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Artikel 23 - Gesetz zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2016/680 im Strafverfahren sowie zur Anpassung datenschutzrechtlicher Bestimmungen an die Verordnung (EU) 2016/679 (StV-DSAnpUG-EU k.a.Abk.)
Artikel 23 Änderung des Auslandsunterhaltsgesetzes
Das Auslandsunterhaltsgesetz vom 23. Mai 2011 (BGBl. I S. 898), das zuletzt durch Artikel 5 des Gesetzes vom 20. November 2015 (BGBl. I S. 2018) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
- 1.
- In der Inhaltsübersicht werden in der Angabe zu § 19 die Wörter „und Löschung" gestrichen.
- 2.
- In § 16 Absatz 2 Nummer 1 bis 3 werden jeweils die Wörter „des Betroffenen" durch die Wörter „der betroffenen Person" ersetzt.
- 3.
- § 19 wird wie folgt geändert:
- a)
- In der Überschrift werden die Wörter „und Löschung" gestrichen.
- b)
- Die Absatzbezeichnung „(1)" wird gestrichen.
- c)
- In Satz 2 wird das Wort „verwendet" durch das Wort „verarbeitet" ersetzt.
- d)
- Absatz 2 wird aufgehoben.
Zitierungen von Artikel 23 Gesetz zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2016/680 im Strafverfahren sowie zur Anpassung datenschutzrechtlicher Bestimmungen an die Verordnung (EU) 2016/679
Sie sehen die Vorschriften, die auf Artikel 23 StV-DSAnpUG-EU verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
StV-DSAnpUG-EU selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
Zitate in Änderungsvorschriften
Gesetz zur Verbesserung des Schutzes von Gerichtsvollziehern vor Gewalt sowie zur Änderung weiterer zwangsvollstreckungsrechtlicher Vorschriften und zur Änderung des Infektionsschutzgesetzes
G. v. 07.05.2021 BGBl. I S. 850
Artikel 4 ZVRuaÄndG Folgeänderungen
... (3) Das Auslandsunterhaltsgesetz vom 23. Mai 2011 (BGBl. I S. 898), das zuletzt durch Artikel 23 des Gesetzes vom 20. November 2019 (BGBl. I S. 1724 ) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. § 16 Absatz 2 wird wie ...
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