich oder auf Verlangen, ist sie über die Rechtsvorschrift und über die Folgen der Verweigerung von Angaben aufzuklären. Werden personenbezogene Daten statt bei der betroffenen Person bei einer nicht-öffentlichen Stelle erhoben, so ist die Stelle auf die Rechtsvorschrift, die zur Auskunft verpflichtet, sonst auf die Freiwilligkeit ihrer Angaben hinzuweisen."

c)
In Absatz 3 werden nach dem Wort „für" die Wörter „die Behandlung eines Gefangenen," gestrichen und werden die Wörter „einer Freiheitsstrafe" durch die Wörter „der Haft nach § 171" und wird das Wort „Betroffenen" durch die Wörter „betroffenen Personen" ersetzt.

d)
Absatz 4 wird wie folgt gefasst:

„(4) Die Rechte und Pflichten nach den Artikeln 13 und 14 der Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. April 2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung) (ABl. L 119 vom 4.5.2016, S. 1; L 314 vom 22.11.2016, S. 72; L 127 vom 23.5.2018, S. 2) bestehen ergänzend zu den in diesen Vorschriften genannten Ausnahmen nicht, wenn

1.
bei der Erhebung personenbezogener Daten ohne Kenntnis der betroffenen Person andernfalls der Vollzug der Haft nach § 171 gefährdet wird oder

2.
bei der Erhebung der Daten bei anderen Personen oder Stellen die Daten nach einer Rechtsvorschrift oder ihrem Wesen nach, namentlich wegen des überwiegenden berechtigten Interesses eines Dritten, geheim gehalten werden müssen."

11.
§ 180 wird wie folgt geändert:

a)
In der Überschrift werden die Wörter „und Nutzung" gestrichen.

b)
In Absatz 1 Satz 1 werden die Wörter „und nutzen" gestrichen und werden die Wörter „der Freiheitsstrafe" durch die Wörter „der Haft nach § 171" ersetzt.

c)
Absatz 2 wird wie folgt gefasst:

„(2) Für die Verarbeitung personenbezogener Daten zu einem anderen Zweck als zu demjenigen, zu dem die Daten erhoben wurden, findet § 23 des Bundesdatenschutzgesetzes Anwendung."

d)
Absatz 3 wird aufgehoben.

e)
Absatz 4 wird Absatz 3 und Satz 1 wird wie folgt gefasst:

„Über die in Absatz 1 und § 23 des Bundesdatenschutzgesetzes genannten Zwecke hinaus dürfen zuständigen öffentlichen Stellen personenbezogene Daten übermittelt werden, soweit dies für folgende Zwecke erforderlich ist:

1.
gesetzlich angeordnete Statistiken der Rechtspflege,

2.
Entscheidungen über Leistungen, die mit der Aufnahme in einer Justizvollzugsanstalt entfallen oder sich mindern,

3.
die Einleitung von Hilfsmaßnahmen für Angehörige (§ 11 Absatz 1 Nummer 1 des Strafgesetzbuches) des Gefangenen,

4.
dienstliche Maßnahmen der Bundeswehr im Zusammenhang mit der Aufnahme und Entlassung von Soldaten,

5.
ausländerrechtliche Maßnahmen oder

6.
die Durchführung der Besteuerung."

f)
Absatz 5 wird Absatz 4 und Satz 2 wird aufgehoben.

g)
Absatz 6 wird Absatz 5 und in Satz 1 wird nach den Wörtern „befugten Stellen" das Komma durch das Wort „sowie" und werden die Wörter „strafvollzugs-, strafvollstreckungs- und strafrechtliche Entscheidungen" durch das Wort „Haftentscheidungen" ersetzt.

h)
Die Absätze 7 und 8 werden die Absätze 6 und 7 und werden wie folgt gefasst:

„(6) Sind mit personenbezogenen Daten, die nach den Absätzen 1 bis 3 übermittelt werden dürfen, weitere personenbezogene Daten der betroffenen Person oder eines Dritten in Akten so verbunden, dass eine Trennung nicht oder nur mit unvertretbarem Aufwand möglich ist, so ist die Übermittlung auch dieser Daten zulässig, soweit nicht berechtigte Interessen der betroffenen Person oder eines Dritten an deren Geheimhaltung offensichtlich überwiegen; eine Verarbeitung dieser Daten durch den Empfänger ist unzulässig.

(7) Personenbezogene Daten, die bei der Überwachung der Besuche oder des Schriftwechsels sowie bei der Überwachung des Inhaltes von Paketen bekanntgeworden sind, dürfen nur für die in § 23 Absatz 1 Nummer 3 bis 5 des Bundesdatenschutzgesetzes aufgeführten Zwecke, für das gerichtliche Verfahren nach den §§ 109 bis 121 oder zur Wahrung der Sicherheit oder Ordnung der Anstalt verarbeitet werden."

i)
Absatz 9 wird Absatz 8 und die Wörter „Absatz 2 Nr. 1 bis 3" werden durch die Wörter „§ 23 Absatz 1 Nummer 3 und 5 des Bundesdatenschutzgesetzes" ersetzt und nach dem Wort „verarbeitet" werden die Wörter „oder genutzt" gestrichen.

j)
Absatz 10 wird Absatz 9.

k)
Absatz 11 wird Absatz 10 und in Satz 3 werden die Wörter „Absätze 8 bis 10" durch die Wörter „Absätze 7 bis 9" ersetzt.

l)
Folgender Absatz 11 wird angefügt:

„(11) Die Unterrichtungspflicht nach Artikel 19 Satz 2 der Verordnung (EU) 2016/679 besteht nicht, soweit durch eine solche Unterrichtung der Zweck der Übermittlung der Daten gefährdet würde."

12.
§ 181 wird wie folgt gefasst:

§ 181 Zweckbindung bei Übermittlungen

(1) Von der Vollzugsbehörde an eine öffentliche Stelle übermittelte personenbezogene Daten dürfen nur zu dem Zweck verarbeitet werden, zu dessen Erfüllung sie übermittelt worden sind. Der Empfänger darf die Daten für andere Zwecke nur verarbeiten, soweit sie ihm auch für diese Zwecke hätten übermittelt werden dürfen.

