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§ 11 - Kohlendioxid-Speicherungsgesetz (KSpG)

Artikel 1 G. v. 17.08.2012 BGBl. I S. 1726 (Nr. 38); zuletzt geändert durch Artikel 22 G. v. 10.08.2021 BGBl. I S. 3436
Geltung ab 24.08.2012; FNA: 2129-57 Umweltschutz
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§ 11 Planfeststellung für Errichtung und Betrieb eines Kohlendioxidspeichers



(1) Errichtung, Betrieb und wesentliche Änderung eines Kohlendioxidspeichers bedürfen der vorherigen Planfeststellung durch die zuständige Behörde. Die Öffentlichkeit ist möglichst vor Antragstellung über das planfeststellungspflichtige Vorhaben, insbesondere über die Lage und die Größe des Kohlendioxidspeichers sowie die Technologie der Kohlendioxidspeicherung, zu informieren. Dabei ist der Öffentlichkeit Gelegenheit zur Äußerung und Erörterung zu geben. Die zuständige Behörde wirkt darauf hin, dass der zukünftige Antragsteller erforderlichenfalls ein Verfahren des öffentlichen Dialogs und der Streitschlichtung durchführt. Die Länder können die näheren Anforderungen an das Verfahren nach den Sätzen 2 bis 4 bestimmen.

(2) An Stelle eines Planfeststellungsbeschlusses kann eine Plangenehmigung nach § 74 Absatz 6 des Verwaltungsverfahrensgesetzes erteilt werden, wenn

1.
eine wesentliche Änderung eines Kohlendioxidspeichers beantragt wird,

2.
Rechte anderer nicht beeinträchtigt werden oder die Betroffenen sich mit der Inanspruchnahme ihres Eigentums oder eines anderen Rechts schriftlich einverstanden erklärt haben,

3.
mit den Trägern öffentlicher Belange, deren Aufgabenbereich berührt wird, das Benehmen hergestellt worden ist und

4.
keine Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung besteht.

(3) Die Speicherung von Kohlendioxid außerhalb eines zugelassenen Kohlendioxidspeichers und in der Wassersäule ist unzulässig.



 

Zitierungen von § 11 KSpG

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 11 KSpG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in KSpG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 4 KSpG Planfeststellung für Kohlendioxidleitungen; Verordnungsermächtigung (vom 27.06.2020)
... bis 4, des § 43b Nummer 3 bis 5 und des § 43e des Energiewirtschaftsgesetzes. § 11 Absatz 2 gilt entsprechend. Dient die Kohlendioxidleitung dem Transport zu einem ...
§ 12 KSpG Antrag auf Planfeststellung (vom 01.01.2024)
... nach Absatz 2 enthalten, soweit diese Angaben und Unterlagen für die Entscheidung nach § 11 erforderlich sind. (4) Der Antrag des Inhabers einer Untersuchungsgenehmigung nach ...
§ 38 KSpG Anwendung von Vorschriften
... § 9 Absatz 1 Satz 4, § 11 Absatz 1 und 2, die §§ 14, 15, 19 Satz 4, § 20 Absatz 1 Satz 2 sowie § 30 ...
§ 43 KSpG Bußgeldvorschriften
... nicht rechtzeitig vorlegt, 5. ohne festgestellten oder genehmigten Plan nach § 11 Absatz 1 Satz 1 oder Absatz 2 einen Kohlendioxidspeicher errichtet, betreibt oder wesentlich ... errichtet, betreibt oder wesentlich ändert, 6. entgegen § 11 Absatz 3 Kohlendioxid speichert, 7. einer vollziehbaren Anordnung nach § 17 Absatz ...
§ 46 KSpG Ausschluss abweichenden Landesrechts
... in § 4 Absatz 1 Satz 5 und § 11 Absatz 1 Satz 5 nichts anderes bestimmt ist, kann von den in diesem Gesetz und auf Grund dieses ...
 
Zitat in folgenden Normen

KWK-Kosten-Nutzen-Vergleich-Verordnung (KNV-V)
Artikel 1 V. v. 28.04.2015 BGBl. I S. 670; zuletzt geändert durch Artikel 3 Abs. 4 V. v. 06.07.2021 BGBl. I S. 2514
§ 3 KNV-V Vorlagepflicht
... Unterlagen entfällt bei 1. Anlagen, die in der Nähe einer nach § 11 des Kohlendioxid-Speicherungsgesetzes zugelassenen geologischen Speicherstätte angesiedelt ...