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§ 12a - Schuldnerverzeichnisführungsverordnung (SchuFV)
V. v. 26.07.2012 BGBl. I S. 1654 (Nr. 36); zuletzt geändert durch Artikel 11 G. v. 20.11.2019 BGBl. I S. 1724
Geltung ab 01.01.2013; FNA: 310-4-13 Zivilprozess, Zwangsversteigerung und Zwangsverwaltung
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Geltung ab 01.01.2013; FNA: 310-4-13 Zivilprozess, Zwangsversteigerung und Zwangsverwaltung
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§ 12a Evaluierung
§ 12a hat 1 frühere Fassung
Die in § 8 Absatz 2 bis 4 festgesetzten Suchkriterien zur Übermittlung von Datensätzen sind drei Jahre nach dem 1. Oktober 2015 durch das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz im Zusammenwirken mit den Landesjustizverwaltungen sowie der Bundesbeauftragten für den Datenschutz und die Informationsfreiheit zu überprüfen.
Text in der Fassung des Artikels 1 Verordnung zur Änderung der Schuldnerverzeichnisführungsverordnung V. v. 27. Juli 2015 BGBl. I S. 1412 m.W.v. 1. Oktober 2015
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Frühere Fassungen von § 12a SchuFV
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
vergleichen mit | mWv (verkündet) | neue Fassung durch |
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aktuell vorher | 01.10.2015 | Artikel 1 Verordnung zur Änderung der Schuldnerverzeichnisführungsverordnung vom 27.07.2015 BGBl. I S. 1412 |
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
Link zu dieser Seite: https://www.buzer.de/gesetz/10256/a194889.htm