Tools:
Update via:
§ 18 - Kohlendioxid-Speicherungsgesetz (KSpG)
Artikel 1 G. v. 17.08.2012 BGBl. I S. 1726 (Nr. 38); zuletzt geändert durch Artikel 22 G. v. 10.08.2021 BGBl. I S. 3436
Geltung ab 24.08.2012; FNA: 2129-57 Umweltschutz
| |
Geltung ab 24.08.2012; FNA: 2129-57 Umweltschutz
| |
§ 18 Nachsorge
§ 18 wird in 2 Vorschriften zitiert
Nach Abschluss der Stilllegung des Kohlendioxidspeichers ist der Betreiber insbesondere nach Maßgabe des Stilllegungs- und Nachsorgekonzepts verpflichtet, auf seine Kosten Vorsorge gegen Leckagen und Beeinträchtigungen von Mensch und Umwelt zu treffen. Die Pflichten nach den §§ 22 und 23 gelten entsprechend.
Zitierungen von § 18 KSpG
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 18 KSpG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
KSpG selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 16 KSpG Widerruf der Planfeststellung
... und den Betrieb eines Kohlendioxidspeichers lässt die Pflichten nach den §§ 17 und 18 unberührt. (2) Widerruft die zuständige Behörde die Planfeststellung, so ...
§ 31 KSpG Übertragung der Verantwortung
... der zuständigen Behörde verlangen, dass die Pflichten, die sich für ihn aus § 18 dieses Gesetzes, aus der Erfüllung gesetzlicher Schadensersatzansprüche, aus dem ...
Link zu dieser Seite: https://www.buzer.de/gesetz/10273/a177377.htm