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Artikel 1 - Gesetz zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2016/680 im Strafverfahren sowie zur Anpassung datenschutzrechtlicher Bestimmungen an die Verordnung (EU) 2016/679 (StV-DSAnpUG-EU k.a.Abk.)

Artikel 1 Änderung der Strafprozessordnung



Die Strafprozessordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 7. April 1987 (BGBl. I S. 1074, 1319), die zuletzt durch Artikel 10 des Gesetzes vom 15. November 2019 (BGBl. I S. 1604) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.
Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:

a)
Die Angaben zu den §§ 477 bis 480 werden wie folgt gefasst:

§ 477 Datenübermittlung von Amts wegen

§ 478 Form der Datenübermittlung

§ 479 Übermittlungsverbote und Verwendungsbeschränkungen

§ 480 Entscheidung über die Datenübermittlung".

b)
Die Angabe zum Zweiten Abschnitt des Achten Buches wird wie folgt gefasst:

„Zweiter Abschnitt Regelungen über die Datenverarbeitung".

c)
In der Angabe zu § 486 wird das Wort „Dateien" durch das Wort „Dateisysteme" ersetzt.

d)
In der Angabe zu § 487 werden die Wörter „aus einer Datei" gestrichen.

e)
Die Angabe zu § 489 wird wie folgt gefasst:

§ 489 Löschung und Einschränkung der Verarbeitung von Daten".

f)
In der Angabe zu § 490 wird das Wort „Dateien" durch das Wort „Dateisysteme" ersetzt.

g)
In der Angabe zu § 491 wird das Wort „Betroffene" durch die Wörter „betroffene Personen" ersetzt.

h)
In der Angabe zu § 494 wird das Wort „Sperrung" durch die Wörter „Einschränkung der Verarbeitung" ersetzt.

i)
In der Angabe zu § 495 wird das Wort „Betroffene" durch die Wörter „betroffene Personen" ersetzt.

j)
Die folgenden Angaben werden angefügt:

„Fünfter Abschnitt Anwendbarkeit des Bundesdatenschutzgesetzes

§ 500 Entsprechende Anwendung".

2.
§ 81f Absatz 2 wird wie folgt geändert:

a)
In Satz 3 werden die Wörter „des Betroffenen" durch die Wörter „der betroffenen Person" ersetzt.

b)
Satz 4 wird wie folgt gefasst:

„Ist der Sachverständige eine nichtöffentliche Stelle, finden die Vorschriften der Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. April 2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung) (ABl. L 119 vom 4.5.2016, S. 1; L 314 vom 22.11.2016, S. 72; L 127 vom 23.5.2018, S. 2) und des Bundesdatenschutzgesetzes auch dann Anwendung, wenn die personenbezogenen Daten nicht automatisiert verarbeitet und die Daten nicht in einem Dateisystem gespeichert sind oder gespeichert werden sollen."

3.
In § 97 Absatz 5 Satz 2 werden jeweils die Wörter „Absatz 2 Satz 3" durch die Wörter „Absatz 2 Satz 2" ersetzt.

4.
§ 100f wird wie folgt geändert:

a)
In Absatz 1 werden die Wörter „der Betroffenen" durch die Wörter „der betroffenen Personen" ersetzt.

b)
Absatz 4 wird wie folgt gefasst:


5.
§ 100g wird wie folgt geändert:

a)
Absatz 1 wird wie folgt geändert:

aa)
In Satz 1 werden in dem Satzteil nach Nummer 2 nach dem Wort „Telekommunikationsgesetzes" die Wörter „und § 2a Absatz 1 des Gesetzes über die Errichtung einer Bundesanstalt für den Digitalfunk der Behörden und Organisationen mit Sicherheitsaufgaben" eingefügt.

bb)
Satz 3 wird durch die folgenden Sätze ersetzt:

„Die Erhebung gespeicherter (retrograder) Standortdaten ist nach diesem Absatz nur unter den Voraussetzungen des Absatzes 2 zulässig. Im Übrigen ist die Erhebung von Standortdaten nur für künftig anfallende Verkehrsdaten oder in Echtzeit und nur im Fall des Satzes 1 Nummer 1 zulässig, soweit sie für die Erforschung des Sachverhalts oder die Ermittlung des Aufenthaltsortes des Beschuldigten erforderlich ist."

b)
In Absatz 5 werden die Wörter „Erbringer öffentlich zugänglicher Telekommunikationsdienste" durch die Wörter „Erbringer von Telekommunikationsdiensten" ersetzt.