(2) Die Übermittlung an eine nicht-öffentliche Stelle ist nur zulässig, wenn diese sich gegenüber der übermittelnden Vollzugsbehörde verpflichtet hat, die Daten nur für den Zweck zu verarbeiten, zu dessen Erfüllung sie ihr übermittelt werden. Eine Verarbeitung dieser Daten für andere Zwecke ist zulässig, wenn die Daten auch für diese Zwecke hätten übermittelt werden dürfen und die übermittelnde Vollzugsbehörde zugestimmt hat."

13.
§ 182 wird wie folgt geändert:

a)
Die Überschrift wird wie folgt gefasst:

§ 182 Schutz besonderer Kategorien personenbezogener Daten".

b)
In Absatz 1 Satz 2 wird die Angabe „§ 180 Abs. 8 bis 10" durch die Wörter „§ 180 Absatz 7 bis 9" ersetzt.

c)
In Absatz 3 Satz 1 werden die Wörter „oder genutzt" gestrichen.

14.
§ 183 wird wie folgt geändert:

a)
In der Überschrift wird das Wort „Dateien" durch das Wort „Dateisystemen" ersetzt.

b)
Absatz 2 wird wie folgt geändert:

aa)
In Satz 1 wird das Wort „Dateien" durch das Wort „Dateisysteme" ersetzt und werden nach dem Wort „sind" die Wörter „nach den Artikeln 24, 25 und 32 der Verordnung (EU) 2016/679" eingefügt.

bb)
Satz 3 wird aufgehoben.

15.
§ 184 wird wie folgt geändert:

a)
In der Überschrift wird das Wort „Sperrung" durch die Wörter „Einschränkung der Verarbeitung" ersetzt.

b)
In Absatz 1 Satz 1 wird das Wort „Dateien" durch das Wort „Dateisystemen" ersetzt.

c)
Absatz 2 wird wie folgt geändert:

aa)
Satz 1 wird wie folgt geändert:

aaa)
In dem Satzteil vor Nummer 1 werden die Wörter „übermittelt oder genutzt" durch das Wort „verarbeitet" ersetzt.

bbb)
In Nummer 2 wird die Angabe „§ 186" durch die Angabe „§ 186 Absatz 1" ersetzt.

ccc)
In Nummer 4 wird das Wort „Freiheitsstrafe" durch die Wörter „Haft nach § 171" ersetzt.

bb)
In Satz 2 wird das Wort „Freiheitsstrafe" durch die Wörter „Haft nach § 171" und werden die Wörter „der Betroffene" durch die Wörter „die betroffene Person" ersetzt.

d)
In Absatz 3 Satz 1 werden die Wörter „gesperrten Daten" durch die Wörter „der eingeschränkten Verarbeitung unterliegenden Daten" ersetzt.

e)
In Absatz 4 werden die Wörter „des Betroffenen" durch die Wörter „der betroffenen Person" ersetzt.

f)
Absatz 5 wird aufgehoben.

16.
§ 185 wird wie folgt geändert:

a)
In der Überschrift werden die Wörter „den Betroffenen" durch die Wörter „die betroffene Person" ersetzt.

b)
Satz 1 wird durch die folgenden Sätze ersetzt:

„Das Recht auf Auskunft der betroffenen Person gemäß Artikel 15 der Verordnung (EU) 2016/679 besteht nicht, soweit die Voraussetzungen einer Ausnahme nach § 34 Absatz 1 des Bundesdatenschutzgesetzes vorliegen. Steht der betroffenen Person ein Recht auf Auskunft zu, erhält sie Akteneinsicht, soweit eine Auskunft für die Wahrnehmung ihrer rechtlichen Interessen nicht ausreicht und sie hierfür auf die Einsichtnahme angewiesen ist."

c)
In dem neuen Satz 3 werden die Wörter „des Bundesbeauftragten für den Datenschutz in § 19 Abs. 5 und 6 des Bundesdatenschutzgesetzes tritt der Landesbeauftragte für den Datenschutz" durch die Wörter „der oder des Bundesbeauftragten in § 34 Absatz 3 des Bundesdatenschutzgesetzes tritt die oder der Landesbeauftragte für den Datenschutz" ersetzt.

17.
§ 186 wird wie folgt geändert:

a)
Der Überschrift werden die Wörter „und zur Wahrnehmung der Aufgaben des Europäischen Ausschusses zur Verhütung von Folter und unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung oder Strafe" angefügt.

b)
Der Wortlaut wird Absatz 1.

c)
Folgender Absatz 2 wird angefügt:

„(2) Den Mitgliedern einer Delegation des Europäischen Ausschusses zur Verhütung von Folter und unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung oder Strafe wird während des Besuchs in der Anstalt Einsicht in die Gefangenenpersonalakten, Gesundheitsakten und Krankenblätter gewährt oder Auskunft aus diesen Akten erteilt, soweit dies zur Wahrnehmung der Aufgaben des Ausschusses unbedingt erforderlich ist."

18.
§ 187 wird aufgehoben.


Artikel 15 Änderung der Grundbuchordnung


Artikel 15 wird in 3 Vorschriften zitiert und ändert mWv. 26. November 2019 GBO § 12d (neu), § 126, § 131, § 133, § 134a, Anlage

Die Grundbuchordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 26. Mai 1994 (BGBl. I S. 1114), die zuletzt durch Artikel 11 Absatz 18 des Gesetzes vom 18. Juli 2017 (BGBl. I S. 2745) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.
Nach § 12c wird folgender § 12d eingefügt:

„§ 12d Anwendung der Verordnung (EU) 2016/679

(1) Das Auskunftsrecht nach Artikel 15 Absatz 1 und das Recht auf Erhalt einer Kopie nach Artikel 15 Absatz 3 der Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. April 2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung) (ABl. L 119 vom 4.5.2016, S. 1; L 314 vom 22.11.2016, S. 72; L 127 vom 23.5.2018, S. 2) werden dadurch gewährt, dass die betroffene Person

1.
nach Maßgabe des § 12 Absatz 1 und 2 und den dazu erlassenen Vorschriften der Grundbuchverfügung in der jeweils geltenden Fassung Einsicht in das Grundbuch, die Urkunden, auf die im Grundbuch zur Ergänzung einer Eintragung Bezug genommen ist, sowie in die noch nicht erledigten Eintragungsanträge nehmen und eine Abschrift verlangen kann,

2.
in die nach § 12a Absatz 1 Satz 1 geführten weiteren Verzeichnisse Einsicht nehmen kann.

