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Anhang 7 - Bundesbesoldungs- und -versorgungsanpassungsgesetz 2012/2013 (BBVAnpG 2012/2013)
Anhang 7 zu Artikel 2 Nummer 2
Anlage V
Gültig ab 1. Januar 2013
(Monatsbeträge in Euro)
Bei mehr als einem Kind erhöht sich der Familienzuschlag für das zweite zu berücksichtigende Kind um 106,98 Euro, für das dritte und jedes weitere zu berücksichtigende Kind um 333,31 Euro.
Der Familienzuschlag der Stufe 2 erhöht sich für das erste zu berücksichtigende Kind in den Besoldungsgruppen A 2 bis A 5 um je 5,37 Euro, ab Stufe 3 für jedes weitere zu berücksichtigende Kind
Gültig ab 1. Januar 2013
Familienzuschlag
(Monatsbeträge in Euro)
Stufe 1 (§ 40 Absatz 1) | Stufe 2 (§ 40 Absatz 2) | |
Besoldungsgruppen A 2 bis A 8 | 119,14 | 226,12 |
Übrige Besoldungsgruppen | 125,12 | 232,10 |
Bei mehr als einem Kind erhöht sich der Familienzuschlag für das zweite zu berücksichtigende Kind um 106,98 Euro, für das dritte und jedes weitere zu berücksichtigende Kind um 333,31 Euro.
Erhöhungsbeträge für die Besoldungsgruppen A 2 bis A 5
Der Familienzuschlag der Stufe 2 erhöht sich für das erste zu berücksichtigende Kind in den Besoldungsgruppen A 2 bis A 5 um je 5,37 Euro, ab Stufe 3 für jedes weitere zu berücksichtigende Kind
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- in den Besoldungsgruppen A 2 und A 3 um je 26,84 Euro,
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- in der Besoldungsgruppe A 4 um je 21,47 Euro und
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- in der Besoldungsgruppe A 5 um je 16,10 Euro.
Anrechnungsbetrag nach § 39 Absatz 2 Satz 1
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- in den Besoldungsgruppen A 2 bis A 8: 105,43 Euro
- -
- in den Besoldungsgruppen A 9 bis A 12: 111,93 Euro
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