6.
§ 100h wird wie folgt geändert:

a)
In Absatz 1 Satz 1 in dem Satzteil vor Nummer 1 werden die Wörter „der Betroffenen" durch die Wörter „der betroffenen Personen" ersetzt.

b)
Folgender Absatz 4 wird angefügt:

„(4) § 100d Absatz 1 und 2 gilt entsprechend."

7.
In § 100j Absatz 3 Satz 4 werden die Wörter „der Betroffene" durch die Wörter „die betroffene Person" ersetzt.

8.
In § 101 Absatz 8 Satz 3 werden die Wörter „der Betroffenen" durch die Wörter „der betroffenen Personen" und die Wörter „sie sind entsprechend zu sperren" durch die Wörter „ihre Verarbeitung ist entsprechend einzuschränken" ersetzt.

9.
In § 101b Absatz 4 Nummer 8 werden die Wörter „der Betroffenen" durch die Wörter „der betroffenen Personen" ersetzt.

10.
Dem § 110a Absatz 1 wird folgender Satz angefügt:

§ 100d Absatz 1 und 2 gilt entsprechend."

11.
In § 119 Absatz 4 Satz 2 Nummer 7 werden nach dem Wort „dem" die Wörter „oder der" eingefügt und wird die Angabe „§ 38" durch die Angabe „§ 40" ersetzt.

12.
§ 155b wird wie folgt geändert:

a)
Absatz 2 wird wie folgt geändert:

aa)
In Satz 1 werden die Wörter „und nutzen" gestrichen und werden die Wörter „des Betroffenen" durch die Wörter „der betroffenen Person" ersetzt.

bb)
Satz 2 wird wie folgt gefasst:

„Sie darf personenbezogene Daten nur verarbeiten, soweit dies für die Durchführung des Täter-Opfer-Ausgleichs oder der Schadenswiedergutmachung erforderlich ist und die betroffene Person eingewilligt hat."

b)
Absatz 3 wird wie folgt gefasst:

„(3) Ist die beauftragte Stelle eine nichtöffentliche Stelle, finden die Vorschriften der Verordnung (EU) 2016/679 und des Bundesdatenschutzgesetzes auch dann Anwendung, wenn die personenbezogenen Daten nicht automatisiert verarbeitet werden und nicht in einem Dateisystem gespeichert sind oder gespeichert werden."

13.
§ 161 wird wie folgt geändert:

a)
Nach Absatz 1 wird folgender Absatz 2 eingefügt:

„(2) Soweit in diesem Gesetz die Löschung personenbezogener Daten ausdrücklich angeordnet wird, ist § 58 Absatz 3 des Bundesdatenschutzgesetzes nicht anzuwenden."

b)
Die bisherigen Absätze 2 und 3 werden die Absätze 3 und 4.

14.
In § 163d Absatz 1 Satz 1 werden in dem Satzteil nach Nummer 2 die Wörter „einer Datei" durch die Wörter „einem Dateisystem" ersetzt.

15.
Dem § 163f Absatz 2 wird folgender Satz angefügt:

§ 100d Absatz 1 und 2 gilt entsprechend."

16.
In § 406d Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 werden die Wörter „des Betroffenen" durch die Wörter „der betroffenen Person" ersetzt.

17.
§ 406e Absatz 3 Satz 3 wird wie folgt gefasst:

§ 480 Absatz 1 Satz 3 und 4 gilt entsprechend."

18.
In § 475 Absatz 1 Satz 1 wird nach dem Wort „kann" das Komma gestrichen und werden die Wörter „der Vorschrift des § 406e," durch die Wörter „des § 57 des Bundesdatenschutzgesetzes" ersetzt.

19.
§ 476 Absatz 8 wird wie folgt gefasst:

„(8) Ist der Empfänger eine nichtöffentliche Stelle, finden die Vorschriften der Verordnung (EU) 2016/679 und des Bundesdatenschutzgesetzes auch dann Anwendung, wenn die personenbezogenen Daten nicht automatisiert verarbeitet werden und nicht in einem Dateisystem gespeichert sind oder gespeichert werden."

20.
Die §§ 477 bis 480 werden wie folgt gefasst:

§ 477 Datenübermittlung von Amts wegen

(1) Von Amts wegen dürfen personenbezogene Daten aus Strafverfahren Strafverfolgungsbehörden und Strafgerichten für Zwecke der Strafverfolgung sowie den zuständigen Behörden und Gerichten für Zwecke der Verfolgung von Ordnungswidrigkeiten übermittelt werden, soweit diese Daten aus der Sicht der übermittelnden Stelle hierfür erforderlich sind.