Eine Information über Empfänger, gegenüber denen die im Grundbuch oder in den Grundakten enthaltenen personenbezogenen Daten offengelegt werden, erfolgt nur zu Gunsten der Eigentümer des betroffenen Grundstücks oder dem Inhaber eines grundstücksgleichen Rechts innerhalb der von § 12 Absatz 4 Satz 2 bis 4 und der Grundbuchverfügung gesetzten Grenzen.

(2) Hinsichtlich der im Grundbuch enthaltenen personenbezogenen Daten kann das Recht auf Berichtigung nach Artikel 16 der Verordnung (EU) 2016/679 nur unter den Voraussetzungen ausgeübt werden, die in den §§ 894 bis 896 des Bürgerlichen Gesetzbuchs sowie in den §§ 22 bis 25 und 27 dieses Gesetzes für eine Berichtigung oder Löschung vorgesehen sind.

(3) Das Widerspruchsrecht gemäß Artikel 21 der Verordnung (EU) 2016/679 findet in Bezug auf die im Grundbuch und in den Grundakten enthaltenen personenbezogenen Daten keine Anwendung."

2.
§ 126 Absatz 1 wird wie folgt geändert:

a)
In Satz 1 werden die Wörter „automatisierte Datei" durch die Wörter „automatisiertes Dateisystem" ersetzt.

b)
Satz 2 Nummer 3 wird wie folgt gefasst:

„3.
die nach den Artikeln 24, 25 und 32 der Verordnung (EU) 2016/679 erforderlichen Anforderungen erfüllt sind."

3.
In § 131 Absatz 1 Satz 1 werden die Wörter „automatisierte Datei" durch die Wörter „automatisiertes Dateisystem" ersetzt.

4.
§ 133 wird wie folgt geändert:

a)
Absatz 5 wird wie folgt geändert:

aa)
Satz 1 wird aufgehoben.

bb)
In dem neuen Satz 1 werden die Wörter „Unabhängig hiervon ist dem Eigentümer des Grundstücks oder dem Inhaber eines grundstücksgleichen Rechts" durch die Wörter „Dem Eigentümer des Grundstücks oder dem Inhaber eines grundstücksgleichen Rechts ist" ersetzt.

b)
Absatz 6 wird aufgehoben.

c)
Absatz 7 wird Absatz 6.

5.
In § 134a Absatz 1 Satz 1 werden nach den Wörtern „Verfügung stellen" das Semikolon und die Wörter „im Übrigen gelten das Bundesdatenschutzgesetz und die Datenschutzgesetze der Länder" gestrichen.

6.
Die Anlage wird aufgehoben.


Artikel 16 Änderung der Grundbuchverfügung


Artikel 16 wird in 1 Vorschrift zitiert und ändert mWv. 26. November 2019 GBV § 46a, § 80

Die Grundbuchverfügung in der Fassung der Bekanntmachung vom 24. Januar 1995 (BGBl. I S. 114), die zuletzt durch Artikel 11 des Gesetzes vom 13. Mai 2019 (BGBl. I S. 706) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.
§ 46a Absatz 2 Satz 2 und 3 wird aufgehoben.

2.
In § 80 Absatz 1 Satz 2 werden die Wörter „nach § 133 Abs. 6 der Grundbuchordnung" gestrichen und wird das Wort „verwenden" durch das Wort „verarbeiten" ersetzt.


Artikel 17 Änderung der Schiffsregisterordnung


Artikel 17 wird in 1 Vorschrift zitiert und ändert mWv. 26. November 2019 SchRegO § 97 (neu), § 97

Die Schiffsregisterordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 26. Mai 1994 (BGBl. I S. 1133), die zuletzt durch Artikel 29 des Gesetzes vom 5. Juli 2017 (BGBl. I S. 2208) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.
Nach § 96 wird folgender § 97 eingefügt:

„§ 97

(1) Das Auskunftsrecht nach Artikel 15 Absatz 1 und das Recht auf Erhalt einer Kopie nach Artikel 15 Absatz 3 der Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. April 2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung) (ABl. L 119 vom 4.5.2016, S. 1; L 314 vom 22.11.2016, S. 72; L 127 vom 23.5.2018, S. 2) werden dadurch gewährt, dass die betroffene Person nach Maßgabe der §§ 8 und 65 und den dazu erlassenen Vorschriften der Verordnung zur Durchführung der Schiffsregisterordnung in der jeweils geltenden Fassung Einsicht in das Schiffsregister, die Urkunden, auf die im Schiffsregister zur Ergänzung einer Eintragung Bezug genommen ist, sowie in die noch nicht erledigten Eintragungsanträge nehmen und eine Abschrift verlangen kann. Eine Information über Empfänger, gegenüber denen die im Schiffsregister, in Bekanntmachungen der Eintragungen oder in den Registerakten enthaltenen personenbezogenen Daten offengelegt werden, erfolgt nicht.

(2) Hinsichtlich der im Schiffsregister enthaltenen personenbezogenen Daten kann das Recht auf Berichtigung nach Artikel 16 der Verordnung (EU) 2016/679 nur unter den Voraussetzungen ausgeübt werden, die in § 18 des Gesetzes über Rechte an eingetragenen Schiffen und Schiffsbauwerken sowie in den §§ 24, 31 und 35 dieses Gesetzes für eine Berichtigung oder Löschung vorgesehen sind.

(3) Das Widerspruchsrecht gemäß Artikel 21 der Verordnung (EU) 2016/679 findet in Bezug auf die im Schiffsregister und in den Registerakten enthaltenen personenbezogenen Daten keine Anwendung."

2.
Der bisherige § 97 wird § 98.


Artikel 18 Änderung der Verordnung zur Durchführung der Schiffsregisterordnung


Artikel 18 wird in 1 Vorschrift zitiert und ändert mWv. 26. November 2019 SchRegDV § 58, § 68

Die Verordnung zur Durchführung der Schiffsregisterordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 30. November 1994 (BGBl. I S. 3631; 1995 I S. 249), die zuletzt durch Artikel 30 des Gesetzes vom 5. Juli 2017 (BGBl. I S. 2208) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.
In § 58 werden die Wörter „Anlage zu § 126 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 der Grundbuchordnung" durch die Wörter „Artikel 24, 25 und 32 der Verordnung (EU) 2016/679" ersetzt.

