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Synopse aller Änderungen der SchuVAbdrV am 26.11.2016
Diese Gegenüberstellung vergleicht die jeweils alte Fassung (linke Spalte) mit der neuen Fassung (rechte Spalte) aller am 26. November 2016 durch Artikel 7 des EuKoPfVODG geänderten Einzelnormen. Synopsen für andere Änderungstermine finden Sie in der Änderungshistorie der SchuVAbdrV.Hervorhebungen: alter Text, neuer Text
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SchuVAbdrV a.F. (alte Fassung) in der vor dem 26.11.2016 geltenden Fassung | SchuVAbdrV n.F. (neue Fassung) in der am 26.11.2016 geltenden Fassung durch Artikel 7 G. v. 21.11.2016 BGBl. I S. 2591 |
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(Textabschnitt unverändert) § 16 Einrichtung | |
(1) Bezieher von Abdrucken dürfen unter den Voraussetzungen des § 882g Absatz 4 der Zivilprozessordnung im automatisierten Abrufverfahren Einzelauskünfte aus den Abdrucken nach Maßgabe der Vorschriften dieses Abschnitts erteilen. (2) 1 Im automatisierten Abrufverfahren dürfen nur die nach § 882b Absatz 2 und 3 der Zivilprozessordnung in das Schuldnerverzeichnis aufzunehmenden Eintragungen übermittelt werden. 2 Die Verknüpfung zu übermittelnder Daten mit anderen Daten ist nur zulässig, wenn | |
(Text alte Fassung) 1. die Verknüpfung für die Zwecke des § 882f der Zivilprozessordnung notwendig ist, 2. die Daten, mit denen die Daten aus dem Schuldnerverzeichnis verknüpft werden sollen, rechtmäßig und ausschließlich zu den in § 882f der Zivilprozessordnung genannten Zwecken erhoben, verarbeitet und genutzt werden, | (Text neue Fassung) 1. die Verknüpfung für die Zwecke des § 882f Absatz 1 der Zivilprozessordnung notwendig ist, 2. die Daten, mit denen die Daten aus dem Schuldnerverzeichnis verknüpft werden sollen, rechtmäßig und ausschließlich zu den in § 882f Absatz 1 der Zivilprozessordnung genannten Zwecken erhoben, verarbeitet und genutzt werden, |
3. der Bezieher der Abdrucke die Herkunft der Daten nachweisen kann und | |
4. der Bezieher der Abdrucke sicherstellt, dass der Empfänger der Auskunft im Wege des Abrufs von Daten, die mit Daten aus dem Schuldnerverzeichnis verknüpft sind, nur dann Kenntnis von verknüpften Daten aus Schuldnerverzeichnissen erhält, wenn er dazu berechtigt ist oder wenn dies für die Zwecke des § 882f der Zivilprozessordnung notwendig ist. | 4. der Bezieher der Abdrucke sicherstellt, dass der Empfänger der Auskunft im Wege des Abrufs von Daten, die mit Daten aus dem Schuldnerverzeichnis verknüpft sind, nur dann Kenntnis von verknüpften Daten aus Schuldnerverzeichnissen erhält, wenn er dazu berechtigt ist oder wenn dies für die Zwecke des § 882f Absatz 1 der Zivilprozessordnung notwendig ist. |
(3) Für Anfragen im automatisierten Abrufverfahren dürfen nur Angaben verwendet werden, deren Eintragung in das Schuldnerverzeichnis nach § 882b Absatz 2 und 3 der Zivilprozessordnung zu erfolgen hätte. | |
§ 18 Ausschluss von der Abrufberechtigung | |
(1) 1 Die Auskunftsstelle ist verpflichtet, den Abrufberechtigten vom Abrufverfahren auszuschließen, wenn ihr Tatsachen bekannt werden, die erkennen lassen, dass | |
1. die abgerufenen Daten vom Abrufberechtigten nicht zu den in § 882f der Zivilprozessordnung genannten Zwecken verwendet werden, | 1. die abgerufenen Daten vom Abrufberechtigten nicht zu den in § 882f Absatz 1 der Zivilprozessordnung genannten Zwecken verwendet werden, |
2. kein berechtigtes Interesse nach § 882g Absatz 2 Nummer 3 der Zivilprozessordung bei dem Abrufberechtigten vorliegt und dennoch wiederholt Daten abgerufen wurden, 3. die abgerufenen Daten vom Abrufberechtigten in unzulässiger Weise genutzt, insbesondere weitergegeben werden, 4. der Abrufberechtigte seinen Pflichten nach § 17 nicht oder nicht hinreichend nachkommt oder 5. die Unzuverlässigkeit in Bezug auf die Verarbeitung und Nutzung personenbezogener Daten bei dem Abrufberechtigten aus sonstigen Gründen begründet ist. 2 Die Auskunftsstelle teilt der für die Kontrolle der datenschutzrechtlichen Vorschriften zuständigen Stelle den Ausschluss mit. (2) Die Aufsichtsbehörde teilt Verstöße gegen Absatz 1 den Leitern oder Leiterinnen der zentralen Vollstreckungsgerichte nach § 882h Absatz 1 der Zivilprozessordnung mit, die die Bewilligungen zum Bezug von Abdrucken zugunsten der Auskunftsstelle erteilt haben. (3) Bei Verstößen gegen Absatz 1 kann die Bewilligung gemäß § 7 widerrufen werden. |
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