(2) Eine von Amts wegen erfolgende Übermittlung personenbezogener Daten aus Strafverfahren ist auch zulässig, wenn die Kenntnis der Daten aus der Sicht der übermittelnden Stelle erforderlich ist für

1.
die Vollstreckung von Strafen oder von Maßnahmen im Sinne des § 11 Absatz 1 Nummer 8 des Strafgesetzbuches oder für die Vollstreckung oder Durchführung von Erziehungsmaßregeln oder von Zuchtmitteln im Sinne des Jugendgerichtsgesetzes,

2.
den Vollzug von freiheitsentziehenden Maßnahmen oder

3.
Entscheidungen in Strafsachen, insbesondere über die Strafaussetzung zur Bewährung oder deren Widerruf, oder in Bußgeld- oder Gnadensachen.

§ 478 Form der Datenübermittlung

Auskünfte nach den §§ 474 bis 476 und Datenübermittlungen von Amts wegen nach § 477 können auch durch Überlassung von Kopien aus den Akten erfolgen.

§ 479 Übermittlungsverbote und Verwendungsbeschränkungen

(1) Die Übermittlung personenbezogener Daten ist unzulässig, wenn ihr Zwecke des Strafverfahrens, auch die Gefährdung des Untersuchungszwecks in einem anderen Strafverfahren, oder besondere bundesgesetzliche oder landesgesetzliche Verwendungsregelungen entgegenstehen.

(2) Ist eine Maßnahme nach diesem Gesetz nur bei Verdacht bestimmter Straftaten zulässig, so gilt für die Verwendung der auf Grund einer solchen Maßnahme erlangten Daten in anderen Strafverfahren § 161 Absatz 3 entsprechend. Darüber hinaus dürfen verwertbare personenbezogene Daten, die durch eine Maßnahme der nach Satz 1 bezeichneten Art erlangt worden sind, ohne Einwilligung der von der Maßnahme betroffenen Personen nur verwendet werden

1.
zu Zwecken der Gefahrenabwehr, soweit sie dafür durch eine entsprechende Maßnahme nach den für die zuständige Stelle geltenden Gesetzen erhoben werden könnten,

2.
zur Abwehr einer Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit einer Person oder für die Sicherheit oder den Bestand des Bundes oder eines Landes oder für bedeutende Vermögenswerte, wenn sich aus den Daten im Einzelfall jeweils konkrete Ansätze zur Abwehr einer solchen Gefahr erkennen lassen,

3.
für Zwecke, für die eine Übermittlung nach § 18 des Bundesverfassungsschutzgesetzes zulässig ist, sowie

4.
nach Maßgabe des § 476.

§ 100i Absatz 2 Satz 2 und § 108 Absatz 2 und 3 bleiben unberührt.

(3) Die Verwendung von durch eine Maßnahme nach den §§ 100b, 100c oder 100g Absatz 2, auch in Verbindung mit § 100g Absatz 1 oder 3 Satz 2, erlangten personenbezogenen Daten ist ohne die Einwilligung der von der Maßnahme betroffenen Person neben den in Absatz 2 Satz 1 genannten Zwecken nur zulässig:

1.
bei durch eine Maßnahme nach den §§ 100b oder 100c erlangten personenbezogenen Daten, auch solchen nach § 100d Absatz 5 Satz 1 zweiter Halbsatz, nur zur Abwehr einer im Einzelfall bestehenden Lebensgefahr, einer dringenden Gefahr für Leib oder Freiheit einer Person oder für die Sicherheit oder den Bestand des Bundes oder eines Landes oder einer dringenden Gefahr für Gegenstände von bedeutendem Wert, die der Versorgung der Bevölkerung dienen, die von kulturell herausragendem Wert sind oder die in § 305 Absatz 1 des Strafgesetzbuches genannt sind,

2.
bei verwertbaren, durch eine Maßnahme nach den §§ 100b oder 100c erlangten personenbezogenen Daten neben den in Nummer 1 genannten Zwecken auch zur Abwehr einer im Einzelfall bestehenden dringenden Gefahr für sonstige bedeutende Vermögenswerte und

3.
bei verwertbaren, durch eine Maßnahme nach § 100g Absatz 2, auch in Verbindung mit § 100g Absatz 1 Satz 3 oder Absatz 3 Satz 2, erlangten personenbezogenen Daten nur zur Abwehr von konkreten Gefahren für Leib, Leben oder Freiheit einer Person oder für den Bestand des Bundes oder eines Landes (§ 113c Absatz 1 Nummer 2 des Telekommunikationsgesetzes).