2.
In § 68 Satz 3 werden die Wörter „in Verbindung mit § 133 Abs. 6 der Grundbuchordnung" gestrichen und wird das Wort „verwenden" durch das Wort „verarbeiten" ersetzt.


Artikel 19 Änderung der Handelsregisterverordnung


Artikel 19 wird in 1 Vorschrift zitiert und ändert mWv. 26. November 2019 HRV § 47

§ 47 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 der Handelsregisterverordnung vom 12. August 1937 (RMBl. S. 515), die zuletzt durch Artikel 11 Absatz 20 des Gesetzes vom 18. Juli 2017 (BGBl. I S. 2745) geändert worden ist, wird wie folgt gefasst:

 
„3.
die nach den Artikeln 24, 25 und 32 der Verordnung (EU) 2016/679 erforderlichen Anforderungen erfüllt sind, soweit es um personenbezogene Daten geht."


Artikel 20 Änderung des Gesetzes über die internationale Rechtshilfe in Strafsachen



Das Gesetz über die internationale Rechtshilfe in Strafsachen in der Fassung der Bekanntmachung vom 27. Juni 1994 (BGBl. I S. 1537), das zuletzt durch Artikel 3 des Gesetzes vom 27. August 2017 (BGBl. I S. 3295) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.
Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:

a)
Der Angabe zu § 73 wird folgende Angabe vorangestellt:

„Abschnitt 1 Allgemeine Regelungen".

b)
Nach der Angabe zu § 77b werden die folgenden Angaben eingefügt:

„Abschnitt 2 Schutz personenbezogener Daten im Rechtshilfeverkehr

§ 77c Anwendungsbereich

§ 77d Übermittlung personenbezogener Daten

§ 77e Prüf-, Informations- und Protokollierungspflichten der übermittelnden Stelle

§ 77f Verfahren bei Fehlen eines Angemessenheitsbeschlusses

§ 77g Zustimmung zur Weiterleitung personenbezogener Daten

§ 77h Verwendung von übermittelten personenbezogenen Daten".

c)
Nach der Angabe zu § 97 werden die folgenden Angaben eingefügt:

„Elfter Teil Schutz personenbezogener Daten im Rechtshilfeverkehr innerhalb der Europäischen Union und mit den Schengen-assoziierten Staaten

§ 97a Anwendungsbereich

§ 97b Übermittlung personenbezogener Daten

§ 97c Prüf-, Informations- und Protokollierungspflichten der übermittelnden Stelle".

d)
Die Angabe zum bisherigen Elften Teil wird die Angabe zum Zwölften Teil.

2.
Vor § 73 wird folgende Überschrift eingefügt:

„Abschnitt 1 Allgemeine Regelungen".

3.
Nach § 77b wird folgender Abschnitt 2 eingefügt:

„Abschnitt 2 Schutz personenbezogener Daten im Rechtshilfeverkehr

§ 77c Anwendungsbereich

Die Vorschriften dieses Abschnitts sind auf personenbezogene Daten anzuwenden, die im Rechtshilfeverkehr übermittelt oder empfangen werden.

§ 77d Übermittlung personenbezogener Daten

(1) Personenbezogene Daten dürfen, soweit dies gesetzlich vorgesehen ist und vorbehaltlich der Regelungen in den §§ 97a und 97b, an öffentliche Stellen anderer Staaten sowie an zwischen- oder überstaatliche Einrichtungen übermittelt werden, wenn

1.
dies für die Verhütung oder Verfolgung von Straftaten oder von Ordnungswidrigkeiten oder für die Vollstreckung oder den Vollzug von strafrechtlichen Sanktionen oder zur Abwehr von Gefahren erforderlich ist,

2.
die empfangende Stelle für eine der in Nummer 1 genannten Aufgaben zuständig ist,

3.
in Fällen, in denen die personenbezogenen Daten aus einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder aus einem Schengen-assoziierten Staat übermittelt wurden, dieser Staat der Übermittlung zuvor zugestimmt oder auf das Zustimmungserfordernis ausdrücklich verzichtet hat,

4.
die Europäische Kommission nach Artikel 36 Absatz 3 der Richtlinie (EU) 2016/680 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. April 2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten durch die zuständigen Behörden zum Zwecke der Verhütung, Ermittlung, Aufdeckung oder Verfolgung von Straftaten oder der Strafvollstreckung sowie zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung des Rahmenbeschlusses 2008/977/JI des Rates (ABl. L 119 vom 4.5.2016, S. 89; L 127 vom 23.5.2018, S. 9) einen Beschluss zum angemessenen Datenschutzniveau des Empfängerstaats oder der empfangenden zwischen- oder überstaatlichen Einrichtung gefasst hat (Angemessenheitsbeschluss) oder die Voraussetzungen von § 77f erfüllt sind und

5.
die personenbezogenen Daten in Fällen, in denen sie zu einem anderen als dem der Übermittlung zugrunde liegenden Zweck erhoben wurden, mit vergleichbaren Mitteln auch für den Übermittlungszweck erhoben werden dürften.

(2) Die Übermittlung personenbezogener Daten unterbleibt, auch unter Berücksichtigung eines besonderen öffentlichen Interesses an der Datenübermittlung, wenn im Einzelfall ein datenschutzrechtlich angemessener und die elementaren Menschenrechte wahrender Umgang mit den personenbezogenen Daten im Empfängerstaat oder bei der empfangenden zwischen- oder überstaatlichen Einrichtung nicht hinreichend gesichert ist oder sonst schutzwürdige Interessen der betroffenen Person entgegenstehen.

(3) Die Übermittlung von personenbezogenen Daten an andere als die in Absatz 1 Nummer 2 genannten zuständigen Stellen oder an nicht-öffentliche Stellen ist unter Einhaltung der übrigen Voraussetzungen des Absatzes 1 zulässig, wenn

1.
dies für die Erfüllung einer der übermittelnden Stelle zugewiesenen Aufgabe unbedingt erforderlich ist,

2.
die Übermittlung an die zuständige Stelle wirkungslos oder ungeeignet wäre, insbesondere, weil die Übermittlung nicht rechtzeitig durchgeführt werden könnte, und

3.
die empfangende Stelle auf den Zweck der Datenübermittlung sowie darauf hingewiesen wird, dass die personenbezogenen Daten nur verwendet werden dürfen, soweit dies zur Zweckerreichung erforderlich ist.

