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§ 7 - Kohlendioxid-Speicherungsgesetz (KSpG)

Artikel 1 G. v. 17.08.2012 BGBl. I S. 1726 (Nr. 38); zuletzt geändert durch Artikel 22 G. v. 10.08.2021 BGBl. I S. 3436
Geltung ab 24.08.2012; FNA: 2129-57 Umweltschutz
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§ 7 Untersuchungsgenehmigung



(1) 1Die Untersuchung des Untergrundes auf seine Eignung zur Errichtung von Kohlendioxidspeichern bedarf der Genehmigung. 2Die Genehmigung ist von der zuständigen Behörde zu erteilen, wenn

1.
der Antragsteller die für eine ordnungsgemäße Untersuchung erforderliche finanzielle Leistungsfähigkeit besitzt,

2.
ein Untersuchungsprogramm vorliegt, aus dem hervorgeht, dass die Untersuchungsarbeiten nach Art und Umfang in einem angemessenen Zeitraum insbesondere nach Maßgabe der Anforderungen in Anlage 1 durchgeführt werden,

3.
Beeinträchtigungen von Bodenschätzen und vorhandenen Nutzungsmöglichkeiten des Untergrundes, deren Schutz jeweils im öffentlichen Interesse liegt, sowie Beeinträchtigungen von bergrechtlichen Genehmigungen und wasserrechtlichen Zulassungen ausgeschlossen sind,

4.
keine Tatsachen vorliegen, die die Annahme rechtfertigen, dass

a)
der Antragsteller, bei juristischen Personen und rechtsfähigen Personengesellschaften *) eine der nach Gesetz, Satzung oder Gesellschaftsvertrag zur Vertretung berechtigten Personen, die erforderliche Zuverlässigkeit nicht besitzt,

b)
eine der zur Leitung oder Beaufsichtigung der Untersuchung bestellten Personen die erforderliche Zuverlässigkeit oder Fachkunde nicht besitzt oder

c)
der Antragsteller, bei juristischen Personen und rechtsfähigen Personengesellschaften *) die nach Gesetz, Satzung oder Gesellschaftsvertrag zur Vertretung berechtigte Person, die erforderliche Fachkunde nicht besitzt, falls keine unter Buchstabe b fallende Person bestellt ist,

5.
die erforderlichen Vorkehrungen zum Schutz von Leben, Gesundheit und Sachgütern Beschäftigter und Dritter getroffen werden,

6.
im Interesse der Allgemeinheit und der Nachbarschaft gewährleistet ist, dass

a)
die betroffenen Umweltgüter geschützt und, soweit dies nicht möglich ist, ordnungsgemäß wiederhergestellt werden und

b)
Abfälle vermieden sowie entstehende Abfälle ordnungsgemäß und schadlos verwertet oder beseitigt werden und wenn entsprechende Vorkehrungen getroffen worden sind,

7.
im Bereich des Küstenmeeres, der ausschließlichen Wirtschaftszone und des Festlandsockels

a)
die Sicherheit und Leichtigkeit des Verkehrs nicht beeinträchtigt wird und Beeinträchtigungen der Meeresumwelt nicht zu besorgen sind und

b)
das Legen, die Unterhaltung und der Betrieb von Unterwasserkabeln und Rohrleitungen sowie ozeanographische oder sonstige wissenschaftliche Forschungen nicht mehr als nach den Umständen unvermeidbar und der Fischfang nicht unangemessen beeinträchtigt werden,

8.
andere öffentlich-rechtliche Vorschriften oder überwiegende öffentliche Interessen nicht entgegenstehen.

3Satz 2 Nummer 4 Buchstabe b und c, Nummer 5 und 6 gilt nicht für Untersuchungen, bei denen weder Vertiefungen in der Oberfläche angelegt noch Verfahren angewendet werden, bei denen maschinelle Kraft angewendet wird oder unter Tage oder mit explosionsgefährlichen oder zum Sprengen bestimmten explosionsfähigen Stoffen gearbeitet wird.

(2) Die Untersuchung ist so durchzuführen, dass die Anforderungen nach Absatz 1 Satz 2 Nummer 3 bis 8 erfüllt werden.