Sind die Daten im Falle des Satzes 1 zur Abwehr der Gefahr oder für eine vorgerichtliche oder gerichtliche Überprüfung der zur Gefahrenabwehr getroffenen Maßnahmen nicht mehr erforderlich, so sind Aufzeichnungen über diese Daten von der für die Gefahrenabwehr zuständigen Stelle unverzüglich zu löschen. Die Löschung ist aktenkundig zu machen. Soweit die Löschung lediglich für eine etwaige vorgerichtliche oder gerichtliche Überprüfung zurückgestellt ist, dürfen die Daten nur für diesen Zweck verwendet werden; ihre Verarbeitung ist entsprechend einzuschränken.

(4) Wenn in den Fällen der §§ 474 bis 476

1.
der Angeklagte freigesprochen, die Eröffnung des Hauptverfahrens abgelehnt oder das Verfahren eingestellt wurde oder

2.
die Verurteilung nicht in ein Führungszeugnis für Behörden aufgenommen wird und seit der Rechtskraft der Entscheidung mehr als zwei Jahre verstrichen sind,

dürfen Auskünfte aus den Akten und Akteneinsicht an nichtöffentliche Stellen nur gewährt werden, wenn ein rechtliches Interesse an der Kenntnis der Information glaubhaft gemacht ist und der frühere Beschuldigte kein schutzwürdiges Interesse an der Versagung hat.

(5) Die Verantwortung für die Zulässigkeit der Übermittlung trägt die übermittelnde Stelle. Abweichend hiervon trägt in den Fällen der §§ 474 bis 476 der Empfänger die Verantwortung für die Zulässigkeit der Übermittlung, sofern dieser eine öffentliche Stelle oder ein Rechtsanwalt ist. Die übermittelnde Stelle prüft in diesem Falle nur, ob das Übermittlungsersuchen im Rahmen der Aufgaben des Empfängers liegt, es sei denn, dass ein besonderer Anlass zu einer weitergehenden Prüfung der Zulässigkeit der Übermittlung vorliegt.

(6) § 32f Absatz 5 Satz 2 und 3 gilt mit folgenden Maßgaben entsprechend:

1.
Eine Verwendung der nach den §§ 474 und 475 erlangten personenbezogenen Daten für andere Zwecke ist zulässig, wenn dafür Auskunft oder Akteneinsicht gewährt werden dürfte und im Falle des § 475 die Stelle, die Auskunft oder Akteneinsicht gewährt hat, zustimmt;

2.
eine Verwendung der nach § 477 erlangten personenbezogenen Daten für andere Zwecke ist zulässig, wenn dafür eine Übermittlung nach § 477 erfolgen dürfte.

§ 480 Entscheidung über die Datenübermittlung

(1) Über die Übermittlungen nach den §§ 474 bis 477 entscheidet im vorbereitenden Verfahren und nach rechtskräftigem Abschluss des Verfahrens die Staatsanwaltschaft, im Übrigen der Vorsitzende des mit der Sache befassten Gerichts. Die Staatsanwaltschaft ist auch nach Erhebung der öffentlichen Klage befugt, personenbezogene Daten zu übermitteln. Die Staatsanwaltschaft kann die Behörden des Polizeidienstes, die die Ermittlungen geführt haben oder führen, ermächtigen, in den Fällen des § 475 Akteneinsicht und Auskünfte zu erteilen. Gegen deren Entscheidung kann die Entscheidung der Staatsanwaltschaft eingeholt werden. Die Übermittlung personenbezogener Daten zwischen Behörden des Polizeidienstes oder eine entsprechende Akteneinsicht ist ohne Entscheidung nach Satz 1 zulässig, sofern keine Zweifel an der Zulässigkeit der Übermittlung oder der Akteneinsicht bestehen.

(2) Aus beigezogenen Akten, die nicht Aktenbestandteil sind, dürfen Übermittlungen nur mit Zustimmung der Stelle erfolgen, um deren Akten es sich handelt; Gleiches gilt für die Akteneinsicht. In den Fällen der §§ 474 bis 476 sind Auskünfte und Akteneinsicht nur zulässig, wenn der Antragsteller die Zustimmung nachweist.

