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§ 12 - Schuldnerverzeichnisführungsverordnung (SchuFV)

§ 12 Rechtsweg



Auf Entscheidungen des zentralen Vollstreckungsgerichts sind, soweit es sich um Angelegenheiten der Justizverwaltungen im Sinne des § 882h Absatz 2 Satz 3 der Zivilprozessordnung handelt, die §§ 23 bis 30 des Einführungsgesetzes zum Gerichtsverfassungsgesetz anzuwenden.



 

Zitierungen von § 12 SchuFV

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 12 SchuFV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in SchuFV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Verordnung zur Änderung der Schuldnerverzeichnisführungsverordnung
V. v. 27.07.2015 BGBl. I S. 1412
Artikel 1 SchuFVÄndV Änderung der Schuldnerverzeichnisführungsverordnung
... durch die Wörter „Vornamen und Geburtsdatum" ersetzt. 2. Nach § 12 wird folgender § 12a eingefügt: „§ 12a Evaluierung  ...