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§ 9 - Schuldnerverzeichnisabdruckverordnung (SchuVAbdrV)
V. v. 26.07.2012 BGBl. I S. 1658 (Nr. 36); zuletzt geändert durch Artikel 12 G. v. 20.11.2019 BGBl. I S. 1724
Geltung ab 01.01.2013; FNA: 310-4-14 Zivilprozess, Zwangsversteigerung und Zwangsverwaltung
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Geltung ab 01.01.2013; FNA: 310-4-14 Zivilprozess, Zwangsversteigerung und Zwangsverwaltung
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§ 9 Erteilung und Aufbewahrung von Abdrucken
§ 9 wird in 5 Vorschriften zitiert
(1) Abdrucke gemäß § 882g Absatz 1 der Zivilprozessordnung werden grundsätzlich in elektronischer Form übermittelt. Es gelten die Datenübermittlungsregeln der Landesjustizverwaltung des Landes, in dem das Schuldnerverzeichnis geführt wird. Die elektronische Übermittlung der Daten erfolgt bundesweit einheitlich durch ein geeignetes Transportprotokoll sowie in einheitlich strukturierten Datensätzen.
(2) Bei der Datenübermittlung sind geeignete Maßnahmen zur Sicherstellung von Datenschutz und Datensicherheit zu treffen, die insbesondere gewährleisten, dass
- 1.
- nur Befugte personenbezogene Daten zur Kenntnis nehmen können (Vertraulichkeit),
- 2.
- personenbezogene Daten während der Verarbeitung unversehrt, vollständig und aktuell bleiben (Integrität),
- 3.
- personenbezogene Daten zeitgerecht zur Verfügung stehen und ordnungsgemäß verarbeitet werden können (Verfügbarkeit),
- 4.
- personenbezogene Daten jederzeit ihrem Ursprung zugeordnet werden können (Authentizität),
- 5.
- festgestellt werden kann, wer wann welche personenbezogenen Daten in welcher Weise verarbeitet hat (Revisionsfähigkeit), und
- 6.
- die Verfahrensweisen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten vollständig, aktuell und in einer Weise dokumentiert sind, dass sie in zumutbarer Zeit nachvollzogen werden können (Transparenz).
(3) Die Abdrucke können dem Bezieher im Einzelfall auch in einem verschlossenen Umschlag gegen Empfangsnachweis zugestellt werden. Die Abdrucke dürfen, außer mit dem Merkblatt nach § 8 Absatz 2 Satz 2, nicht mit anderen Druckerzeugnissen verbunden werden. Ausgeschlossen sind
- 1.
- die Ersatzzustellung nach § 178 der Zivilprozessordnung,
- 2.
- die Zustellung bei verweigerter Annahme nach § 179 der Zivilprozessordnung sowie
- 3.
- die öffentliche Zustellung nach § 185 der Zivilprozessordnung.
(4) Der Empfänger der Daten nach Absatz 1 hat durch geeignete Vorkehrungen sicherzustellen, dass die Anforderungen des Absatzes 2 auch bezüglich der übermittelten Daten erfüllt werden. Der Inhaber der Bewilligung hat dafür Sorge zu tragen, dass ihm überlassene Abdrucke
- 1.
- gesondert aufbewahrt werden,
- 2.
- bis zu ihrer Vernichtung jederzeit auffindbar sind und
- 3.
- gegen unbefugten Zugriff gesichert sind.
Zitierungen von § 9 SchuVAbdrV
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 9 SchuVAbdrV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
SchuVAbdrV selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 3 SchuVAbdrV Antrag
... die Angabe der elektronischen Kontaktdaten für die Übermittlung der Abdrucke nach § 9 Absatz 1 Satz 1; 3. die Angabe, ob, wann, bei welchem Gericht und mit welchem Ergebnis ...
§ 5 SchuVAbdrV Bewilligung
... insbesondere der Zivilprozessordnung und dieser Verordnung. In den Fällen des § 9 Absatz 1 Satz 2 ist ferner über die anzuwendenden Datenübermittlungsregeln zu belehren. ...
§ 12 SchuVAbdrV Anfertigung, Erteilung und Verwendung von Listen
... nach dem Eingang der Abdrucke zu erstellen und den Beziehern zu überlassen. § 9 gilt ...
§ 14 SchuVAbdrV Löschung in Abdrucken und Listen
... gleichen Weise wie die zugrunde liegenden Abdrucke übermittelt. § 8 Absatz 3 und § 9 sind entsprechend anzuwenden. (3) Die Kammern unterrichten die zur Umsetzung der ...
§ 17 SchuVAbdrV Ausgestaltung elektronischer Abrufverfahren (vom 26.11.2019)
... 23.5.2018, S. 2) geeignete technische und organisatorische Maßnahmen zu treffen. § 9 Absatz 2 gilt ...
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