(3) In den Fällen des § 475 kann gegen die Entscheidung der Staatsanwaltschaft nach Absatz 1 gerichtliche Entscheidung durch das nach § 162 zuständige Gericht beantragt werden. Die §§ 297 bis 300, 302, 306 bis 309, 311a und 473a gelten entsprechend. Die Entscheidung des Gerichts ist unanfechtbar, solange die Ermittlungen noch nicht abgeschlossen sind. Diese Entscheidungen werden nicht mit Gründen versehen, soweit durch deren Offenlegung der Untersuchungszweck gefährdet werden könnte.

(4) Die übermittelnde Stelle hat die Übermittlung und deren Zweck aktenkundig zu machen."

21.
In § 481 Absatz 3 wird die Angabe „§ 478" durch die Angabe „§ 480" ersetzt.

22.
Die Überschrift des Zweiten Abschnitts des Achten Buches wird wie folgt gefasst:

„Zweiter Abschnitt Regelungen über die Datenverarbeitung".

23.
§ 483 wird wie folgt geändert:

a)
Absatz 1 wird wie folgt gefasst:

„(1) Gerichte, Strafverfolgungsbehörden einschließlich Vollstreckungsbehörden, Bewährungshelfer, Aufsichtsstellen bei Führungsaufsicht und die Gerichtshilfe dürfen personenbezogene Daten in Dateisystemen verarbeiten, soweit dies für Zwecke des Strafverfahrens erforderlich ist. Die Polizei darf unter der Voraussetzung des Satzes 1 personenbezogene Daten auch in einem Informationssystem verarbeiten, welches nach Maßgabe eines anderen Gesetzes errichtet ist. Für dieses Informationssystem wird mindestens festgelegt:

1.
die Kennzeichnung der personenbezogenen Daten durch die Bezeichnung

a)
des Verfahrens, in dem die Daten erhoben wurden,

b)
der Maßnahme, wegen der die Daten erhoben wurden, sowie der Rechtsgrundlage der Erhebung und

c)
der Straftat, zu deren Aufklärung die Daten erhoben wurden,

2.
die Zugriffsberechtigungen,

3.
die Fristen zur Prüfung, ob gespeicherte Daten zu löschen sind sowie die Speicherungsdauer der Daten."

b)
In Absatz 3 werden die Wörter „einer Datei" durch die Wörter „einem Dateisystem" ersetzt und werden die Wörter „und Nutzung" gestrichen.

24.
§ 484 wird wie folgt geändert:

a)
In Absatz 1 werden in dem Satzteil nach Nummer 5 die Wörter „Dateien speichern, verändern und nutzen" durch die Wörter „Dateisystemen verarbeiten" ersetzt.

b)
Absatz 2 wird wie folgt geändert:

aa)
In Satz 1 werden die Wörter „Dateien nur speichern, verändern und nutzen" durch die Wörter „Dateisystemen nur verarbeiten" ersetzt.

bb)
In Satz 2 werden die Wörter „Speicherung, Veränderung und Nutzung" durch das Wort „Verarbeitung" und die Wörter „der Betroffene" durch die Wörter „die betroffene Person" ersetzt.

c)
In Absatz 3 Satz 2 wird das Wort „Dateien" durch das Wort „Dateisystemen" ersetzt.

d)
In Absatz 4 wird jeweils das Wort „Verwendung" durch das Wort „Verarbeitung" und werden die Wörter „in Dateien" durch das Wort „von" ersetzt.

25.
§ 485 wird wie folgt gefasst:

a)
In Satz 1 werden die Wörter „Dateien speichern, verändern und nutzen" durch die Wörter „Dateisystemen verarbeiten" ersetzt.

b)
Satz 4 wird wie folgt gefasst:

§ 483 Absatz 1 Satz 2 und Absatz 3 ist entsprechend anwendbar."

26.
§ 486 wird wie folgt gefasst:

§ 486 Gemeinsame Dateisysteme

Die personenbezogenen Daten können für die in den §§ 483 bis 485 genannten Stellen in gemeinsamen Dateisystemen gespeichert werden. Dies gilt für Fälle des § 483 Absatz 1 Satz 2, auch in Verbindung mit § 485 Satz 4, entsprechend."