Die zuständige Stelle ist über die Übermittlung unverzüglich zu unterrichten, es sei denn, die Unterrichtung wäre wirkungslos oder ungeeignet.

(4) Kann die nach Absatz 1 Nummer 3 erforderliche vorherige Zustimmung des betroffenen Mitgliedstaates der Europäischen Union oder des betroffenen Schengen-assoziierten Staates nicht rechtzeitig eingeholt werden, so ist die Übermittlung von personenbezogenen Daten auch ohne Zustimmung zulässig, wenn die Übermittlung erforderlich ist zur Abwehr einer gegenwärtigen und erheblichen Gefahr

1.
für die öffentliche Sicherheit eines Staates oder

2.
für wesentliche Interessen eines Mitgliedstaates der Europäischen Union oder eines Schengenassoziierten Staates.

Die für die Erteilung der Zustimmung zuständige Stelle des betroffenen Mitgliedstaates der Europäischen Union oder des Schengen-assoziierten Staates ist unverzüglich zu unterrichten.

(5) Die Verantwortung für die Zulässigkeit der Übermittlung von personenbezogenen Daten trägt die übermittelnde Stelle. Die Möglichkeit, die Übermittlung personenbezogener Daten mit Bedingungen zu versehen, bleibt unberührt.

(6) Mitgliedstaaten der Europäischen Union im Sinne dieser Vorschrift sind solche, für die die Richtlinie (EU) 2016/680 gilt; Schengen-assoziierte Staaten sind solche gemäß § 91 Absatz 3.

§ 77e Prüf-, Informations- und Protokollierungspflichten der übermittelnden Stelle

(1) Die übermittelnde Stelle

1.
soll personenbezogene Daten vor deren Übermittlung auf Richtigkeit, Vollständigkeit und Aktualität überprüfen,

2.
fügt bei der Übermittlung personenbezogener Daten nach Möglichkeit Informationen bei, die es der empfangenden Stelle gestatten, Richtigkeit, Vollständigkeit, Aktualität und Zuverlässigkeit der Daten zu beurteilen,

3.
weist die empfangende Stelle bei der Übermittlung ausdrücklich darauf hin, dass die übermittelten personenbezogenen Daten nur zu dem Zweck verwendet werden dürfen, zu dem sie übermittelt wurden,

4.
weist die empfangende Stelle ausdrücklich darauf hin, dass eine Weiterleitung an andere Staaten oder zwischen- oder überstaatliche Einrichtungen der vorherigen Zustimmung der übermittelnden Stelle bedarf,

5.
weist die empfangende Stelle bei der Übermittlung auf Bedingungen hin, die nach deutschem Recht für die Verarbeitung der übermittelten personenbezogenen Daten gelten und einzuhalten sind,

6.
unterrichtet die empfangende Stelle unverzüglich, wenn sich herausstellt, dass Daten nicht hätten übermittelt werden dürfen oder dass unrichtige Daten übermittelt wurden,

7.
unterrichtet die zuständige datenschutzrechtliche Aufsichtsbehörde über Datenübermittlungen nach § 77d Absatz 3 und

8.
dokumentiert jede Übermittlung von personenbezogenen Daten nach Maßgabe der innerstaatlichen Vorschriften.

(2) Absatz 1 Nummer 5 gilt entsprechend, wenn die übermittelnde Stelle die Daten von einem anderen Staat oder von einer zwischen- oder überstaatlichen Einrichtung unter Bedingungen erhalten hat, die auch von der empfangenden Stelle einzuhalten sind.

§ 77f Verfahren bei Fehlen eines Angemessenheitsbeschlusses

(1) Ohne Angemessenheitsbeschluss gemäß § 77d Absatz 1 Nummer 4 dürfen personenbezogene Daten übermittelt werden, wenn

1.
in einem für den Empfängerstaat oder für die empfangende zwischen- oder überstaatliche Einrichtung rechtsverbindlichen Instrument geeignete Garantien zum Schutz personenbezogener Daten vorgesehen sind oder

2.
die übermittelnde Stelle nach Bewertung aller relevanten Umstände zu der Auffassung gelangt, dass geeignete Garantien zum Schutz der personenbezogenen Daten bestehen.

(2) Liegt kein Angemessenheitsbeschluss vor und bestehen keine geeigneten Garantien gemäß Absatz 1, so dürfen personenbezogene Daten im Einzelfall nur übermittelt werden, wenn dies erforderlich ist

1.
zum Schutz lebenswichtiger Interessen der betroffenen Person oder einer anderen Person,

2.
zur Wahrung schutzwürdiger Interessen der betroffenen Person,

3.
zur Abwehr einer gegenwärtigen und erheblichen Gefahr für die öffentliche Sicherheit eines Staates,

4.
zur Verhütung oder Verfolgung von Straftaten oder von Ordnungswidrigkeiten oder für die Vollstreckung oder den Vollzug von strafrechtlichen Sanktionen oder

5.
zur Geltendmachung, Ausübung oder Verteidigung von Rechtsansprüchen im Zusammenhang mit den in Nummer 4 genannten Zwecken.

(3) Die übermittelnde Stelle unterrichtet die zuständige datenschutzrechtliche Aufsichtsbehörde über Fallgruppen von Übermittlungen nach Absatz 1 Nummer 2.

§ 77g Zustimmung zur Weiterleitung personenbezogener Daten

Wird die übermittelnde Stelle von der empfangenden Stelle um eine Zustimmung zur Weiterleitung der übermittelten personenbezogenen Daten an andere Staaten oder andere zwischen- oder überstaatliche Einrichtungen gebeten, so kann die Zustimmung erteilt werden, wenn eine entsprechende unmittelbare Datenübermittlung gemäß § 77d zulässig wäre.

