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Änderung § 12a SchuFV vom 01.10.2015

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§ 12a SchuFV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.10.2015 geltenden Fassung
§ 12a SchuFV n.F. (neue Fassung)
in der am 01.10.2015 geltenden Fassung
durch Artikel 1 V. v. 27.07.2015 BGBl. I S. 1412
 

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§ 12a (neu)


(Text neue Fassung)

§ 12a Evaluierung


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Die in § 8 Absatz 2 bis 4 festgesetzten Suchkriterien zur Übermittlung von Datensätzen sind drei Jahre nach dem 1. Oktober 2015 durch das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz im Zusammenwirken mit den Landesjustizverwaltungen sowie der Bundesbeauftragten für den Datenschutz und die Informationsfreiheit zu überprüfen.