27.
§ 487 wird wie folgt geändert:

a)
In der Überschrift werden die Wörter „aus einer Datei" gestrichen.

b)
In Absatz 1 Satz 2 wird die Angabe „§ 477 Absatz 2" durch die Wörter „§ 479 Absatz 1 und 2" ersetzt.

c)
Absatz 2 wird wie folgt gefasst:

„(2) Außerdem kann, unbeschadet des § 57 des Bundesdatenschutzgesetzes, Auskunft erteilt werden, soweit nach den Vorschriften dieses Gesetzes Akteneinsicht oder Auskunft aus den Akten gewährt werden könnte. Entsprechendes gilt für Mitteilungen nach den §§ 477 und 481 Absatz 1 Satz 2 sowie für andere besondere gesetzliche Bestimmungen, die die Übermittlung personenbezogener Daten aus Strafverfahren anordnen oder erlauben."

28.
§ 488 wird wie folgt geändert:

a)
In Absatz 1 Satz 1 werden die Wörter „der Betroffenen" durch die Wörter „der betroffenen Personen" ersetzt.

b)
Absatz 2 wird wie folgt geändert:

aa)
Satz 1 wird durch die folgenden Sätze ersetzt:

„Bei der Festlegung zur Einrichtung eines automatisierten Abrufverfahrens haben die beteiligten Stellen zu gewährleisten, dass die Zulässigkeit des Abrufverfahrens kontrolliert werden kann. Hierzu haben sie Folgendes schriftlich festzulegen:

1.
den Anlass und den Zweck des Abrufverfahrens,

2.
die Dritten, an die übermittelt wird,

3.
die Art der zu übermittelnden Daten und

4.
die nach § 64 des Bundesdatenschutzgesetzes erforderlichen technischen und organisatorischen Maßnahmen."

bb)
In dem neuen Satz 3 wird das Wort „Diese" durch die Wörter „Die Festlegung" ersetzt.

c)
Absatz 3 wird wie folgt geändert:

aa)
In Satz 3 werden die Wörter „zumindest durch geeignete Stichprobenverfahren" gestrichen.

bb)
Die Sätze 4 und 5 werden wie folgt gefasst:

„Im Rahmen der Protokollierung nach § 76 des Bundesdatenschutzgesetzes hat sie ergänzend zu den dort in Absatz 2 aufgeführten Daten die abgerufenen Daten, die Kennung der abrufenden Stelle und das Aktenzeichen des Empfängers zu protokollieren. Die Protokolldaten sind nach zwölf Monaten zu löschen."

d)
Folgender Absatz 4 wird angefügt:

„(4) Die Absätze 2 und 3 gelten für das automatisierte Anfrage- und Auskunftsverfahren entsprechend."

29.
§ 489 wird wie folgt gefasst:

§ 489 Löschung und Einschränkung der Verarbeitung von Daten

(1) Zu löschen sind, unbeschadet der anderen, in § 75 Absatz 2 des Bundesdatenschutzgesetzes genannten Gründe für die Pflicht zur Löschung,

1.
die nach § 483 gespeicherten Daten mit der Erledigung des Verfahrens, soweit ihre Speicherung nicht nach den §§ 484 und 485 zulässig ist,

2.
die nach § 484 gespeicherten Daten, soweit die dortigen Voraussetzungen nicht mehr vorliegen und ihre Speicherung nicht nach § 485 zulässig ist, und

3.
die nach § 485 gespeicherten Daten, sobald ihre Speicherung zur Vorgangsverwaltung nicht mehr erforderlich ist.

(2) Als Erledigung des Verfahrens gilt die Erledigung bei der Staatsanwaltschaft oder, sofern die öffentliche Klage erhoben wurde, bei Gericht. Ist eine Strafe oder eine sonstige Sanktion angeordnet worden, so ist der Abschluss der Vollstreckung oder der Erlass maßgeblich. Wird das Verfahren eingestellt und hindert die Einstellung die Wiederaufnahme der Verfolgung nicht, so ist das Verfahren mit Eintritt der Verjährung als erledigt anzusehen.

(3) Der Verantwortliche prüft nach festgesetzten Fristen, ob gespeicherte Daten zu löschen sind. Die Frist zur Überprüfung der Notwendigkeit der Speicherung nach § 75 Absatz 4 des Bundesdatenschutzgesetzes beträgt für die nach § 484 gespeicherten Daten

1.
bei Beschuldigten, die zur Tatzeit das achtzehnte Lebensjahr vollendet hatten, zehn Jahre,

2.
bei Jugendlichen fünf Jahre,

3.
in den Fällen des rechtskräftigen Freispruchs, der unanfechtbaren Ablehnung der Eröffnung des Hauptverfahrens und der nicht nur vorläufigen Verfahrenseinstellung drei Jahre,

4.
bei nach § 484 Absatz 1 gespeicherten Daten zu Personen, die zur Tatzeit nicht strafmündig waren, zwei Jahre.