§ 77h Verwendung von übermittelten personenbezogenen Daten

(1) Personenbezogene Daten, die von öffentlichen Stellen anderer Staaten oder von zwischen- oder überstaatlichen Einrichtungen übermittelt wurden, dürfen, soweit dies gesetzlich vorgesehen ist, für andere Zwecke als diejenigen, für die sie übermittelt wurden, nur verwendet werden, wenn die übermittelnde Stelle zuvor zugestimmt hat. § 77d Absatz 4 gilt entsprechend.

(2) Bedingungen für die Verwendung der personenbezogenen Daten, auf die die übermittelnde Stelle hingewiesen hat, sind zu beachten.

(3) Werden personenbezogene Daten ohne Ersuchen übermittelt, prüft die empfangende Stelle unverzüglich, ob die Daten für den Zweck, für den sie übermittelt wurden, benötigt werden."

4.
§ 83c Absatz 4 Satz 3 wird wie folgt gefasst:

„Ist die Einhaltung des Termins auf Grund von Umständen unmöglich, die sich dem Einfluss der beteiligten Staaten entziehen, so ist ein neuer Termin zu vereinbaren, nach dem die Übergabe innerhalb von zehn Tagen zu erfolgen hat."

5.
Nach dem Zehnten Teil wird folgender Elfter Teil eingefügt:

„Elfter Teil Schutz personenbezogener Daten im Rechtshilfeverkehr innerhalb der Europäischen Union und mit den Schengen-assoziierten Staaten

§ 97a Anwendungsbereich

(1) Die Vorschriften dieses Teils sind anzuwenden auf personenbezogene Daten, die an Mitgliedstaaten der Europäischen Union, für die die Richtlinie (EU) 2016/680 gilt, oder an Organe, Einrichtungen, Ämter und Agenturen der Europäischen Union übermittelt oder von diesen empfangen werden.

(2) Schengen-assoziierte Staaten stehen den in Absatz 1 genannten Mitgliedstaaten der Europäischen Union bei der Anwendung dieses Teils gleich.

(3) Soweit dieser Teil keine besonderen Regelungen enthält, sind die Bestimmungen des Abschnitts 2 des Siebenten Teils anzuwenden.

§ 97b Übermittlung personenbezogener Daten

Für die Übermittlung personenbezogener Daten gilt § 77d mit der Maßgabe, dass keine Anwendung finden dessen

1.
Absatz 1 Nummer 2, auch in Verbindung mit Absatz 3 und § 77e Absatz 1 Nummer 7,

2.
Absatz 1 Nummer 3, auch in Verbindung mit Absatz 4 und § 77e Absatz 1 Nummer 4, und

3.
Absatz 1 Nummer 4 in Verbindung mit § 77f.

§ 97c Prüf-, Informations- und Protokollierungspflichten der übermittelnden Stelle

Zusätzlich zu den in § 77e genannten Pflichten gilt, dass der Stelle eines anderen Mitgliedstaates der Europäischen Union, von der oder an die personenbezogene Daten übermittelt wurden, bei einer Verletzung des Schutzes der personenbezogenen Daten unverzüglich die in § 65 Absatz 3 des Bundesdatenschutzgesetzes genannten Informationen mitzuteilen sind."

6.
Der bisherige Elfte Teil wird der Zwölfte Teil.


Artikel 21 Änderung des Fünften Gesetzes zur Änderung des Gesetzes über die internationale Rechtshilfe in Strafsachen


Artikel 21 ändert mWv. 26. November 2019 5. IRGÄndG Artikel 1

Artikel 1 des Fünften Gesetzes zur Änderung des Gesetzes über die internationale Rechtshilfe in Strafsachen vom 1. Juni 2017 (BGBl. I S. 1414) wird wie folgt geändert:

1.
Nummer 1 wird wie folgt geändert:

a)
In Buchstabe a wird die Angabe „97" durch die Angabe „97c", werden die Wörter „Elfter Teil" durch die Wörter „Zwölfter Teil" und die Wörter „Elften Teils" durch die Wörter „Zwölften Teils" ersetzt.

b)
In Buchstabe b werden die Wörter „Elften Teil" durch die Wörter „Zwölften Teil" und die Wörter „Zwölften Teil" durch die Wörter „Dreizehnten Teil" ersetzt.

2.
In Nummer 3 werden die Wörter „Zehnten und Elften Teil" durch die Wörter „Zehnten und Zwölften Teil" ersetzt.

3.
Nummer 4 wird aufgehoben.

4.
In Nummer 5 werden die Wörter „Zehnten Teil" durch die Wörter „Elften Teil", jeweils die Wörter „Elfter Teil" durch die Wörter „Zwölfter Teil" und die Wörter „Elften Teils" durch die Wörter „Zwölften Teils" ersetzt.

5.
In Nummer 6 werden die Wörter „Elfte Teil" durch die Wörter „Zwölfte Teil" und die Wörter „Zwölfter Teil" durch die Wörter „Dreizehnter Teil" ersetzt.


Artikel 22 Änderung der Eurojust-Anlaufstellen-Verordnung


Artikel 22 wird in 1 Vorschrift zitiert und ändert mWv. 26. November 2019 EJTAnV § 2, § 5



Artikel 23 Änderung des Auslandsunterhaltsgesetzes


Artikel 23 wird in 1 Vorschrift zitiert und ändert mWv. 26. November 2019 AUG § 16, § 19

Das Auslandsunterhaltsgesetz vom 23. Mai 2011 (BGBl. I S. 898), das zuletzt durch Artikel 5 des Gesetzes vom 20. November 2015 (BGBl. I S. 2018) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.
In der Inhaltsübersicht werden in der Angabe zu § 19 die Wörter „und Löschung" gestrichen.

2.
In § 16 Absatz 2 Nummer 1 bis 3 werden jeweils die Wörter „des Betroffenen" durch die Wörter „der betroffenen Person" ersetzt.

3.
§ 19 wird wie folgt geändert:

a)
In der Überschrift werden die Wörter „und Löschung" gestrichen.

b)
Die Absatzbezeichnung „(1)" wird gestrichen.

c)
In Satz 2 wird das Wort „verwendet" durch das Wort „verarbeitet" ersetzt.

d)
Absatz 2 wird aufgehoben.


