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§ 17 - Kohlendioxid-Speicherungsgesetz (KSpG)
Artikel 1 G. v. 17.08.2012 BGBl. I S. 1726 (Nr. 38); zuletzt geändert durch Artikel 22 G. v. 10.08.2021 BGBl. I S. 3436
Geltung ab 24.08.2012; FNA: 2129-57 Umweltschutz
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Geltung ab 24.08.2012; FNA: 2129-57 Umweltschutz
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§ 17 Stilllegung
§ 17 wird in 8 Vorschriften zitiert
(1) Die Stilllegung bedarf der Genehmigung.
(2) Dem Antrag auf Genehmigung der Stilllegung sind Unterlagen über den Grund der Stilllegung und ein Stilllegungs- und Nachsorgekonzept beizufügen. Das Stilllegungs- und Nachsorgekonzept besteht aus dem aktualisierten Sicherheitsnachweis nach § 19 und aus einem aktualisierten Überwachungskonzept nach § 20 unter Beachtung der Bestimmungen der Anlage 2 Nummer 2.
(3) Die Genehmigung ist zu erteilen, wenn
- 1.
- das Stilllegungs- und Nachsorgekonzept den gesetzlichen Anforderungen entspricht,
- 2.
- sichergestellt ist, dass nach der Stilllegung und während der Nachsorge die Voraussetzungen des § 13 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 bis 4 erfüllt werden, sowie
- 3.
- sonstige öffentlich-rechtliche Belange nicht entgegenstehen.
(4) In allen Fällen, in denen der Betreiber nach den Vorschriften dieses Gesetzes, einer auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsvorschrift oder auf Grund einer behördlichen Entscheidung zur Stilllegung verpflichtet ist, hat er die Injektion von Kohlendioxid unverzüglich einzustellen. Er hat der zuständigen Behörde unaufgefordert und unverzüglich einen Antrag auf Genehmigung der Stilllegung und die Unterlagen nach Absatz 2 zu übermitteln.
(5) Der Betreiber ist verpflichtet, den Kohlendioxidspeicher stillzulegen, wenn die im Planfeststellungsbeschluss nach § 13 Absatz 2 Nummer 4 festgelegte Menge an Kohlendioxid gespeichert worden ist. Hat der Betreiber einen Antrag auf Erhöhung der zu speichernden Menge an Kohlendioxid gestellt, kann die zuständige Behörde auf Antrag des Betreibers die Pflicht nach Absatz 4 Satz 2 bis zum Abschluss des Verfahrens über die Erhöhung der Speichermenge aussetzen, wenn mit einer Entscheidung zugunsten des Betreibers gerechnet werden kann.
(6) Nach Erteilung der Genehmigung hat der Betreiber die Stilllegung auf seine Kosten durchzuführen. Die Stilllegung umfasst nicht die Beseitigung von Einrichtungen, die für die Nachsorge erforderlich sind. Die zuständige Behörde stellt den ordnungsgemäßen Abschluss der Stilllegung auf Antrag fest.
Zitierungen von § 17 KSpG
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 17 KSpG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
KSpG selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 12 KSpG Antrag auf Planfeststellung (vom 01.01.2024)
... (§ 20), 3. das vorläufige Stilllegungs- und Nachsorgekonzept ( § 17 Absatz 2 ) sowie 4. die nach dem Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung ...
§ 16 KSpG Widerruf der Planfeststellung
... und den Betrieb eines Kohlendioxidspeichers lässt die Pflichten nach den §§ 17 und 18 unberührt. (2) Widerruft die zuständige Behörde die ...
§ 26 KSpG Regelung von Anforderungen an das Verfahren (vom 27.06.2020)
... 19, des Überwachungskonzepts nach § 20 und des Stilllegungs- und Nachsorgekonzepts nach § 17 Absatz 2 Satz 2 näher zu ...
§ 38 KSpG Anwendung von Vorschriften
... den §§ 25, 26, 32 und 33 sind die Belange der Forschung zu berücksichtigen. § 17 Absatz 5 gilt mit der Maßgabe, dass der Betreiber auch dann verpflichtet ist, den ...
§ 39 KSpG Zuständige Behörden
... nichts anderes bestimmt ist. (2) Vor Entscheidungen im Sinne der §§ 7, 13, 17 und 37 hat die zuständige Behörde der Bundesanstalt für Geowissenschaften und ...
§ 41 KSpG Gebühren und Auslagen; Verordnungsermächtigung (vom 27.06.2020)
... bestimmende Quote der Gebühren, die für Amtshandlungen nach den §§ 7, 13 und 17 eingenommen werden, an die Bundeskasse abzuführen. (2) Das Bundesministerium ...
§ 43 KSpG Bußgeldvorschriften
... § 11 Absatz 3 Kohlendioxid speichert, 7. einer vollziehbaren Anordnung nach § 17 Absatz 3 Satz 2 zuwiderhandelt, 8. entgegen a) § 17 Absatz 4 Satz 1 ... nach § 17 Absatz 3 Satz 2 zuwiderhandelt, 8. entgegen a) § 17 Absatz 4 Satz 1 die Injektion von Kohlendioxid nicht oder nicht rechtzeitig einstellt oder ... 1 die Injektion von Kohlendioxid nicht oder nicht rechtzeitig einstellt oder b) § 17 Absatz 4 Satz 1 einen Antrag oder eine Unterlage nicht oder nicht rechtzeitig übermittelt, ...
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