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Artikel 10 - Gesetz zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2016/680 im Strafverfahren sowie zur Anpassung datenschutzrechtlicher Bestimmungen an die Verordnung (EU) 2016/679 (StV-DSAnpUG-EU k.a.Abk.)

Artikel 10 Änderung der Zivilprozessordnung


Artikel 10 wird in 2 Vorschriften zitiert und ändert mWv. 26. November 2019 ZPO § 755, § 802d, § 802k, § 802l, § 850k, § 882f, § 882g, § 882h, § 882i (neu), § 947

Die Zivilprozessordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 5. Dezember 2005 (BGBl. I S. 3202; 2006 I S. 431; 2007 I S. 1781), die zuletzt durch Artikel 5 Absatz 26 des Gesetzes vom 21. Juni 2019 (BGBl. I S. 846) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.
In der Inhaltsübersicht wird nach der Angabe zu § 882h folgende Angabe eingefügt:

§ 882i Rechte der Betroffenen".

2.
In § 755 Absatz 3 und § 802d Absatz 1 Satz 3 wird jeweils das Wort „nutzen" durch das Wort „verarbeiten" ersetzt.

3.
§ 802k wird wie folgt geändert:

a)
In Absatz 3 Satz 3 werden die Wörter „die jeweiligen datenschutzrechtlichen Bestimmungen" durch die Wörter „die datenschutzrechtlichen Vorschriften" und wird das Wort „anzuwenden" durch die Wörter „zu beachten" ersetzt.

b)
Folgender Absatz 5 wird angefügt:

„(5) Macht eine betroffene Person das Auskunftsrecht nach Artikel 15 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. April 2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung) (ABl. L 119 vom 4.5.2016, S. 1; L 314 vom 22.11.2016, S. 72; L 127 vom 23.5.2018, S. 2) in Bezug auf personenbezogene Daten geltend, die in den von den zentralen Vollstreckungsgerichten nach Absatz 1 verwalteten Vermögensverzeichnissen enthalten sind, so sind der betroffenen Person im Hinblick auf die Empfänger, denen die personenbezogenen Daten offengelegt worden sind oder noch offengelegt werden, nur die Kategorien berechtigter Empfänger mitzuteilen. Das Widerspruchsrecht gemäß Artikel 21 der Verordnung (EU) 2016/679 findet in Bezug auf die personenbezogenen Daten, die in den von den zentralen Vollstreckungsgerichten nach Absatz 1 verwalteten Vermögensverzeichnissen enthalten sind, keine Anwendung."

4.
In § 802l Absatz 2 Satz 1 werden die Wörter „zu sperren" durch die Wörter „deren Verarbeitung einzuschränken" ersetzt.

5.
In § 850k Absatz 8 Satz 5 werden die Wörter „Erhebung, Verarbeitung und Nutzung" durch das Wort „Verarbeitung" ersetzt.

6.
In § 882f Absatz 1 Satz 2 wird das Wort „verwendet" durch das Wort „verarbeitet" ersetzt.

7.
In § 882g Absatz 7 Satz 1 wird die Angabe „§ 38" durch die Angabe „§ 40" ersetzt und werden die Wörter „und Nutzung" gestrichen.

8.
§ 882h Absatz 3 wird wie folgt geändert:

a)
In Satz 3 Nummer 4 wird das Wort „Datenverwendung" durch das Wort „Datenverarbeitung" ersetzt.

b)
In Satz 4 wird das Wort „verwendet" durch das Wort „verarbeitet" ersetzt.

9.
Nach § 882h wird folgender § 882i eingefügt:

§ 882i Rechte der Betroffenen

(1) Das Auskunftsrecht nach Artikel 15 Absatz 1 und das Recht auf Erhalt einer Kopie nach Artikel 15 Absatz 3 der Verordnung (EU) 2016/679 wird in Bezug auf die personenbezogenen Daten, die im Schuldnerverzeichnis und in den an das zentrale Vollstreckungsgericht übermittelten Anordnungen der Eintragung in das Schuldnerverzeichnis enthalten sind, dadurch gewährt, dass die betroffene Person Einsicht in das Schuldnerverzeichnis über die zentrale und länderübergreifende Abfrage im Internet nach § 882h Absatz 1 Satz 2 nehmen kann. Eine Information der betroffenen Person über konkrete Empfänger, gegenüber denen die in Satz 1 genannten personenbezogenen Daten offengelegt werden, erfolgt nur insoweit, als Daten zu diesen Empfängern nach den Vorschriften für Zwecke der Datenschutzkontrolle zu speichern sind.

(2) Hinsichtlich der im Schuldnerverzeichnis enthaltenen personenbezogenen Daten kann das Recht auf Berichtigung nach Artikel 16 der Verordnung (EU) 2016/679 nur unter den Voraussetzungen ausgeübt werden, die in § 882e für Löschungen von Eintragungen oder die Änderung fehlerhafter Eintragungen vorgesehen sind.

(3) Das Widerspruchsrecht gemäß Artikel 21 der Verordnung (EU) 2016/679 gilt nicht in Bezug auf die personenbezogenen Daten, die im Schuldnerverzeichnis und in den an das zentrale Vollstreckungsgericht übermittelten Anordnungen der Eintragung in das Schuldnerverzeichnis enthalten sind."

10.
In § 947 Absatz 2 Satz 2 werden die Wörter „zu sperren oder zu löschen" durch die Wörter „zu löschen oder ist deren Verarbeitung einzuschränken" ersetzt.



 

Zitierungen von Artikel 10 Gesetz zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2016/680 im Strafverfahren sowie zur Anpassung datenschutzrechtlicher Bestimmungen an die Verordnung (EU) 2016/679

Sie sehen die Vorschriften, die auf Artikel 10 StV-DSAnpUG-EU verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in StV-DSAnpUG-EU selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

Eingangsformel StV-DSAnpUG-EU *
... des Bundesrates das folgende Gesetz beschlossen: --- * Die Artikel 1, 10 , 13 und 15 dieses Gesetzes dienen der Umsetzung der Richtlinie (EU) 2016/680 des Europäischen ...
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Gesetz zur Regelung der Wertgrenze für die Nichtzulassungsbeschwerde in Zivilsachen, zum Ausbau der Spezialisierung bei den Gerichten sowie zur Änderung weiterer prozessrechtlicher Vorschriften
G. v. 12.12.2019 BGBl. I S. 2633
Artikel 2 ZPOuaÄndG 2019 Änderung der Zivilprozessordnung
... vom 5. Dezember 2005 (BGBl. I S. 3202; 2006 I S. 431; 2007 I S. 1781), die zuletzt durch Artikel 10 des Gesetzes vom 20. November 2019 (BGBl. I S. 1724 ) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. Dem § 44 Absatz 4 wird ...