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§ 12 - Kohlendioxid-Speicherungsgesetz (KSpG)

Artikel 1 G. v. 17.08.2012 BGBl. I S. 1726 (Nr. 38); zuletzt geändert durch Artikel 22 G. v. 10.08.2021 BGBl. I S. 3436
Geltung ab 24.08.2012; FNA: 2129-57 Umweltschutz
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§ 12 Antrag auf Planfeststellung



(1) Der Antrag auf Planfeststellung oder Plangenehmigung muss enthalten:

1.
den Namen und den Wohnsitz oder Sitz des Antragstellers,

2.
den Nachweis der Fachkunde des Antragstellers, bei juristischen Personen oder rechtsfähigen Personengesellschaften der nach Gesetz, Satzung oder Gesellschaftsvertrag zur Vertretung berechtigten Person, oder der für die Errichtung, Leitung und Beaufsichtigung der Anlage verantwortlichen Personen,

3.
der Nachweis der erforderlichen finanziellen Leistungsfähigkeit und der erforderlichen Zuverlässigkeit des Antragstellers,

4.
die Angabe, ob die Errichtung und der Betrieb beantragt werden oder ob eine wesentliche Änderung beantragt wird,

5.
die genaue Lage und Bezeichnung des Kohlendioxidspeichers und des Speicherkomplexes und die genaue Eintragung in Karten mit geeignetem Maßstab,

6.
die Beschreibung der Anlage sowie der zu verwendenden Technologien,

7.
Angaben über die jährlich und insgesamt zu speichernde Menge an Kohlendioxid, dessen voraussichtliche Herkunft und Zusammensetzung sowie Injektionsraten, Injektionsdruck und maximalen Reservoirdruck,

8.
Angaben über die zu erwartende Druckentwicklung im Speicherkomplex, die Lösung und die Freisetzung von Stoffen und die Verdrängung von Formationswässern während und nach der Injektion,

9.
die Angabe, zu welchem Zeitpunkt die Anlage in Betrieb genommen werden soll.

(2) Der Antragsteller hat dem Antrag auf Planfeststellung oder Plangenehmigung die zu dessen Prüfung erforderlichen Unterlagen beizufügen, insbesondere

1.
den Sicherheitsnachweis (§ 19),

2.
das Überwachungskonzept (§ 20),

3.
das vorläufige Stilllegungs- und Nachsorgekonzept (§ 17 Absatz 2) sowie

4.
die nach dem Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung erforderlichen Unterlagen.

(3) Im Fall einer wesentlichen Änderung muss der Antrag die Angaben nach Absatz 1 und die Unterlagen nach Absatz 2 enthalten, soweit diese Angaben und Unterlagen für die Entscheidung nach § 11 erforderlich sind.

(4) Der Antrag des Inhabers einer Untersuchungsgenehmigung nach § 7 genießt Vorrang gegenüber allen weiteren Anträgen auf Planfeststellung für die Errichtung und den Betrieb eines Kohlendioxidspeichers in denselben Gesteinsschichten.



 
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Frühere Fassungen von § 12 KSpG

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 01.01.2024Artikel 22 Personengesellschaftsrechtsmodernisierungsgesetz (MoPeG)
vom 10.08.2021 BGBl. I S. 3436

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 

Zitierungen von § 12 KSpG

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 12 KSpG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in KSpG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 13 KSpG Planfeststellung (vom 29.07.2017)
... 2 Absatz 2 bestimmt sich nach dem Stand von Wissenschaft und Technik, 5. die nach § 12 Absatz 2 einzureichenden Unterlagen den Anforderungen dieses Gesetzes und den auf Grundlage dieses Gesetzes ...
§ 26 KSpG Regelung von Anforderungen an das Verfahren (vom 27.06.2020)
... sowie die Stilllegungsgenehmigung zu regeln, insbesondere Einzelheiten des Antragsinhalts nach § 12 Absatz 1 und der nach § 12 Absatz 2 vorzulegenden Unterlagen, und weitere Anforderungen an den ... zu regeln, insbesondere Einzelheiten des Antragsinhalts nach § 12 Absatz 1 und der nach § 12 Absatz 2 vorzulegenden Unterlagen, und weitere Anforderungen an den Antragsinhalt und an vorzulegende ...
§ 45 KSpG Übergangsvorschrift
... zuständige Behörde die Entscheidung über Anträge nach den §§ 7 und 12 bis zum Inkrafttreten des Gesetzes nach § 2 Absatz 5, aber nicht länger als drei Jahre ...
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Personengesellschaftsrechtsmodernisierungsgesetz (MoPeG)
G. v. 10.08.2021 BGBl. I S. 3436; zuletzt geändert durch Artikel 34 Abs. 4 G. v. 22.12.2023 BGBl. 2023 I Nr. 411
Artikel 22 MoPeG Änderung des Kohlendioxid-Speicherungsgesetzes
... § 7 Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 Buchstabe a und c sowie in § 12 Absatz 1 Nummer 2 des Kohlendioxid-Speicherungsgesetzes vom 17. August 2012 (BGBl. I S. 1726), das zuletzt durch Artikel 17 des Gesetzes vom 27. Juli 2021 ...