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§ 1 - Kohlendioxid-Speicherungsgesetz (KSpG)
Artikel 1 G. v. 17.08.2012 BGBl. I S. 1726 (Nr. 38); zuletzt geändert durch Artikel 22 G. v. 10.08.2021 BGBl. I S. 3436
Geltung ab 24.08.2012; FNA: 2129-57 Umweltschutz
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Geltung ab 24.08.2012; FNA: 2129-57 Umweltschutz
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§ 1 Zweck des Gesetzes
§ 1 wird in 2 Vorschriften zitiert
Dieses Gesetz dient der Gewährleistung einer dauerhaften Speicherung von Kohlendioxid in unterirdischen Gesteinsschichten zum Schutz des Menschen und der Umwelt, auch in Verantwortung für künftige Generationen. Es regelt zunächst die Erforschung, Erprobung und Demonstration von Technologien zur dauerhaften Speicherung von Kohlendioxid in unterirdischen Gesteinsschichten.
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Zitierungen von § 1 KSpG
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 1 KSpG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
KSpG selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 5 KSpG Analyse und Bewertung der Potenziale für die dauerhafte Speicherung (vom 27.06.2020)
... Gesetzes für die dauerhafte Speicherung von Kohlendioxid im Hinblick auf die Zwecke des § 1 Satz 1 geeignet erscheinen. (2) Die Bundesanstalt für Geowissenschaften und Rohstoffe ...
§ 25 KSpG Regelung von Anforderungen an Kohlendioxidspeicher (vom 27.06.2020)
... und Energie durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates zu bestimmen, dass zu den in § 1 Satz 1 genannten Zwecken, zur Umsetzung von Rechtsakten der Europäischen Union, zur Erfüllung ...
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