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§ 9 - Kohlendioxid-Speicherungsgesetz (KSpG)
Artikel 1 G. v. 17.08.2012 BGBl. I S. 1726 (Nr. 38); zuletzt geändert durch Artikel 22 G. v. 10.08.2021 BGBl. I S. 3436
Geltung ab 24.08.2012; FNA: 2129-57 Umweltschutz
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Geltung ab 24.08.2012; FNA: 2129-57 Umweltschutz
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§ 9 Nebenbestimmungen und Widerruf der Genehmigung
§ 9 wird in 2 Vorschriften zitiert
(1) Die nachträgliche Aufnahme, Änderung oder Ergänzung von Auflagen ist zulässig, wenn dies erforderlich ist, um die Einhaltung der Anforderungen nach § 7 Absatz 1 bis 3 zu gewährleisten. Die Genehmigung ist auf den Zeitraum zu befristen, der für eine ordnungsgemäße Untersuchung erforderlich ist. Sie kann zu diesem Zweck einmalig verlängert werden. Die Genehmigung darf nicht über den 31. Dezember 2015 hinaus befristet oder verlängert werden.
(2) Die Genehmigung kann widerrufen werden, wenn
- 1.
- aus Gründen, die der Untersuchungsberechtigte zu vertreten hat, innerhalb eines Jahres kein Gebrauch von ihr gemacht oder die planmäßige Untersuchung länger als ein Jahr unterbrochen worden ist oder
- 2.
- eine ihrer Erteilungsvoraussetzungen später weggefallen ist und nicht in angemessener Zeit Abhilfe geschaffen werden kann.
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Zitierungen von § 9 KSpG
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 9 KSpG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
KSpG selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 38 KSpG Anwendung von Vorschriften
... § 9 Absatz 1 Satz 4, § 11 Absatz 1 und 2, die §§ 14, 15, 19 Satz 4, § 20 Absatz 1 ...
§ 43 KSpG Bußgeldvorschriften
... 2. einer vollziehbaren Auflage nach a) § 4 Absatz 4 oder b) § 9 Absatz 1 Satz 1 oder § 13 Absatz 3 zuwiderhandelt, 3. ohne Genehmigung ...
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