(4) Der Verantwortliche kann in der Errichtungsanordnung nach § 490 kürzere Prüffristen festlegen.

(5) Die Fristen nach Absatz 3 beginnen mit dem Tag, an dem das letzte Ereignis eingetreten ist, das zur Speicherung der Daten geführt hat, jedoch nicht vor

1.
Entlassung der betroffenen Person aus einer Justizvollzugsanstalt oder

2.
Beendigung einer mit Freiheitsentziehung verbundenen Maßregel der Besserung und Sicherung.

(6) § 58 Absatz 3 Satz 1 Nummer 1 und 3 des Bundesdatenschutzgesetzes gilt für die Löschung nach Absatz 1 entsprechend. Darüber hinaus ist an Stelle der Löschung personenbezogener Daten deren Verarbeitung einzuschränken, soweit die Daten für laufende Forschungsarbeiten benötigt werden. Die Verarbeitung personenbezogener Daten ist ferner einzuschränken, soweit sie nur zu Zwecken der Datensicherung oder der Datenschutzkontrolle gespeichert sind. Daten, deren Verarbeitung nach den Sätzen 1 oder 2 eingeschränkt ist, dürfen nur zu dem Zweck verwendet werden, für den ihre Löschung unterblieben ist. Sie dürfen auch verwendet werden, soweit dies zur Behebung einer bestehenden Beweisnot unerlässlich ist.

(7) Anstelle der Löschung der Daten sind die Datenträger an ein Staatsarchiv abzugeben, soweit besondere archivrechtliche Regelungen dies vorsehen."

30.
§ 490 wird wie folgt geändert:

a)
In der Überschrift wird das Wort „Dateien" durch das Wort „Dateisysteme" ersetzt.

b)
Satz 1 wird wie folgt geändert:

aa)
In dem Satzteil vor Nummer 1 werden die Wörter „Die speichernde Stelle" durch die Wörter „Der Verantwortliche" und die Wörter „jede automatisierte Datei" durch die Wörter „jedes automatisierte Dateisystem" ersetzt.

bb)
In den Nummern 1 und 2 werden jeweils die Wörter „der Datei" durch die Wörter „des Dateisystems" ersetzt.

cc)
In den Nummern 3 und 6 werden jeweils die Wörter „der Datei" durch die Wörter „dem Dateisystem" ersetzt.

c)
In Satz 2 wird das Wort „Dateien" durch das Wort „Dateisysteme" ersetzt und werden vor dem Punkt die Wörter „, und Informationssysteme gemäß § 483 Absatz 1 Satz 2" eingefügt.

31.
§ 491 wird wie folgt gefasst:

§ 491 Auskunft an betroffene Personen

(1) Ist die betroffene Person bei einem gemeinsamen Dateisystem nicht in der Lage, den Verantwortlichen festzustellen, so kann sie sich zum Zweck der Auskunft nach § 57 des Bundesdatenschutzgesetzes an jede beteiligte speicherungsberechtigte Stelle wenden. Über die Erteilung einer Auskunft entscheidet die ersuchte speicherungsberechtigte Stelle im Einvernehmen mit dem Verantwortlichen.

(2) Für den Auskunftsanspruch betroffener Personen gilt § 57 des Bundesdatenschutzgesetzes."

32.
In § 492 Absatz 4a Satz 2 werden die Wörter „den Betroffenen" durch die Wörter „die betroffene Person" ersetzt.

33.
§ 493 wird wie folgt geändert:

a)
Absatz 2 Satz 1 wird wie folgt gefasst:

„Bei der Festlegung zur Einrichtung eines automatisierten Abrufverfahrens gilt § 488 Absatz 2 Satz 1 und 2 entsprechend."

b)
Absatz 3 Satz 3 und 4 wird wie folgt gefasst:

„Im Rahmen der Protokollierung nach § 76 des Bundesdatenschutzgesetzes hat sie ergänzend zu den dort in Absatz 2 aufgeführten Daten die abgerufenen Daten, die Kennung der abrufenden Stelle und das Aktenzeichen des Empfängers zu protokollieren. Die Protokolldaten sind nach sechs Monaten zu löschen."

