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Änderung § 9 SchuFV vom 26.11.2019
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§ 9 SchuFV a.F. (alte Fassung) in der vor dem 26.11.2019 geltenden Fassung | § 9 SchuFV n.F. (neue Fassung) in der am 26.11.2019 geltenden Fassung durch Artikel 11 G. v. 20.11.2019 BGBl. I S. 1724 |
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(Textabschnitt unverändert) § 9 Informationsverwendung | |
(Text alte Fassung) (1) 1 Die Daten aus der Einsichtnahme in das Schuldnerverzeichnis dürfen nur zu dem Zweck verwendet werden, für den sie übermittelt werden. 2 Die Zweckbestimmung richtet sich nach § 5 in Verbindung mit § 6 Absatz 2 Satz 2. | (Text neue Fassung) (1) 1 Die Daten aus der Einsichtnahme in das Schuldnerverzeichnis dürfen nur zu dem Zweck verarbeitet werden, für den sie übermittelt werden. 2 Die Zweckbestimmung richtet sich nach § 5 in Verbindung mit § 6 Absatz 2 Satz 2. |
(2) 1 Die Daten aus der Einsichtnahme in das Schuldnerverzeichnis sind zu löschen, sobald der Zweck erreicht wurde. 2 Nichtöffentliche Stellen sind darauf bei der Übermittlung hinzuweisen. |
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