Tools:
Update via:
§ 7 - Vermögensverzeichnisverordnung (VermVV)
V. v. 26.07.2012 BGBl. I S. 1663 (Nr. 36); zuletzt geändert durch Artikel 7 G. v. 15.07.2024 BGBl. 2024 I Nr. 237
Geltung ab 01.01.2013; FNA: 310-4-15 Zivilprozess, Zwangsversteigerung und Zwangsverwaltung
| |
Geltung ab 01.01.2013; FNA: 310-4-15 Zivilprozess, Zwangsversteigerung und Zwangsverwaltung
| |
§ 7 Einsichtnahme in das Vermögensverzeichnis
§ 7 wird in 1 Vorschrift zitiert
(1) Die Einsichtnahme in das Vermögensverzeichnis erfolgt über eine zentrale und länderübergreifende Abfrage im Internet. Sie setzt eine Registrierung der Einsichtsberechtigten nach § 8 Absatz 2 voraus.
(2) Die Daten aus der Einsichtnahme in das Vermögensverzeichnis dürfen nur zu dem Zweck verwendet werden, für den sie übermittelt werden. Die Zweckbestimmung richtet sich nach § 802k Absatz 2 der Zivilprozessordnung. Die Verantwortung für die Zulässigkeit der einzelnen Einsichtnahme trägt die abfragende Stelle. Das zentrale Vollstreckungsgericht prüft die Zulässigkeit der Einsichtnahme nur in Stichproben oder wenn dazu Anlass besteht.
(3) Die Übermittlung der Daten bei der Einsichtnahme in das Vermögensverzeichnis erfolgt elektronisch und bundesweit einheitlich durch ein geeignetes Transportprotokoll sowie in einheitlich strukturierten Datensätzen. § 4 Absatz 2 gilt entsprechend.
(4) Bei jeder Einsichtnahme ist der Abrufvorgang so zu protokollieren, dass feststellbar ist, ob das Datenverarbeitungssystem befugt genutzt worden ist. Zu protokollieren sind:
- 1.
- das Datum und die Uhrzeit der Einsichtnahme,
- 2.
- die abfragende Stelle,
- 3.
- der Verwendungszweck der Abfrage mit Akten- oder Registerzeichen,
- 4.
- welches hinterlegte Vermögensverzeichnis betroffen ist.
(5) Die protokollierten Daten nach Absatz 4 dürfen nur zum Zweck der Datenschutzkontrolle, für gerichtliche Verfahren oder Strafverfahren verwendet werden. Die gespeicherten Abrufprotokolle werden nach sechs Monaten gelöscht. Gespeicherte Daten, die in einem eingeleiteten Verfahren zur Datenschutzkontrolle, einem gerichtlichen Verfahren oder Strafverfahren benötigt werden, sind nach dem endgültigen Abschluss dieser Verfahren zu löschen.
Anzeige
Zitierungen von § 7 VermVV
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 7 VermVV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
VermVV selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 8 VermVV Registrierung
... für die zentrale und länderübergreifende Abfrage im Internet (§ 7 Absatz 1 Satz 1). Für die Übermittlung von Daten vom zentralen Vollstreckungsgericht an ... dass das Registrierungsverfahren die Protokollierung der Abrufvorgänge nach § 7 Absatz 4 in einem bundeseinheitlichen Verfahren ermöglicht. (3) Für die ...
Link zu dieser Seite: https://www.buzer.de/gesetz/10258/a177258.htm