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§ 7 - Schuldnerverzeichnisabdruckverordnung (SchuVAbdrV)

§ 7 Widerruf und Rücknahme von Bewilligungen



(1) Für den Widerruf von Bewilligungen gilt § 49 Absatz 2, 3 und 6 Satz 1 und 2 des Verwaltungsverfahrensgesetzes entsprechend.

(2) Für die Rücknahme von Bewilligungen gilt § 48 Absatz 1, 3 und 4 des Verwaltungsverfahrensgesetzes entsprechend.

(3) Über Widerruf und Rücknahme von Bewilligungen entscheidet die nach § 2 zuständige Stelle. Wenn die Bewilligung widerrufen oder zurückgenommen wird, ist die Entscheidung

1.
dem Inhaber der Bewilligung mit Rechtsmittelbelehrung zuzustellen und

2.
den Leitern oder Leiterinnen der zentralen Vollstreckungsgerichte mitzuteilen, bei denen weitere Anträge auf Erteilung einer Bewilligung zugunsten des ehemaligen Inhabers der Bewilligung gestellt wurden.

Sind aus den Abdrucken Listen gefertigt und weitergegeben worden, so ist die rechtskräftige Entscheidung den Beziehern der Listen unter Hinweis auf ihre Pflichten nach Absatz 4 bekannt zu geben. Betrifft die Entscheidung eine Kammer, erfolgen die Mitteilungen nach Satz 2 Nummer 2 durch diese, im Übrigen durch das entscheidende Gericht. Benachrichtigungen nach Satz 3 erfolgen durch die betroffene Kammer.

(4) Ist eine Bewilligung rechtskräftig widerrufen oder zurückgenommen, so sind Abdrucke sowie daraus gefertigte Dateien, Listen und sonstige Aufzeichnungen unverzüglich und ordnungsgemäß zu löschen oder zu vernichten. Bezieher der Abdrucke und Inhaber von Listen können dazu durch Zwangsgeld angehalten werden. Das einzelne Zwangsgeld darf den Betrag von 25.000 Euro nicht übersteigen. Ist die Verhängung von Zwangsgeld untunlich oder erfolglos, so ist die Ersatzvornahme anzuordnen.

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Zitierungen von § 7 SchuVAbdrV

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 7 SchuVAbdrV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in SchuVAbdrV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 1 SchuVAbdrV Bewilligung des Bezugs von Abdrucken (vom 26.11.2019)
... macht, 2. die Voraussetzungen vorliegen, unter denen die Bewilligung gemäß § 7 Absatz 1 widerrufen werden könnte, 3. Tatsachen vorliegen, welche die ...
§ 5 SchuVAbdrV Bewilligung
... 2 ist ferner über die anzuwendenden Datenübermittlungsregeln zu belehren. Auf § 7 ist gesondert hinzuweisen. Der Bewilligung ist eine Rechtsmittelbelehrung beizufügen. ...
§ 10 SchuVAbdrV Einstweiliger Ausschluss vom Bezug von Abdrucken
... Stelle. Die Entscheidung ist mit einer Rechtsmittelbelehrung zu versehen und zuzustellen; § 7 Absatz 3 Satz 2 Nummer 2 und Satz 4 gilt entsprechend. Die Wirksamkeit der Entscheidung ... entfällt, wenn nicht binnen eines Monats ab Zustellung eine Entscheidung nach § 7 ergeht. (3) Ein nach Absatz 2 Satz 3 unwirksam gewordener oder alsbald unwirksam ... mit dem Ziel des Widerrufs oder der Rücknahme der Bewilligung gemäß § 7 zwar eingeleitet, aber noch nicht abgeschlossen wurde. Die Gesamtdauer des einstweiligen ...
§ 13 SchuVAbdrV Ausschluss vom Bezug von Listen
... gegen Absatz 1 kann die Bewilligung zum Bezug von Abdrucken gemäß § 7 widerrufen ...
§ 18 SchuVAbdrV Ausschluss von der Abrufberechtigung (vom 26.11.2019)
...  (3) Bei Verstößen gegen Absatz 1 kann die Bewilligung gemäß § 7 widerrufen ...