Artikel 24 Änderung des Bürgerlichen Gesetzbuchs


Artikel 24 wird in 1 Vorschrift zitiert und ändert mWv. 26. November 2019 BGB § 55a, § 79a (neu), § 1563

Das Bürgerliches Gesetzbuch in der Fassung der Bekanntmachung vom 2. Januar 2002 (BGBl. I S. 42, 2909; 2003 I S. 738), das zuletzt durch Artikel 7 des Gesetzes vom 31. Januar 2019 (BGBl. I S. 54) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.
§ 55a Absatz 1 Satz 2 wird wie folgt geändert:

a)
In Nummer 2 wird das Komma am Ende durch das Wort „und" ersetzt.

b)
Nummer 3 wird wie folgt gefasst:

„3.
die nach den Artikeln 24, 25 und 32 der Verordnung (EU) 2016/679 erforderlichen Anforderungen erfüllt sind."

2.
Nach § 79 wird folgender § 79a eingefügt:

„§ 79a Anwendung der Verordnung (EU) 2016/679 im Registerverfahren

(1) Die Rechte nach Artikel 15 der Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. April 2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung) (ABl. L 119 vom 4.5.2016, S. 1; L 314 vom 22.11.2016, S. 72; L 127 vom 23.5.2018, S. 2) werden nach § 79 und den dazu erlassenen Vorschriften der Vereinsregisterverordnung durch Einsicht in das Register oder den Abruf von Registerdaten über das länderübergreifende Informations- und Kommunikationssystem gewährt. Das Registergericht ist nicht verpflichtet, Personen, deren personenbezogene Daten im Vereinsregister oder in den Registerakten gespeichert sind, über die Offenlegung dieser Daten an Dritte Auskunft zu erteilen.

(2) Das Recht auf Berichtigung nach Artikel 16 der Verordnung (EU) 2016/679 kann für personenbezogene Daten, die im Vereinsregister oder in den Registerakten gespeichert sind, nur unter den Voraussetzungen und in dem Verfahren ausgeübt werden, die im Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit sowie der Vereinsregisterverordnung für eine Löschung oder Berichtigung von Eintragungen geregelt sind.

(3) Das Widerspruchsrecht nach Artikel 21 der Verordnung (EU) 2016/679 ist auf personenbezogene Daten, die im Vereinsregister und in den Registerakten gespeichert sind, nicht anzuwenden."

3.
§ 1563 wird wie folgt geändert:

a)
Die Überschrift wird wie folgt gefasst:

„§ 1563 Registereinsicht; Anwendung der Verordnung (EU) 2016/679 im Registerverfahren".

b)
Der Wortlaut wird Absatz 1.

c)
Die folgenden Absätze 2 und 3 werden angefügt:

„(2) Die Rechte nach Artikel 15 der Verordnung (EU) 2016/679 werden nach Absatz 1 durch Einsicht in das Register gewährt. Das Registergericht ist nicht verpflichtet, Personen, deren personenbezogene Daten im Güterrechtsregister oder in den Registerakten gespeichert sind, über die Offenlegung dieser Daten an Dritte Auskunft zu erteilen.

(3) Im Übrigen gilt § 79a Absatz 2 und 3 entsprechend."


Artikel 25 Änderung der Luftfahrzeugpfandrechtsregisterverordnung


Artikel 25 ändert mWv. 26. November 2019 LuftRegV § 11



Artikel 26 Folgeänderungen


Artikel 26 wird in 7 Vorschriften zitiert und ändert mWv. 26. November 2019 BPolG § 28a, AntiDopG § 8, BZRG § 20a, IStGHG § 59, SchwarzArbG § 17, OWiG § 49a, § 49b, § 49c, ZISAG § 3, AO § 334

(1) In § 28a Absatz 4 Satz 1 des Bundespolizeigesetzes vom 19. Oktober 1994 (BGBl. I S. 2978, 2979), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 5. Mai 2017 (BGBl. I S. 1066) geändert worden ist, werden die Wörter „§ 161 Absatz 2 und 3" gestrichen.

(2) In § 8 Absatz 2 Satz 1 des Anti-Doping-Gesetzes vom 10. Dezember 2015 (BGBl. I S. 2210), das zuletzt durch Artikel 25 des Gesetzes vom 20. November 2019 (BGBl. I S. 1626) geändert worden ist, werden die Wörter „§ 477 Absatz 1, 2 und 5 sowie § 478 Absatz 1 und 2" durch die Wörter „Die §§ 478, 479 Absatz 2 und 6 sowie § 480 Absatz 1 und 2" ersetzt.

(3) In § 20a Absatz 3 Satz 1 des Bundeszentralregistergesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 21. September 1984 (BGBl. I S. 1229; 1985 I S. 195), das zuletzt durch Artikel 52 des Gesetzes vom 20. November 2019 (BGBl. I S. 1626) geändert worden ist, wird nach der Angabe „§ 494 Absatz 1" die Angabe „Satz 1" gestrichen.

(4) In § 59 Absatz 1 Nummer 3 des IStGH-Gesetzes vom 21. Juni 2002 (BGBl. I S. 2144), das zuletzt durch Artikel 13 des Gesetzes vom 17. August 2017 (BGBl. I S. 3202) geändert worden ist, wird die Angabe „§ 477 Abs. 2 Satz 2" durch die Wörter „§ 479 Absatz 2 Satz 1" ersetzt.

(5) In § 17 Absatz 1 Satz 3 des Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetzes vom 23. Juli 2004 (BGBl. I S. 1842), das zuletzt durch Artikel 63 des Gesetzes vom 20. November 2019 (BGBl. I S. 1626) geändert worden ist, werden die Wörter „§ 478 Abs. 1 Satz 1 und 2" durch die Wörter „§ 480 Absatz 1 Satz 1 und 2" ersetzt.

(6) Das Gesetz über Ordnungswidrigkeiten in der Fassung der Bekanntmachung vom 19. Februar 1987 (BGBl. I S. 602), das zuletzt durch Artikel 5 Absatz 15 des Gesetzes vom 21. Juni 2019 (BGBl. I S. 846) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.
§ 49a wird wie folgt geändert:

a)
Absatz 1 wird wie folgt geändert:

aa)
Satz 1 wird wie folgt geändert:

aaa)
In Nummer 3 wird die Angabe „§ 479 Abs. 2" durch die Angabe „§ 477 Absatz 2" ersetzt.

bbb)
In dem Satzteil nach Nummer 3 wird die Angabe „§ 478 Abs. 1" durch die Angabe „§ 480 Absatz 1" ersetzt.

bb)
Satz 2 wird wie folgt gefasst:

„Die §§ 478, 479 Absatz 1, 2, 5 Satz 1 und Absatz 6 sowie § 480 Absatz 1 und 2 der Strafprozessordnung gelten sinngemäß."

b)
Absatz 5 Satz 1 wird wie folgt gefasst:

§ 481 der Strafprozessordnung ist sinngemäß anzuwenden."