(3) 1Auf der Grundlage der durch die Untersuchung gewonnenen Erkenntnisse sind der potenzielle Kohlendioxidspeicher und der potenzielle Speicherkomplex nach Maßgabe der einschlägigen Kriterien der Anlage 1 und weiterer geeigneter Methoden zu überprüfen und auf ihre Eignung für eine langzeitsichere Speicherung hin zu charakterisieren und zu bewerten. 2Die Ergebnisse der Untersuchung und der Charakterisierung sind vom Untersuchungsberechtigten zu dokumentieren und der zuständigen Behörde auf deren Verlangen hin vorzulegen.

(4) 1Die Daten der Untersuchung, die nach § 3 Absatz 1 des Lagerstättengesetzes in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 750-1, veröffentlichten bereinigten Fassung, das zuletzt durch Artikel 22 des Gesetzes vom 10. November 2001 (BGBl. I S. 2992) geändert worden ist, an die für die geologische Landesaufnahme zuständige Behörde zu übermitteln sind, werden von dieser nach Ablauf von fünf Jahren vom Zeitpunkt der Übermittlung denjenigen zugänglich gemacht, die ein berechtigtes Interesse an den Daten geltend machen und die Daten für einen Zweck verwenden wollen, der auch im öffentlichen Interesse liegt. 2Die Bestimmungen des Bundes und der Länder über den Zugang zu Umweltinformationen bleiben unberührt.

(5) 1Der Untersuchungsberechtigte hat das alleinige Recht zur Untersuchung der in der Genehmigung bezeichneten Gesteinsschichten des Untersuchungsfeldes auf ihre Eignung zur dauerhaften Speicherung von Kohlendioxid. 2Während der Gültigkeitsdauer der Untersuchungsgenehmigung dürfen anderweitige, die Eignung als Kohlendioxidspeicher beeinträchtigende Nutzungen dieser Gesteinsschichten nicht zugelassen werden.


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*)
Anm. d. Red.: Die nicht durchführbare Änderung in Artikel 22 G. v. 10. August 2021 (BGBl. I S. 3436) wurde sinngemäß in Satz 2 konsolidiert.





 

Frühere Fassungen von § 7 KSpG

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 01.01.2024Artikel 22 Personengesellschaftsrechtsmodernisierungsgesetz (MoPeG)
vom 10.08.2021 BGBl. I S. 3436

