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§ 37 - Kohlendioxid-Speicherungsgesetz (KSpG)

Artikel 1 G. v. 17.08.2012 BGBl. I S. 1726 (Nr. 38); zuletzt geändert durch Artikel 22 G. v. 10.08.2021 BGBl. I S. 3436
Geltung ab 24.08.2012; FNA: 2129-57 Umweltschutz
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§ 37 Genehmigung von Forschungsspeichern



(1) Errichtung, Betrieb und wesentliche Änderung eines Forschungsspeichers oder die Änderung des Forschungszwecks bedürfen einer Genehmigung durch die zuständige Behörde. Die Genehmigung ist zu erteilen, wenn die Voraussetzungen nach § 13 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 bis 8 und Satz 2 erfüllt sind. Antrag und Genehmigung müssen die Bezeichnung des Forschungszwecks enthalten.

(2) Die zuständige Behörde kann im Einzelfall auf Antrag von der Pflicht befreien, die Voraussetzungen aus § 13 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2, 4 bis 6 zu erfüllen, soweit der Zweck der Forschung

1.
die Langzeitsicherheit von Kohlendioxidspeichern,

2.
die Vorsorge gegen Beeinträchtigungen von Mensch und Umwelt durch Kohlendioxidspeicher oder

3.
die Sicherheit der Injektionsanlagen

ist und soweit dieser Zweck anders nicht erreicht werden kann. Eine Befreiung ist nur zulässig, wenn Gefahren für Mensch und Umwelt nicht hervorgerufen werden können.



 

Zitierungen von § 37 KSpG

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 37 KSpG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in KSpG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 36 KSpG Geltung von Vorschriften
... der Kapitel 1, 3, 4 und 7 mit Ausnahme des § 43 entsprechend, soweit in den §§ 37 und 38 nichts anderes bestimmt ...
§ 39 KSpG Zuständige Behörden
... anderes bestimmt ist. (2) Vor Entscheidungen im Sinne der §§ 7, 13, 17 und 37 hat die zuständige Behörde der Bundesanstalt für Geowissenschaften und Rohstoffe ...
§ 43 KSpG Bußgeldvorschriften
... Absatz 4 Satz 1, 3 oder 4 zuwiderhandelt, 17. ohne Genehmigung nach § 37 Absatz 1 Satz 1 a) einen Forschungsspeicher errichtet, betreibt oder wesentlich ...