Tools:
Update via:
Änderung § 18 SchuVAbdrV vom 26.11.2016
Ähnliche Seiten: alle Änderungen durch Artikel 7 StV-DSAnpUG-EU am 26. November 2016 und Änderungshistorie der SchuVAbdrVHervorhebungen: alter Text, neuer Text
Verpasst?
§ 18 SchuVAbdrV a.F. (alte Fassung) in der vor dem 26.11.2016 geltenden Fassung | § 18 SchuVAbdrV n.F. (neue Fassung) in der am 26.11.2019 geltenden Fassung durch Artikel 12 G. v. 20.11.2019 BGBl. I S. 1724 |
---|---|
(Textabschnitt unverändert) § 18 Ausschluss von der Abrufberechtigung | |
(1) 1 Die Auskunftsstelle ist verpflichtet, den Abrufberechtigten vom Abrufverfahren auszuschließen, wenn ihr Tatsachen bekannt werden, die erkennen lassen, dass | |
(Text alte Fassung) 1. die abgerufenen Daten vom Abrufberechtigten nicht zu den in § 882f der Zivilprozessordnung genannten Zwecken verwendet werden, | (Text neue Fassung) 1. die abgerufenen Daten vom Abrufberechtigten nicht zu den in § 882f Absatz 1 der Zivilprozessordnung genannten Zwecken verarbeitet werden, |
2. kein berechtigtes Interesse nach § 882g Absatz 2 Nummer 3 der Zivilprozessordung bei dem Abrufberechtigten vorliegt und dennoch wiederholt Daten abgerufen wurden, | |
3. die abgerufenen Daten vom Abrufberechtigten in unzulässiger Weise genutzt, insbesondere weitergegeben werden, | 3. die abgerufenen Daten vom Abrufberechtigten in unzulässiger Weise verarbeitet werden, |
4. der Abrufberechtigte seinen Pflichten nach § 17 nicht oder nicht hinreichend nachkommt oder | |
5. die Unzuverlässigkeit in Bezug auf die Verarbeitung und Nutzung personenbezogener Daten bei dem Abrufberechtigten aus sonstigen Gründen begründet ist. | 5. die Unzuverlässigkeit in Bezug auf die Verarbeitung personenbezogener Daten bei dem Abrufberechtigten aus sonstigen Gründen begründet ist. |
2 Die Auskunftsstelle teilt der für die Kontrolle der datenschutzrechtlichen Vorschriften zuständigen Stelle den Ausschluss mit. (2) Die Aufsichtsbehörde teilt Verstöße gegen Absatz 1 den Leitern oder Leiterinnen der zentralen Vollstreckungsgerichte nach § 882h Absatz 1 der Zivilprozessordnung mit, die die Bewilligungen zum Bezug von Abdrucken zugunsten der Auskunftsstelle erteilt haben. (3) Bei Verstößen gegen Absatz 1 kann die Bewilligung gemäß § 7 widerrufen werden. |
Anzeige
Link zu dieser Seite: https://www.buzer.de/gesetz/10257/al0-57122.htm