(1) Die Registrierung der Errichtungsberechtigten für die Übermittlung der Vermögensverzeichnisse (§
1 in Verbindung mit §
3 Absatz 1) dient deren Identifikation. Sie erfolgt in einem geeigneten Registrierungsverfahren durch das für den Sitz des Errichtungsberechtigten zuständige zentrale Vollstreckungsgericht oder über die nach §
802k Absatz 3 Satz 3 der
Zivilprozessordnung beauftragte Stelle. Die Registrierung von Behörden ist im Weiteren so auszugestalten, dass feststellbar ist, welche natürliche Person gehandelt hat.
(2) Absatz 1 gilt entsprechend für die Registrierung von Einsichtsberechtigten (§
802k Absatz 2 der
Zivilprozessordnung) für die zentrale und länderübergreifende Abfrage im Internet (§
7 Absatz 1 Satz 1). Für die Übermittlung von Daten vom zentralen Vollstreckungsgericht an registrierte Einsichtsberechtigte gilt §
4 Absatz 2 entsprechend. Es ist sicherzustellen, dass das Registrierungsverfahren die Protokollierung der Abrufvorgänge nach §
7 Absatz 4 in einem bundeseinheitlichen Verfahren ermöglicht.
(3) Für die Rücknahme und den Widerruf der Registrierung gelten §
48 Absatz 1 und 3 und §
49 Absatz 2 und 5 des
Verwaltungsverfahrensgesetzes entsprechend. Zuständig ist das zentrale Vollstreckungsgericht, das die Registrierung vorgenommen hat.