34.
§ 494 wird wie folgt geändert:

a)
In der Überschrift wird das Wort „Sperrung" durch die Wörter „Einschränkung der Verarbeitung" ersetzt.

b)
Die Absätze 1 und 2 werden wie folgt gefasst:

„(1) In den Fällen des § 58 Absatz 1 und des § 75 Absatz 1 des Bundesdatenschutzgesetzes teilt der Verantwortliche insbesondere der Registerbehörde die Unrichtigkeit unverzüglich mit; der Verantwortliche trägt die Verantwortung für die Richtigkeit und Aktualität der Daten.

(2) Die Daten sind zu löschen, sobald sich aus dem Bundeszentralregister ergibt, dass in dem Strafverfahren, aus dem die Daten übermittelt worden sind, eine nach § 20 des Bundeszentralregistergesetzes mitteilungspflichtige gerichtliche Entscheidung oder Verfügung der Strafverfolgungsbehörde ergangen ist. Wird der Beschuldigte rechtskräftig freigesprochen, die Eröffnung des Hauptverfahrens gegen ihn unanfechtbar abgelehnt oder das Verfahren nicht nur vorläufig eingestellt, so sind die Daten zwei Jahre nach der Erledigung des Verfahrens zu löschen, es sei denn, vor Eintritt der Löschungsfrist wird ein weiteres Verfahren zur Eintragung in das Verfahrensregister mitgeteilt. In diesem Fall bleiben die Daten gespeichert, bis für alle Eintragungen die Löschungsvoraussetzungen vorliegen. Die Staatsanwaltschaft teilt der Registerbehörde unverzüglich den Eintritt der Löschungsvoraussetzungen oder den Beginn der Löschungsfrist nach Satz 2 mit."

c)
In Absatz 3 wird die Angabe „Abs. 7 und 8" durch die Angabe „Absatz 7" ersetzt.

d)
Absatz 4 wird wie folgt geändert:

aa)
In Nummer 3 werden die Wörter „der Datei" durch die Wörter „dem Dateisystem" ersetzt.

bb)
In Nummer 5 wird die Angabe „§ 9" durch die Wörter „den §§ 64, 71 und 72" ersetzt.

35.
§ 495 wird wie folgt geändert:

a)
In der Überschrift wird das Wort „Betroffene" durch die Wörter „betroffene Personen" ersetzt.

b)
Satz 1 wird wie folgt gefasst:

„Der betroffenen Person ist entsprechend § 57 des Bundesdatenschutzgesetzes Auskunft aus dem Verfahrensregister zu erteilen; § 491 Absatz 2 gilt entsprechend."

c)
In Satz 3 werden die Wörter „der Betroffene" durch die Wörter „die betroffene Person" ersetzt.

36.
In § 496 Absatz 3 wird das Wort „Dateien" durch das Wort „Dateisysteme" ersetzt.

37.
Dem Achten Buch wird folgender Fünfter Abschnitt angefügt:

„Fünfter Abschnitt Anwendbarkeit des Bundesdatenschutzgesetzes

§ 500 Entsprechende Anwendung

(1) Soweit öffentliche Stellen der Länder im Anwendungsbereich dieses Gesetzes personenbezogene Daten verarbeiten, ist Teil 3 des Bundesdatenschutzgesetzes entsprechend anzuwenden.

(2) Absatz 1 gilt

1.
nur, soweit nicht in diesem Gesetz etwas anderes bestimmt ist, und

2.
nur mit der Maßgabe, dass die Landesbeauftragte oder der Landesbeauftragte an die Stelle der oder des Bundesbeauftragten tritt."



 

Zitierungen von Artikel 1 Gesetz zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2016/680 im Strafverfahren sowie zur Anpassung datenschutzrechtlicher Bestimmungen an die Verordnung (EU) 2016/679

Sie sehen die Vorschriften, die auf Artikel 1 StV-DSAnpUG-EU verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in StV-DSAnpUG-EU selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

Eingangsformel StV-DSAnpUG-EU *
... mit Zustimmung des Bundesrates das folgende Gesetz beschlossen: --- * Die Artikel 1 , 10, 13 und 15 dieses Gesetzes dienen der Umsetzung der Richtlinie (EU) 2016/680 des ...
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Gesetz zur Modernisierung des Strafverfahrens
G. v. 10.12.2019 BGBl. I S. 2121; zuletzt geändert durch Artikel 8 G. v. 07.11.2022 BGBl. I S. 1982
Artikel 1 StraVMoG Änderung der Strafprozessordnung
... in der Fassung der Bekanntmachung vom 7. April 1987 (BGBl. I S. 1074, 1319), die zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 20. November 2019 (BGBl. I S. 1724 ) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. Die Inhaltsübersicht ...