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§ 8 - Schuldnerverzeichnisabdruckverordnung (SchuVAbdrV)

§ 8 Inhalt von Abdrucken



(1) Abdrucke werden als Vollabdruck oder als Teilabdruck erteilt. Der Vollabdruck enthält alle Eintragungen im Schuldnerverzeichnis. Der Teilabdruck enthält nur die seit der letzten Abdruckerstellung eingetretenen Änderungen.

(2) An gut sichtbarer Stelle ist auf die Pflichten hinzuweisen, die sich für den Inhaber von Abdrucken aus § 882g der Zivilprozessordnung ergeben. Der Hinweis kann den Abdrucken auch in Form eines Merkblattes beigefügt werden.

(3) Die Abdrucke dürfen keine weiteren Mitteilungen enthalten.

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Zitierungen von § 8 SchuVAbdrV

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 8 SchuVAbdrV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in SchuVAbdrV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 9 SchuVAbdrV Erteilung und Aufbewahrung von Abdrucken
... zugestellt werden. Die Abdrucke dürfen, außer mit dem Merkblatt nach § 8 Absatz 2 Satz 2, nicht mit anderen Druckerzeugnissen verbunden werden. Ausgeschlossen sind ...
§ 11 SchuVAbdrV Inhalt von Listen
... die sich für den Bezieher von Listen aus § 882g der Zivilprozessordnung ergeben. § 8 Absatz 2 Satz 2 ist anzuwenden. (4) Die Listen dürfen keine weiteren Mitteilungen ...
§ 14 SchuVAbdrV Löschung in Abdrucken und Listen
... werden in der gleichen Weise wie die zugrunde liegenden Abdrucke übermittelt. § 8 Absatz 3 und § 9 sind entsprechend anzuwenden. (3) Die Kammern unterrichten die ...