2.
§ 49b wird wie folgt geändert:

a)
In dem Satzteil vor Nummer 1 wird die Angabe „bis 478, 480, 481" durch die Wörter „bis 476, 478 bis 481" ersetzt.

b)
In Nummer 1 wird die Angabe „§ 474 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1" durch die Wörter „§ 474 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1" ersetzt.

c)
In Nummer 2 werden nach den Wörtern „§ 474 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 und 3" das Komma und die Angabe „§ 480" gestrichen, die Angabe „§ 474 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 und 3" wird durch die Wörter „§ 474 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 und 3" ersetzt.

d)
In Nummer 3 wird die Angabe „§ 477 Abs. 2 Satz 1" durch die Angabe „§ 479 Absatz 1" ersetzt.

e)
In Nummer 4 wird die Angabe „§ 477 Abs. 3 Nr. 2" durch die Wörter „§ 479 Absatz 4 Nummer 2" ersetzt.

f)
In Nummer 5 wird die Angabe „§ 478 Abs. 3 Satz 1" durch die Wörter „§ 480 Absatz 3 Satz 1" ersetzt.

3.
In § 49c Absatz 5 wird die Angabe „§ 489 Abs. 4 Satz 2 Nr. 1" durch die Wörter „§ 489 Absatz 3 Satz 2 Nummer 1" und werden die Wörter „§ 489 Abs. 4 Satz 2 Nr. 1 bis 3" durch die Wörter „§ 489 Absatz 3 Satz 2 Nummer 1 bis 3" ersetzt.

(7) In § 3 Absatz 2 Satz 2 des ZIS-Ausführungsgesetzes vom 31. März 2004 (BGBl. I S. 482), das zuletzt durch Artikel 69 des Gesetzes vom 20. November 2019 (BGBl. I S. 1626) geändert worden ist, werden die Wörter „§ 478 Absatz 1 Satz 1 und 2" durch die Wörter „§ 480 Absatz 1 Satz 1 und 2" ersetzt.

(8) In § 334 Absatz 3 Satz 2 der Abgabenordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 1. Oktober 2002 (BGBl. I S. 3866; 2003 I S. 61), die zuletzt durch Artikel 70 des Gesetzes vom 20. November 2019 (BGBl. I S. 1626) geändert worden ist, werden nach der Angabe „§§ 171 bis 175" die Wörter „und 179 bis 186" eingefügt.


Artikel 27 Änderung der Telekommunikations-Überwachungsverordnung


Artikel 27 wird in 1 Vorschrift zitiert und ändert mWv. 26. November 2019 TKÜV § 1, § 2, § 3, § 5, § 31

Die Telekommunikations-Überwachungsverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. Juli 2017 (BGBl. I S. 2316), die durch Artikel 16 des Gesetzes vom 17. August 2017 (BGBl. I S. 3202) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.
In § 1 Nummer 1 Buchstabe a werden die Wörter „den §§ 100a und 100e" durch die Wörter „§ 100a Absatz 1 Satz 1" ersetzt.

2.
§ 2 wird wie folgt geändert:

a)
Nummer 1 wird wie folgt geändert:

aa)
In Buchstabe a wird die Angabe „§ 20l" durch die Angabe „§ 51" ersetzt.

bb)
In Buchstabe b wird die Angabe „§ 20m" durch die Angabe „§ 52" ersetzt.

b)
Nummer 3 wird wie folgt geändert:

aa)
In Buchstabe a werden die Wörter „§ 20l Absatz 5 Satz 1" durch die Wörter „§ 51 Absatz 6 Satz 1" ersetzt.

bb)
In Buchstabe b Doppelbuchstabe aa wird die Angabe „§ 100b" durch die Wörter „§ 100a Absatz 4 Satz 1" und die Angabe „§ 20m" durch die Angabe „§ 52" ersetzt.

c)
In Nummer 15 wird die Angabe „den §§ 100a, 100e" durch die Wörter „§ 100a Absatz 1 Satz 1" und die Angabe „§ 20l" durch die Angabe „§ 51 Absatz 1" ersetzt.

3.
In der Überschrift des Teils 2 wird die Angabe „den §§ 100a, 100e" durch die Wörter „§ 100a Absatz 1 Satz 1" und die Angabe „§ 20l" durch die Angabe „§ 51 Absatz 1" ersetzt.

4.
In § 3 Absatz 3 werden die Wörter „§ 20l Absatz 5 Satz 1" durch die Wörter „§ 51 Absatz 6 Satz 1" ersetzt.

5.
In § 5 Absatz 1 in dem Satzteil vor Nummer 1 wird die Angabe „den §§ 100a, 100e" durch die Wörter „§ 100a Absatz 1 Satz 1" und die Angabe „§ 20l" durch die Angabe „§ 51 Absatz 1" ersetzt.

6.
In § 31 Absatz 3 Satz 1 werden die Wörter „§ 100b Absatz 3 Satz 1" durch die Wörter „§ 100a Absatz 4 Satz 1" ersetzt.


Artikel 28 Einschränkung eines Grundrechts



Durch Artikel 1 Nummer 6 wird das Fernmeldegeheimnis (Artikel 10 des Grundgesetzes) eingeschränkt.


Artikel 29 Inkrafttreten



Dieses Gesetz tritt am Tag nach der Verkündung*) in Kraft.


---
*)
Anm. d. Red.: Die Verkündung erfolgte am 25. November 2019.


Schlussformel



Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt. Es ist im Bundesgesetzblatt zu verkünden.

Der Bundespräsident

Steinmeier

Die Bundeskanzlerin

Dr. Angela Merkel

Die Bundesministerin der Justiz und für Verbraucherschutz

Christine Lambrecht