Tools:
Update via:
§ 27 - Kohlendioxid-Speicherungsgesetz (KSpG)
Artikel 1 G. v. 17.08.2012 BGBl. I S. 1726 (Nr. 38); zuletzt geändert durch Artikel 22 G. v. 10.08.2021 BGBl. I S. 3436
Geltung ab 24.08.2012; FNA: 2129-57 Umweltschutz
| |
Geltung ab 24.08.2012; FNA: 2129-57 Umweltschutz
| |
§ 27 Überprüfung durch die zuständige Behörde
Die zuständige Behörde hat zu prüfen, ob die Aufnahme, Änderung oder Ergänzung von Auflagen oder ein Widerruf erforderlich ist,
- 1.
- sobald sie Kenntnis von Leckagen oder erheblichen Unregelmäßigkeiten erhält,
- 2.
- wenn der Verdacht besteht, dass der Betreiber gegen Vorschriften dieses Gesetzes, gegen auf Grund dieses Gesetzes erlassene Rechtsverordnungen oder Zulassungen oder gegen nachträgliche Auflagen verstoßen hat, oder
- 3.
- wenn es auf Grund des Standes der Technik oder auf Grund neuer wissenschaftlicher Erkenntnisse, welche für Mensch und Umwelt bedeutsam sind, geboten erscheint.
Anzeige
Link zu dieser Seite: https://www.buzer.de/gesetz/10273/a177386.htm