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 

Zitierungen von § 7 KSpG

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 7 KSpG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in KSpG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 8 KSpG Verfahrens- und Formvorschriften
... und in Karten mit geeignetem Maßstab einzutragen. Angaben und Unterlagen zu § 7 Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 und 4 sowie Angaben und Unterlagen, die Geschäfts- und ... den Antrag zuerst zu entscheiden, dessen Untersuchungsprogramm den Voraussetzungen des § 7 Absatz 1 am besten Rechnung trägt; bei gleichwertigen Anträgen genießt der Antrag ...
§ 9 KSpG Nebenbestimmungen und Widerruf der Genehmigung
... ist zulässig, wenn dies erforderlich ist, um die Einhaltung der Anforderungen nach § 7 Absatz 1 bis 3 zu gewährleisten. Die Genehmigung ist auf den Zeitraum zu befristen, der ...
§ 12 KSpG Antrag auf Planfeststellung (vom 01.01.2024)
... 11 erforderlich sind. (4) Der Antrag des Inhabers einer Untersuchungsgenehmigung nach § 7 genießt Vorrang gegenüber allen weiteren Anträgen auf Planfeststellung für ...
§ 13 KSpG Planfeststellung (vom 29.07.2017)
... öffentlich-rechtliche Vorschriften nicht entgegenstehen. Die sich aus § 7 Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 und 3 bis 7 ergebenden Voraussetzungen gelten entsprechend. Bei der Planfeststellung und der ...
§ 19 KSpG Sicherheitsnachweis
... den Sicherheitsnachweis auf Grundlage der Charakterisierung und Bewertung nach § 7 Absatz 3 Satz 1 zu erstellen. Der Sicherheitsnachweis dient dazu, der zuständigen ...
§ 25 KSpG Regelung von Anforderungen an Kohlendioxidspeicher (vom 27.06.2020)
... Zwecken, zur Umsetzung von Rechtsakten der Europäischen Union, zur Erfüllung des § 7 Absatz 1 und 2 die Untersuchung und zur Erfüllung des § 13 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 bis 4, 6 und Satz 2 ... zu kennzeichnen sind, 6. welche Vorsorge- und Durchführungsmaßnahmen nach § 7 Absatz 1 Satz 2 Nummer 6 zum Schutz und zur ordnungsgemäßen Wiederherstellung der betroffenen Umweltgüter ...
§ 38 KSpG Anwendung von Vorschriften
... Errichtung von Forschungsspeichern keine Anwendung. (2) Bei der Anwendung von § 7 Absatz 3, § 19 Satz 3, § 21 Absatz 1, § 23 Absatz 1 Nummer 2, § 28 Absatz 4 ...
§ 39 KSpG Zuständige Behörden
... Gesetz nichts anderes bestimmt ist. (2) Vor Entscheidungen im Sinne der §§ 7 , 13, 17 und 37 hat die zuständige Behörde der Bundesanstalt für Geowissenschaften ... Untersuchung des Untergrundes auf seine Eignung zur Errichtung von Forschungsspeichern nach § 7 entschieden wird. (3) Vor Entscheidungen über den Zugang zu Kohlendioxidspeichern ...
§ 41 KSpG Gebühren und Auslagen; Verordnungsermächtigung (vom 27.06.2020)
... nach Absatz 2 zu bestimmende Quote der Gebühren, die für Amtshandlungen nach den §§ 7 , 13 und 17 eingenommen werden, an die Bundeskasse abzuführen. (2) Das ...
§ 43 KSpG Bußgeldvorschriften
... 1 oder § 13 Absatz 3 zuwiderhandelt, 3. ohne Genehmigung nach § 7 Absatz 1 Satz 1 den Untergrund untersucht, 4. entgegen § 7 Absatz 3 Satz 2 ein ... Genehmigung nach § 7 Absatz 1 Satz 1 den Untergrund untersucht, 4. entgegen § 7 Absatz 3 Satz 2 ein dort genanntes Ergebnis nicht oder nicht rechtzeitig vorlegt, 5. ...
§ 45 KSpG Übergangsvorschrift
... insbesondere von Sole, in potenziellen Speicherkomplexen beziehen, können nach § 7 dieses Gesetzes weitergeführt werden, wenn dies beantragt wird und die hierfür ... Bundesberggesetzes erzielt wurden, können für die Untersuchungsgenehmigung nach § 7 dieses Gesetzes verwendet werden. Die zuständige Behörde soll von der Prüfung ... Die zuständige Behörde soll von der Prüfung einzelner Voraussetzungen nach § 7 absehen, soweit deren Vorliegen bereits in einem Verfahren auf Erteilung einer Erlaubnis nach ... hat die zuständige Behörde die Entscheidung über Anträge nach den §§ 7 und 12 bis zum Inkrafttreten des Gesetzes nach § 2 Absatz 5, aber nicht länger als drei ...
Anlage 1 KSpG (zu § 7 Absatz 1 Satz 2 Nummer 2, Absatz 3 Satz 1, § 22 Absatz 2 Nummer 1) Kriterien für die Charakterisierung und Bewertung der potenziellen Kohlendioxidspeicher und der potenziellen Speicherkomplexe sowie ihrer Umgebung
... der Charakterisierung und Bewertung in Bezug auf die Auswahlentscheidungen nach § 7 Absatz 3 nicht beeinträchtigt wird. 1. Datenerhebung (Stufe 1) 1.1 Es ...
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Personengesellschaftsrechtsmodernisierungsgesetz (MoPeG)
G. v. 10.08.2021 BGBl. I S. 3436; zuletzt geändert durch Artikel 34 Abs. 4 G. v. 22.12.2023 BGBl. 2023 I Nr. 411
Artikel 22 MoPeG Änderung des Kohlendioxid-Speicherungsgesetzes
...  § 7 Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 Buchstabe a und c sowie in § 12 Absatz 1 Nummer 2 des Kohlendioxid-Speicherungsgesetzes vom 17. August 2012 ...