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§ 16 - Schuldnerverzeichnisabdruckverordnung (SchuVAbdrV)
V. v. 26.07.2012 BGBl. I S. 1658 (Nr. 36); zuletzt geändert durch Artikel 12 G. v. 20.11.2019 BGBl. I S. 1724
Geltung ab 01.01.2013; FNA: 310-4-14 Zivilprozess, Zwangsversteigerung und Zwangsverwaltung
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Geltung ab 01.01.2013; FNA: 310-4-14 Zivilprozess, Zwangsversteigerung und Zwangsverwaltung
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§ 16 Einrichtung
(1) Bezieher von Abdrucken dürfen unter den Voraussetzungen des § 882g Absatz 4 der Zivilprozessordnung im automatisierten Abrufverfahren Einzelauskünfte aus den Abdrucken nach Maßgabe der Vorschriften dieses Abschnitts erteilen.
(2) 1Im automatisierten Abrufverfahren dürfen nur die nach § 882b Absatz 2 und 3 der Zivilprozessordnung in das Schuldnerverzeichnis aufzunehmenden Eintragungen übermittelt werden. 2Die Verknüpfung zu übermittelnder Daten mit anderen Daten ist nur zulässig, wenn
- 1.
- die Verknüpfung für die Zwecke des § 882f Absatz 1 der Zivilprozessordnung notwendig ist,
- 2.
- die Daten, mit denen die Daten aus dem Schuldnerverzeichnis verknüpft werden sollen, rechtmäßig und ausschließlich zu den in § 882f Absatz 1 der Zivilprozessordnung genannten Zwecken verarbeitet werden,
- 3.
- der Bezieher der Abdrucke die Herkunft der Daten nachweisen kann und
- 4.
- der Bezieher der Abdrucke sicherstellt, dass der Empfänger der Auskunft im Wege des Abrufs von Daten, die mit Daten aus dem Schuldnerverzeichnis verknüpft sind, nur dann Kenntnis von verknüpften Daten aus Schuldnerverzeichnissen erhält, wenn er dazu berechtigt ist oder wenn dies für die Zwecke des § 882f Absatz 1 der Zivilprozessordnung notwendig ist.
(3) Für Anfragen im automatisierten Abrufverfahren dürfen nur Angaben verwendet werden, deren Eintragung in das Schuldnerverzeichnis nach § 882b Absatz 2 und 3 der Zivilprozessordnung zu erfolgen hätte.
Text in der Fassung des Artikels 12 Gesetz zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2016/680 im Strafverfahren sowie zur Anpassung datenschutzrechtlicher Bestimmungen an die Verordnung (EU) 2016/679 G. v. 20. November 2019 BGBl. I S. 1724 m.W.v. 26. November 2019
Frühere Fassungen von § 16 SchuVAbdrV
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
vergleichen mit | mWv (verkündet) | neue Fassung durch |
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aktuell vorher | 26.11.2019 | Artikel 12 Gesetz zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2016/680 im Strafverfahren sowie zur Anpassung datenschutzrechtlicher Bestimmungen an die Verordnung (EU) 2016/679 vom 20.11.2019 BGBl. I S. 1724 |
aktuell vorher | 26.11.2016 | Artikel 7 Gesetz zur Durchführung der Verordnung (EU) Nr. 655/2014 sowie zur Änderung sonstiger zivilprozessualer, grundbuchrechtlicher und vermögensrechtlicher Vorschriften und zur Änderung der Justizbeitreibungsordnung (EuKoPfVODG) vom 21.11.2016 BGBl. I S. 2591 |
aktuell | vor 26.11.2016 | Urfassung |
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
Zitierungen von § 16 SchuVAbdrV
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 16 SchuVAbdrV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
SchuVAbdrV selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
Zitate in Änderungsvorschriften
Gesetz zur Durchführung der Verordnung (EU) Nr. 655/2014 sowie zur Änderung sonstiger zivilprozessualer, grundbuchrechtlicher und vermögensrechtlicher Vorschriften und zur Änderung der Justizbeitreibungsordnung (EuKoPfVODG)
G. v. 21.11.2016 BGBl. I S. 2591; zuletzt geändert durch Artikel 32 G. v. 05.07.2017 BGBl. I S. 2208
Artikel 7 EuKoPfVODG Änderung der Schuldnerverzeichnisabdruckverordnung
... vom 26. Juli 2012 (BGBl. I S. 1658) wird wie folgt geändert: 1. In § 16 Absatz 2 Satz 2 Nummer 1, 2 und 4 werden jeweils die Wörter „§ 882f der ...
Gesetz zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2016/680 im Strafverfahren sowie zur Anpassung datenschutzrechtlicher Bestimmungen an die Verordnung (EU) 2016/679
G. v. 20.11.2019 BGBl. I S. 1724
Artikel 12 StV-DSAnpUG-EU Änderung der Schuldnerverzeichnisabdruckverordnung
... die Wörter „der datenschutzrechtlichen Vorschriften" ersetzt. 4. In § 16 Absatz 2 Satz 2 Nummer 2 werden die Wörter „erhoben, verarbeitet und genutzt" durch das Wort ...
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