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Artikel 10 - Bundesbesoldungs- und -versorgungsanpassungsgesetz 2012/2013 (BBVAnpG 2012/2013)

Artikel 10 Änderung der Bundesmehrarbeitsvergütungsverordnung für das Jahr 2012


Artikel 10 wird in 1 Vorschrift zitiert und ändert mWv. 1. März 2012 BMVergV § 4

§ 4 der Bundesmehrarbeitsvergütungsverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 4. November 2009 (BGBl. I S. 3701), die zuletzt durch Artikel 15 des Gesetzes vom 19. November 2010 (BGBl. I S. 1552) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.
In Absatz 1 wird die Angabe „10,78 Euro" durch die Angabe „11,14 Euro", die Angabe „12,74 Euro" durch die Angabe „13,16 Euro", die Angabe „17,48 Euro" durch die Angabe „18,06 Euro" und die Angabe „24,09 Euro" durch die Angabe „24,88 Euro" ersetzt.

2.
In Absatz 3 wird die Angabe „23,93 Euro" durch die Angabe „24,72 Euro" und die Angabe „27,96 Euro" durch die Angabe „28,88 Euro" ersetzt.



 

Zitierungen von Artikel 10 BBVAnpG 2012/2013

Sie sehen die Vorschriften, die auf Artikel 10 BBVAnpG 2012/2013 verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in BBVAnpG 2012/2013 selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

Artikel 11 BBVAnpG 2012/2013 Änderung der Bundesmehrarbeitsvergütungsverordnung für das Jahr 2013
... 4 der Bundesmehrarbeitsvergütungsverordnung, die zuletzt durch Artikel 10 dieses Gesetzes geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. In Absatz 1 ...